Urteil des BPatG vom 22.11.2006

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BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 5/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 39 358
BPatG 152
08.05
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hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. November 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist gegen den Beschluss der Patentab-
teilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Oktober 2003 gerich-
tet, mit dem das am 23. Oktober 1995 angemeldete und am 11. September 1997
veröffentlichte Patent 195 39 358 mit der Bezeichnung
„Kolben für einen Hauptzylinder“
nach Prüfung des gegen das Patent erhobenen Einspruchs widerrufen worden ist.
Der Widerruf des Patents ist gestützt auf den Stand der Technik nach US-Patent-
schrift 4 831 916.
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass die US-Patentschrift 4 831 916
den Patentgegenstand nicht nahelege, er daher patentfähig sei.
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Sie hat mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2003 den Antrag (Hauptantrag) gestellt,
die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts vom
27. Oktober aufzuheben und das Patent im erteilten Umfang auf-
rechtzuerhalten.
Die Beschwerdebegründung vom 8. April 2004 bezieht sich zugleich auf den im
Einspruchsverfahren gestellten Hilfsantrag (Seite 4 Absatz 2). Somit soll dieser
offensichtlich auch für das Beschwerdeverfahren gelten. Er lautet sinngemäß,
das angefochtene Patent hilfsweise auf der Grundlage des Patent-
anspruchs 1 vom 22. Juli 1998 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert
und auch keine Anträge gestellt.
Auf die Ladung zu der von der Patentinhaberin beantragten mündlichen Verhand-
lung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 mitgeteilt,
dass sie an der anberaumten Verhandlung nicht teilnehmen werde.
Der Senat hat daraufhin die Verhandlung abgesetzt und das Verfahren schriftlich
fortgeführt.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„Kolben für einen Hauptzylinder mit einem Kolbenkörper (28), der
aus einem Kunststoff hergestellt ist und in den Zylinder (11) so
eingesetzt wird, dass der Kolbenkörper (28) in gleitendem Kontakt
mit der inneren zylindrischen Fläche des Zylinders (11) ist, wobei
der Kolbenkörper (28) einen ersten zylindrischen Abschnitt (3)
aufweist, der eine erste Öffnung (1) an einem Ende hat und einen
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Bodenabschnitt (2) am anderen Ende sowie einen zweiten
zylindrischen Abschnitt (5), der eine zweite Öffnung (4) an einem
Ende aufweist und einen Bodenabschnitt an dem anderen Ende,
der einstückig mit dem Bodenabschnitt (2) des ersten zylindri-
schen Abschnitts (3) ausgebildet ist, so dass dieser einstückig mit
dem ersten zylindrischen Abschnitt (3) ausgeformt ist, Flanschen
(24‚ 25) an beiden Endabschnitten des Kolbenkörpers (28), die so
vorgesehen sind, dass diese Flanschen (24‚ 25) in Kontakt mit der
inneren zylindrischen Fläche des Zylinders (11) sind, und mit
einem ersten Verstärkungselement (32), das demontierbar in die
erste Öffnung (1) eingesetzt ist, und einem zweiten Verstär-
kungselement (30), das demontierbar in die zweite Öffnung (4)
eingesetzt ist.“
Der hilfsweise verteidigte Anspruch 1 enthält neben den Merkmalen des erteilten
Patentanspruchs 1 unmittelbar nach der Wortfolge „so dass dieser einstückig mit
dem ersten zylindrischen Abschnitt (3) ausgeformt ist“ noch die Einfügung „und die
Abschnitte (2, 3, 5) eine im Wesentlichen einheitliche Wanddicke aufweisen,“.
Weitere Ausgestaltungen des Kolbens nach Patentanspruch 1 (Haupt- oder Hilfs-
antrag) sind in den erteilten Patentansprüchen 2 bis 6 angegeben.
In der Streitpatentschrift (DE 195 39 358 C2) ist die Aufgabe genannt, einen
Kolben für einen Hauptzylinder zu schaffen, der ausreichend fest bezüglich seiner
Kompressionsfestigkeit ist unter Berücksichtigung von Lasten, die auf beide
Enden des Kolbens aufgebracht werden und der mit hoher Produktivität hergestellt
werden kann (Sp. 2 Z. 34 bis 39).
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II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch
sachlich nicht begründet.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt, wie die Patentabteilung zu-
treffend festgestellt hat, keine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschul-Ingenieur des Maschinen-
baus anzusehen, der mehrjährige Erfahrung mit der Gestaltung von Kolben-/Zy-
linderanordnungen für hydraulische Anlagen besitzt und hierfür unterschiedliche
Materialien wie Metalle und Kunststoffe in Betracht zieht.
