Urteil des BPatG vom 29.05.2002

BPatG: marketing, werbung, internet, telekommunikation, nachrichten, begriff, unternehmen, intranet, datenverarbeitung, datenträger

BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 137/00
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 71 321.9
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker und die
Richter Baumgärtner und Guth
BPatG 152
10.99
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
„ONEtoONE“
soll für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 9:
Bild-, Ton und Datenträger aller Art; bespielte magnetische, ma-
gneto-optische und optische Träger für Ton und/oder Bild und/oder
Daten einschließlich CD's, CD-ROMs, Computer-Disketten, Video-
und Audiocassetten sowie -platten;
Klasse 16: Papier, Pappe (Kanton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in
Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen,
Zeitschriften und Bücher; Buchbinderartikel, Photographien;
Klasse 35:
Werbung;
Klasse 38:
Telekommunikation;
Klasse 42: Konzeption, Planung und Übermittlung von Nachrichten im Internet
und Intranet; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung
- 3 -
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 20. Januar 2000 mit Ausnahme der in Klasse 16
beanspruchten Waren „Papier, Pappe (Kanton) und Waren aus diesen Materia-
lien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel, Photographien“ zurückge-
wiesen, da es sich bei dem angemeldeten Zeichen in Bezug auf die versagten
Waren und Dienstleistungen um eine Beschaffenheits- bzw. Bestimmungsangabe
oder die Angabe sonstiger Merkmale handle. „One to One“ bedeute im wesentli-
chen „Punkt für Punkt“ und eigne sich somit insoweit als inhalts- bzw. gegen-
standsbeschreibende Verwendung. Im übrigen sei die thematische Verwendung
der Bezeichnung durch das Buch „One to One, Lehrerhandbuch“ hinreichend
belegt. Ob dem Zeichen auch noch die erforderliche Unterscheidungskraft fehle,
könne dahinstehen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,
„ONEtoONE“ beschreibe keine für den Warenverkehr wichtigen und für die Abneh-
mer bedeutsamen Umstände mit Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für
die die Eintragung versagt wurde. Der Begriff sei auch in seiner Übersetzung bzw.
dem Verständnis von „Punkt für Punkt“ nichtssagend und zu allgemein, so dass er
keinen konkreten Warenbezug erkennen lasse.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Der Anmelderin wurde das Ergebnis der Internetrecherche des Senats zum Such-
begriff „ONEtoONE“ übermittelt. Sie hat hierzu vorgetragen, daß die Fundstellen
belegten, dass „ONEtoONE“ alleine und ohne Zusätze ein beschreibender Aussa-
gegehalt nicht entnommen werden könne.
- 4 -
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da die Markenstelle der Anmeldung
im Umfang der Zurückweisung im Ergebnis zu Recht die Eintragung verweigert
hat. Der Eintragbarkeit des Begriffs „ONEtoONE“ stehen insoweit die Schutz-
hindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG entgegen.
1.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr
(u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder
zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen die-
nen können. Dies ist bezüglich der in den Klassen 35, 38 und 42 bean-
spruchten Dienstleistungen „Werbung“, „Telekommunikation“ und „Konzep-
tion, Planung und Übermittlung von Nachrichten im Internet und Intranet;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ der Fall. Hier be-
schreibt „ONEtoONE“ deren Art und Beschaffenheit oder deren Zweckbe-
stimmung, und zwar ohne dass ein weiterer Zusatz erforderlich wäre. Die
angesprochenen Abnehmerkreise, bei denen es sich überwiegend um Ge-
schäftsleute aber auch um Werbe-, Marketing- und Fachleute der Tele-
kommunikations- oder Elektronikbranche sowie entsprechend interessierte
und informierte Laien handelt, werden das Zeichen „ONEtoONE“ ohne
weiteres als Hinweis auf das "One to One Marketing" verstehen. Wie sich
aus dem Internet-Artikel „One-to-One-Marketing“ von „tecchannel“ ergibt,
handelt es sich hierbei um eines der Top-Themen im e-Business. Diese Art
des Marketing bezieht sich auf ein Unternehmenskonzept vorwiegend im
Bereich des e-Commerce, dem das Ziel zugrunde liegt, den Umsatzanteil
bei einem Kunden durch Ausrichtung der Organisation des gesamten Un-
ternehmens auf den jeweiligen Kunden zu steigern. Durch den Aufbau einer
sogenannten lernenden Kundenbeziehung, in der gezielt die Vorlieben und
Bedürfnisse des Kunden erfaßt werden, um diese gewinnmaximierend be-
- 5 -
friedigen zu können, wird dieses Konzept umgesetzt. Zusammenfassend ist
in dem Artikel ausgeführt: „So haben die Unternehmen mit
One-to-One-Marketing - kurz 1:1 genannt - ein wirkungsvolles strategisches
Werkzeug zur Kundenbindung sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich an
der Hand“. Die Kurzform „1:1“ wird im weiteren Verlauf des Artikels anstelle
der ausgeschriebenen Form „One to One Marketing“ mehrfach verwendet,
ist also dessen Synonym und wird entsprechend dem angemeldeten
Zeichen auch englisch als „One to One“ ausgesprochen. Englisch ist im
Bereich des Marketings Fachsprache, die mit vielfältigen Abkürzungen
arbeitet, was auch die bereits zitierten weiteren Kürzeln „B2B“ und „B2C“
zeigen. Sie stehen für die englischsprachigen Begriffe „Business to
Business“ und „Business to Customer“.
