Urteil des BPatG vom 14.03.2001

BPatG: marke, form, verwechslungsgefahr

BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 184/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die Marke 395 18 816.4
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterin Martens und des Richters Kunze
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patentamts - Markenstelle für
Klasse 2 - vom 14. April 1998 und 26. April 2000 sind wirkungslos,
soweit die teilweise Löschung der Marke 395 18 816.4 aufgrund
des Widerspruchs aus der Marke 1 088 502 angeordnet worden
ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 14. April 1998 hat das Deutsche Patentamt - Markenstelle für
Klasse 2 - ua die Verwechslungsgefahr der Marke 395 18 816.4 mit der Wider-
spruchsmarke 1 088 502 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen
Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 26. April 2000 hat es die Erinnerung der
Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 395 18 816.4 form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
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Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochte-
nen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel Martens Kunze
prö