Zum Hauptantrag:
Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des erteilten Patentan-
spruchs 1 nach Streitpatent mag neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinde-
rischen Tätigkeit.
Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin hält die Begründung des Beschlus-
ses für unzutreffend, weil sie auf einer unrichtigen Interpretation der US-Patent-
schrift 4 831 916 beruhe. Sie teile nicht die Ansicht der Patentabteilung, dass der
beschriebene Kolben einen verstärkend wirkenden zweiten Einsatz habe. Wie der
sachkundige Leser erkenne, diene dieser Einsatz (plug 38) einzig und allein der
Montage der Dichtung (36) und der darauf abgestützten Schraubenfeder (40).
Auch weil der Einsatz aus dem gleichen Material wie der Kolben bestehe und die
ihn aufnehmende Öffnung flach im Vergleich zur massiven Ausführung der rech-
ten Kolbenseite sei, könne von einer Verstärkung des im Wesentlichen vollzylin-
drischen Endes des rechten Kolbenabschnitts gemäß Figur 1 keine Rede sein.
Auch sei der hintere Flansch (30c) des bekannten Kolbens nicht am Endabschnitt
des Kolbenkörpers vorgesehen, sondern im mittleren massiven Bereich des
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Kolbens. Dass beim Gegenstand des angefochtenen Patents die Flansche dem-
gegenüber nicht im Bereich des massiven mittigen Bodenabschnitts, sondern im
Bereich der in den Enden des Kolbens ausgebildeten Öffnungen vorgesehen
seien, lasse sich eindeutig aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 herleiten. Erst
dadurch erlangten die in die Öffnungen einzusetzenden Verstärkungselemente
ihren eigentlichen technischen Sinn als „Verstärkungselemente“.
Die zum Teil zutreffenden Einwendungen haben den Senat aber nicht von einer
Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 überzeugen können.
Der aus der US 4 831 916 (Fig. 1) bekannte Kolben (piston 30) ist am kolben-
stangenseitigen Ende mit einer Ausnehmung für die Aufnahme eines Einsatzes
(32), der die Kräfte einer Kolbenstange (34) auf den gesamten Querschnitt des
Kolbens verteilt und insoweit als Verstärkungseinsatz wirkt, versehen (Fig. 1
i. V. m. Sp. 5 Z. 27 bis 39, Z. 63 bis 68). Am äußeren Endabschnitt des in diesem
Bereich dünnwandigen Kolbenteils ist ein Flansch (30b) zur gleitenden Abstützung
des Kolbens an der inneren Zylinderfläche ausgebildet, der zumindest in radialer
Richtung durch den Verstärkungseinsatz abgestützt wird. Die US-Druckschrift lehrt
daher bereits, durch Ausnehmungen in einem Kunststoffkolben in Kauf genomme-
ne Schwächungen durch Verstärkungselemente zu kompensieren und an Endab-
schnitten der mit Ausnehmungen versehenen Kunststoffkolben Flansche anzu-
ordnen und diese durch besagte Verstärkungselemente, z. B. metallische Einsätze
(Fig. 1, insert member 20, 32), abzustützen.
Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass beim Zylinder nach
US 4 831 916 das Einsatzteil (plug 38) am zweiten Endabschnitt des Kolbens (30)
in erster Linie der Halterung der Dichtung (36) und der Rückstellfeder (40) dient
und mit ihm eine Abstützung des Flansches (30c) nicht bezweckt wird. Die Schrift
vermittelt dem Fachmann durch Figur 1, dass der zweite Endabschnitt des Kol-
bens, das ist beim Folgezylinder der rechte, beim Hauptzylinder der linke Kolben-
teil, einen in axialer Erstreckung gleichbleibenden, relativ großen Querschnitt auf-
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weist, offensichtlich um eine hohe Belastbarkeit des Kunststoffkolbens zu gewähr-
leisten. Nichts anderes bezweckt auch das Verstärkungselement in der zweiten
Kolbenausnehmung beim Kolben nach Anspruch 1 des Streitpatents. Da es aus
dem gleichen Material wie der Kunststoffkolben bestehen kann (StrPS Sp. 4 Z. 2
bis 6), wird durch sein Einsetzen ein Tragquerschnitt des Kolbens erzeugt, der
dem eines massiven Kolbens gleichen Durchmessers entspricht und günstigsten-
falls zu einer nahezu gleichgroßen Belastbarkeit führt. Es stellt sich daher die
Frage, ob dem baulichen Unterschied eine erfinderische Bedeutung zukommt
bzw. ob die US-Patentschrift dem Fachmann Veranlassung gibt, erst einen mehr
oder weniger hohlzylindrischen Kolben herzustellen und dann dessen Belastbar-
keit durch Verstärkungselemente innerhalb der Hohlräume zu erhöhen? Dies ist
nach Auffassung des Senats zu bejahen, da – wie oben ausgeführt – ein derarti-
ges Konzept in der US-Patentschrift für den kolbenstangenseitigen Abschnitt des
Kolbens bereits beschrieben ist. Dieses Konzept nun auch bei dem anderen
endseitigen Kolbenabschnitt - also in Wiederholung - anzuwenden, liegt auf der
Hand. Die Maßnahme bietet sich dem Fachmann im Übrigen an, wenn er sich der
der Fachwelt geläufigen Vorteile der Herstellung von Kunststoffteilen durch
Giessen erinnert, die darin bestehen, dass Bauteile, die aus hinreichenden, im
Wesentlichen gleichen Wandstärken aufgebaut sind, mit einer geringeren Leer-
stellenzahl, also größerer Homogenität hergestellt werden können und daraus ein
besseres Belastungsverhalten bzw. eine höhere Kompressionsfestigkeit resultiert.
