Urteil des BPatG vom 04.10.2006

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BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 303/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 32 260
BPatG 152
08.05
- 2 -
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. November 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 1. September 1995 angemeldete und am 21. August 2003 veröf-
fentlichte Patent 195 32 260 mit der Bezeichnung
„Rücksitzbank“
ist Einspruch erhoben worden.
Zur Begründung weist die Einsprechende u. a. auf folgende Druckschrift hin:
JP 62-152935 A i. V. m. zugehörigem Abstract.
Die Einsprechende trägt schriftsätzlich vor, gegenüber diesem Stand der Technik
sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu.
- 3 -
Die Einsprechende beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen,
hilfsweise
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
das Patent 195 32 260 aufrechtzuerhalten.
Zur Sache hat sie sich nicht geäußert, mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2006 jedoch
gebeten, nach Lage der Akte zu entscheiden.
Der Patentanspruch 1 lautet:
Rücksitzbank für Kraftfahrzeuge mit wenigstens einer höhenein-
stellbaren Kopfstütze, welche mittels eines durch Kraftschluss wir-
kenden Festlegemittels in mindestens einer Höhenstellung fest-
legbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine Lösevorrich-
tung (20) für das Festlegemittel (10) sowie ein bei gelöstem Fest-
legemittel (10) wirksames Hilfsmittel (18) vorgesehen sind, das die
Kopfstütze auf ihre unterste Höhenstellung hin vorspannt.
Patentansprüche 2 bis 7 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
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II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch §
147 Abs.
3 Nr.
1
PatG a. F. begründet.
Der Einspruch ist zulässig. In der Sache führt er zum Widerruf des angegriffenen
Patentes.
Der Gegenstand des unbestritten zulässigen Patentanspruchs 1 ist gewerblich
anwendbar. Er ist aber nicht neu.
Aus der JP 62-152935 A ist ein Rücksitz 1 für ein Kraftfahrzeug mit wenigstens
einer höheneinstellbaren Kopfstütze 3 bekannt, bei der als wirksames Hilfsmittel
Druckfedern 7 vorgesehen sind, die die Kopfstütze 3 auf ihre unterste Höhenstel-
lung hin vorspannen. Der zuständige Fachmann, ein bei einem Kfz-Hersteller oder
Zulieferer mit der Entwicklung von Fahrzeugsitzen befasster Maschinenbauinge-
nieur, liest ohne weiteres Nachdenken bei dem Wort Rücksitz auch eine Rücksitz-
bank mit, zumal in vorliegendem Fall das Einfahren einer Kopfstütze in den Sitz im
Vordergrund steht. Die Druckfedern 7 sind an sitzrahmenfesten Buchsen 4 abge-
stützt, die als Führung für die Tragstangen 5 der Kopfstütze 3 dienen, und drücken
die Kopfstütze über die die Tragstangen 5 verbindende Querstange 6 nach unten
(vgl. Text des Abstracts und Figuren). Die Festlegung der Höhenstellung erfolgt
kraftschlüssig durch Zusammenwirken der Druckfedern mit einem Festlegemittel
in Form eines Balgs 8. Der Balg 8 ist einerseits am Sitzrahmen 2 und andererseits
an der Querstange 6 festgelegt. Er ist mit einer Unterdruckquelle (Ansaugbe-
reich 9 einer Brennkraftmaschine) und mit der Atmosphäre über ein 3-Wegeven-
til 11 verbunden. Das Wegeventil 11 stellt im Sinne des Streitpatents eine Löse-
vorrichtung für das Festlegemittel Balg dar. Mit Einstellen einer Verbindung zur
Atmosphäre (vgl. Fig. 5) saugt der Balg Luft an und die Druckfedern 7 bewegen
die Kopfstütze in die unterste Position. Die Kopfstütze verbleibt vorgespannt in
dieser Position. Wird der Balg 8 durch Schalten des Ventils 11 und Verbinden mit
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der Unterdruckquelle (teil)evakuiert (vgl. Fig. 3), erfolgt ein Zusammendrücken der
Druckfedern 7 aufgrund der an der Querstange über den Balg 8 wirkenden Druck-
kräfte und die Kopfstütze wird nach oben verlagert. Soll eine bestimmte Höhen-
einstellung beibehalten oder festgelegt werden, muss das Ventil 11 geschlossen
werden (Zwischenstellung in Fig. 4).
Somit hat der Patentanspruch 1 keinen Bestand.
Die Patentansprüche 2 bis 7 teilen dieses Schicksal.
gez.
Unterschriften