Urteil des BPatG vom 13.12.2006

BPatG: beschreibende angabe, internet adresse, begriff, unterscheidungskraft, beherbergung, verpflegung, freihaltebedürfnis, dienstleistung, veranstaltung, verkehr

BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 21/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 39 933.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Dezember 2006 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
08.05
- 2 -
G r ü n d e
I
Die für die Dienstleistungen
39
Veranstaltung von Reisen, insbesondere Angelreisen
41 sportliche
Aktivitäten
43
Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von
Gästen
angemeldete Wortmarke 305 39 933.0
Meerforellenküste
ist von der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts
zurückgewiesen worden unter Bezugnahme auf den Amtsbescheid vom
18. August 2005, dem der Anmelder nicht widersprochen hatte. Dort wurde fest-
gestellt, dass die angemeldete Marke unmittelbar beschreibenden Charakter habe
und sich auf Dienstleistungen beziehe, die an Küsten zum Angeln von Meerforel-
len angeboten würden. Es liege ein glatt beschreibender Sachhinweis vor, der der
Unterscheidungskraft entbehre und einem Freihaltebedürfnis unterliege (§
8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).
Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, der
angemeldete Begriff sei vom Anmelder kreiert worden; vorher habe nur der Aus-
druck „Meerforellenangeln“ existiert. Bei Eingabe des Suchworts „Meerforellen-
küste“ in Google erschienen fast ausschließlich Hyperlinks, die auf den Anmelder
und dessen Unternehmen hinwiesen. Die Schutzfähigkeit der angemeldeten
Marke sei zumindest für einen Teil der angemeldeten Dienstleistungen gegeben;
diesbezüglich seien die Ausführungen der Markenstelle zu pauschal. So gebe es
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keinen Ort, der „Meerforellenküste“ heiße sowie Reisen und Ausflüge bezeichne,
ebenso wenig existiere ein sinnverständlicher Bezug zu „sportlichen Aktivitäten“
oder zur „Verpflegung und Beherbergung von Gästen“. Der anzusetzende Prü-
fungsmaßstab müsse großzügig und anmelderfreundlich ausfallen, weshalb eine
Eintragung geboten sei. Des weiteren seien an sich nicht unterscheidungskräftige
Wortfolgen als Bestandteil einer Internet-Domain eintragungsfähig, da dem
Verbraucher Internetadressen als Herkunftshinweise geläufig seien.
Der Anmelder beantragt daher sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der
Markenstelle aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung
stehen die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entge-
gen. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen
Anlass.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Kennzeichnungen nicht eintragbar, die
ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der
geografischen Herkunft, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der in Frage
stehenden Dienstleistungen dienen können. Mit dem Ausschluss solcher Angaben
vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende
Ziel, dass diese für die Waren und Dienstleistungen, die sie beschreiben, von je-
dermann frei verwendet werden können. Die Zurückweisung einer Anmeldung
setzt nicht voraus, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe
verwendet wird. Es reicht vielmehr aus, dass es - entsprechend dem Wortlaut der
Bestimmung - für eine solche Verwendung geeignet ist (vgl. EuGH Mitt. 2004,
28 ff. - Doublemint). Der Beurteilung ist die angemeldete Bezeichnung in ihrer Ge-
samtheit zugrunde zu legen und keine zergliedernde Betrachtungsweise vorzu-
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nehmen (vgl. BGH MarkenR
2000, 410
-
RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION).
Die angemeldete Marke „Meerforellenküste“ stellt eine rein beschreibende Angabe
dar, die lediglich den Ort der Erbringung der angebotenen Dienstleistungen bzw.
deren Zielgebiet bezeichnet, nämlich eine Küste, ein Küstengebiet bzw. einen
Küstenabschnitt, an dem Meerforellen, eine verbreitete Fischart (vgl.
www.wikipedia.org/wiki/Meerforelle) geangelt werden können. Die für sich gese-
hen beschreibenden Einzelbestandteile der angemeldeten Marke „Meerforellen-
küste“ enthalten somit auch in ihrer Kombination eine rein sachbezogene Ge-
samtaussage (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor; GRUR 2004, 680,
681 - BIOMILD). Ausweislich der vom Anmelder selbst vorgelegten Trefferliste
einer Google-Recherche wird - neben einigen Hinweisen auf den Anmelder - der
Begriff „Meerforellenküste“ auch auf Webseiten anderer Anbieter in seinem rein
beschreibendem Sinngehalt in Zusammenhang mit primär in Dänemark gelegenen
Gebieten zum Angeln von Meerforellen verwendet, vgl. z. B. unter Ferienhaus
Blavand Nordsee Dänemark in Blavand: „… Hier reiht sich eine Meerforellenküste
an die andere. …“, ebenso unter Insel Fünen: urlaub.de: „Hier reiht sich eine
Meerforellenküste an die andere.“ Dies belegt zum einen, dass die angemeldete
Bezeichnung als Ortangabe bereits gebräuchlich ist (hierfür ist nicht erforderlich,
dass es sich um den bekannten Namen einer Stadt oder einer Region handelt, vgl.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 227) und widerlegt zum ande-
ren eindeutig die Annahme einer Wortneuschöpfung, die im Übrigen aufgrund ih-
res rein beschreibenden Sinngehalts die Eintragungsfähigkeit der vorliegenden
Anmeldung ohnehin nicht hätte begründen können.
Entgegen der Auffassung des Anmelders erstreckt sich der rein beschreibende
Sinngehalt auf sämtliche der angemeldeten Dienstleistungen. Bezüglich der
Dienstleistung „Veranstaltung von Reisen, insbesondere Angelurlaub“ stellt die
angemeldete Bezeichnung eine glatt beschreibende Ortsangabe des Zielgebiets
der angebotenen Reisen dar. Dies gilt ebenfalls im Hinblick auf die Dienstleistung
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„sportliche Aktivitäten“, die als Oberbegriff auch das Angeln umfassen. Für die
„Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen“ ist der ange-
meldete Begriff ebenfalls eine klare Orts- bzw. Bestimmungsangabe dahingehend,
dass die beanspruchten Dienstleistungen im Gebiet der Meerforellenküsten ange-
boten werden, die wegen ihrer Angelmöglichkeiten viele Touristen anziehen (vgl.
z. B. die Angebote für Ferienunterkünfte in der vom Anmelder vorgelegten Auszug
aus der Google-Recherche).
Ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber, die den beschreibenden Begriff gleichfalls
als Hinweis auf den Erbringungsort ihrer Dienstleistungen benötigen, ist gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG daher ohne weiteres anzunehmen.
Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da es sich um einen auch in seiner Gesamtheit
rein beschreibenden Begriff handelt, der vom Verkehr ohne weiteres als solcher
verstanden und deshalb nicht als individualisierende Betriebsangabe aufgefasst
wird. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Anmelder sein Angebot über die
Internetdomain gleichen Namens vermarktet. Aus der einmaligen Vergabe einer
Internet-Adresse kann keinesfalls die Eignung zur Erfüllung der Herkunftsfunktion
im Sinne der markenrechtlichen Unterscheidungskraft hergeleitet werden. Die aus
der Einmaligkeit der Registrierung resultierende technische Adressfunktion eines
Domain-Namens gibt deshalb keinerlei Aufschluss über dessen Eintragungsfähig-
keit als Marke. Vielmehr muss die Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG auch bei Internet-Adressen nach den allgemeinen markenrechtlichen
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Gesichtspunkten beurteilt werden (vgl. BPatG GRUR
2004, 336,
338 - beauty24.de), die vorliegend zu einer Verneinung der Schutzfähigkeit führen.
gez.
Unterschriften