Für den im Rahmen der lernenden Kundenbeziehung erforderlichen Dialog
werden im Internet spezielle Homepages erstellt, um mit Kunden in Kontakt
zu treten und Kenntnisse über deren Vorlieben und Bedürfnisse zu
erfahren. Hierzu sind seitens des Unternehmens entsprechende technische
Bedingungen im IT-Bereich zu erfüllen. Wesentlich ist dabei ein effizientes
Management der Kundendaten, ein weiterer Aspekt ist die zunehmende
Vernetzung der Daten, die erhöhte Anforderungen an die Flexibilität und die
Vernetzbarkeit der IT-Architektur stellt. Damit zeigt sich, daß die angemel-
dete Bezeichnung „ONEtoONE“ die Art und die Zweckbestimmung der in
Klasse 38 beanspruchten Dienstleistung „Telekommunikation“ beschreibt.
Wie in dem Artikel dargestellt, gehören zu den wichtigsten logischen Kom-
ponenten eines 1:1-Systems die Kundendatenbank, Analysetools, weiter
die sogenannte 1:1-Engine, eine Software zur Identifizierung des Kunden
und zur Übermittlung der für ihn relevanten Informationen, sowie die Con-
tent-Database. In ihr „sind die Inhaltsbausteine gespeichert, mit deren Hilfe
man das individuelle Angebot ausarbeitet. Es handelt sich dabei haupt-
sächlich um Texte und Bilder sowie definierte Layouts...“ (tecchannel
a.a.O.). Für die Erfordernisse des One to One Managements gibt es zwar
bereits spezielle Softwareangebote, ohne dass es eine für alle
- 6 -
Anwendungen taugliche Standardlösung gäbe, aber es ist trotzdem noch
eine auf das jeweilige Unternehmen zugeschnittene Anpassung er-
forderlich, beispielsweise Schnittstellen zu anderen Unternehmens-
systemen. Damit erschöpft sich „ONEtoONE“ bezüglich der Dienst-
leistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ und für
die „Konzeption, Planung und Übermittlung von Nachrichten im Internet und
Intranet“ in der Aussage der Erfassung und Verwaltung der Kundendaten
sowie die Übermittlung von Werbung und Angeboten in der Bezeichnung
von deren Art und Zweckbestimmung.
Ein Teil der Strategie im Rahmen des One to One Managements ist eine an
den ausgewerteten Daten über die Vorlieben und Bedürfnisse des Kunden
orientierte, auf seine Person maßgeschneiderte Werbung. Das Markenwort
bezeichnet damit auch die Art und die Zweckbestimmung der bean-
spruchten Dienstleistung „Werbung“.
2.
Für die in den Klassen 9 und 16 beanspruchten Waren, deren Eigenschaf-
ten „ONEtoONE“ nicht unmittelbar beschreibt, fehlt dem Zeichen jedenfalls
die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Dieses Eintragungshindernis liegt dann vor, wenn einer Wortfolge ein für
die in Fragen stehenden Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es
sich um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache handelt, der vom Verkehr – etwa auch wegen
einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solcher
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH MarkenR 2001,
480 f – LOOK mwN). Dies ist hier der Fall.
Wie festgestellt, stellt der angemeldete Begriff eine konkrete Sachangabe
für eine Art des Marketing dar, die an Wichtigkeit für die Unternehmen vor
allem im e-Commerce zunimmt und bei dessen Umsetzung EDV und
Telekommunikation unerlässlich sind. Im Zusammenhang der Klasse 9
weist das Zeichen lediglich darauf hin, dass die dort beanspruchten
- 7 -
Datenträger entsprechende Programme, Datenbanken und/oder Tools bzw.
Content-Database-Inhalte enthalten. Innerhalb der Klasse
16 gibt
„ONEtoONE“ die Thematik und den Inhalt der Druckschriften wieder.
Die gewählte Zusammenschreibung des Zeichens führt ebenfalls nicht zu
seiner Schutzfähigkeit, da sich durch sie nichts an der im Vordergrund
stehenden Sachaussage ändert. Durch die Aufteilung in Groß- und Klein-
schreibung ist der Begriff „one to one“ ohne weiteres als solcher in seiner
oben dargestellten Bedeutung erkennbar. Wie die Internetrecherche
ergeben hat, begegnet das angesprochene Publikum diesem Fachbegriff
aus der Marketingsprache zudem in den unterschiedlichsten Schreib-
weisen, so dass die hier vorliegende nicht als Herkunftshinweis geeignet ist.
Grabrucker Baumgärtner
Guth
Cl