Urteil des BPatG vom 26.02.2002

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BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 266/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die IR-Marke 673 727/1 Wz
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, den
Richter v. Zglinitzki und die Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 1 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. De-
zember 1999 und vom 8. August 2000 wirkungslos sind, soweit
der IR-Marke 673 727 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
2 105 241 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland versagt
worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 8. Dezember 1999 hat die Markenstelle für Klasse 1 IR des
Deutschen Patent- und Markenamts die Übereinstimmung der angegriffenen
IR-Marke mit der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 1 MarkenG bejaht und
der angegriffenen IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland
versagt.
Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen IR-Marke hat sie mit Beschluß
vom 8. August 2000 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen IR-Marke form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
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Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der Schutzversagung
wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl
dazu BGH Mitt 1998, 264 „Puma“).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Cl