In diese Richtung weist den Fachmann auch die Figur 8 der US-Patentschrift, aus
der bereits ein Kunststoffkolben mit im Wesentlichen gleichen Wandstärken her-
vorgeht, wobei kolbenstangenseitig im Bereich der Flansche zusätzlich ein Ver-
stärkungselement (50) vorgesehen ist. Auf dem anderen, relativ kurzen Kolben-
endabschnitt ist allerdings kein Verstärkungselement gezeigt. Der in diesem Be-
reich angeordnete Flansch ist hier, offensichtlich aufgrund der kurzen Erstreckung
dieses Kolbenabschnitts, hinreichend durch einen über den ganzen Querschnitt
massiven Bodenbereich abgestützt. Diese Flanschanordnung ist augenscheinlich
derart gewählt, dass es eines zweiten Verstärkungselements nicht bedarf und der
Kolben somit einfacher hergestellt werden kann. Insoweit lehrt die US-Patent-
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schrift neben der Verwendung von Verstärkungselementen auch noch die Vermei-
dung derselben trotz im Wesentlichen einheitlichen Wandstärken. Es geht für den
Fachmann aber nicht über fachnotorische Abwägungen der Vor- und Nachteile der
jeweiligen konstruktiven Maßnahmen hinaus, sich für die eine oder andere oder
eine Kombination der aufgezeigten Maßnahmen bei einem Kunststoffkolben in
einem Haupt- oder Folge-Zylinder zu entscheiden.
Zu den weiteren Merkmalen des Anspruchs 1, wonach die Verstärkungsmittel je-
weils demontierbar in die zugehörigen Kolbenöffnungen eingesetzt sind, folgt der
Senat der Ansicht des Beschlusses der Patentabteilung. Diese Merkmale sind in
der Beschwerdebegründung auch nicht mehr aufgegriffen worden.
Die Lehre des Anspruchs 1 nach Hauptantrag war nach alledem dem Fachmann
durch den Stand der Technik nach US 4 831 916 in Verbindung mit seinem routi-
nemäßigen Können nahegelegt.
Zum Hilfsantrag:
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag enthält neben den Merkmalen des erteilten
Patentanspruchs 1 das Merkmal, dass die Kolbenabschnitte eine im Wesentlichen
einheitliche Wanddicke aufweisen.
Der Patentanspruch 1 ist zulässig. Seine Lehre beruht aber ebenfalls nicht auf er-
finderischer Tätigkeit.
Das hinzugefügte Merkmal hebt die Lehre des Patentanspruchs 1 nicht auf ein
patentfähiges Niveau, denn dieses Merkmal liegt einerseits im Griffbereich des
Fachmannes, andererseits findet sich ein Vorbild hierfür in der US 4 831 916
(Fig. 8). Es wurde bereits bei den Ausführungen zum Hauptantrag erörtert. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Passagen weiter
oben verwiesen.
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Zu den weiteren Ansprüchen:
Die auf den Patentanspruch 1 (Haupt- oder Hilfsantrag) rückbezogenen, erteilten
Patentansprüche 2 bis 6 lassen keine Merkmale erkennen, die für sich oder in
Verbindung mit den Merkmalen des Hauptanspruchs eine erfinderische Bedeu-
tung begründen. Entsprechendes ist von der Patentinhaberin auch nicht geltend
gemacht worden.
gez.
Unterschriften