Urteil des BPatG vom 08.11.2006

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BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 330/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 46 809
BPatG 152
08.05
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hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. November 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird in der erteilten Fassung aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen die Erteilung des Patents 100 46 809 mit der Bezeichnung „Korrosions-
fester Niet und Verfahren zu seiner Herstellung“, veröffentlicht am
7.
November
2002, hat die A… GmbH in B…,
Einspruch erhoben. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Be-
hauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.
Die Einsprechende hat zum Stand der Technik die Firmendruckschrift GESIPA
Technische Informationen Nr. 1/April 1973 „Gesipa-Blindniete im Fassadenbau“,
4 Seiten (D1), sowie die Firmendruckschrift GESIPA „Blindniete – lackiert“ Ausga-
be April 1973, 2 Seiten (D2), genannt. Sie hat ferner offenkundige Vorbenutzung
geltend gemacht durch vielzahlige Verwendung der Niete gemäß der genannten
Druckschrift „Blindniete – lackiert“ seit 1973 und hierfür Beweis durch einen be-
nannten Zeugen angeboten. Zum Nachweis, dass Korrosionsschutz bei Nieten
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durch eine Lackschicht bewirkt werde, hat die Einsprechende ferner ein Schreiben
des Lackherstellers C…in D… vom 20. Januar 2003 vorgelegt.
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 des angefochtenen Patents gegenüber dem aufgezeigten Stand der
Technik nicht neu sei, jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Auch die Unteransprüche würden nichts zur Patentfähigkeit des Patentgegenstan-
des beitragen.
Sie hat den Antrag gestellt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Sie hat geltend gemacht, dass der Einspruch unzulässig sei, weil er nicht sub-
stantiiert sei, insbesondere die Einspruchsbegründung nicht auf den Kern der pa-
tentierten Erfindung eingehe.
Der Gegenstand des Streitpatents sei im Übrigen neu und beruhe auch auf erfin-
derischer Tätigkeit gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik.
Der Patentanspruch 1 lautet:
„Aluminium-Blindniet zur Befestigung schwimmender Platten, mit
einem Nietschaft und einem Nietkopf, wobei zumindest der Niet-
kopf mit einer witterungsbeständigen Farbschicht versehen ist,
dadurch gekennzeichnet,
dest auf den Teilen seiner Oberfläche, die im Befestigungszustand
zu möglichen Flüssigkeitsansammlungsräumen hin liegen, eine
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Korrosionsschutzschicht gegen Korrosion durch alkalische Flüs-
sigkeiten aufweist.“
In der Streitpatentschrift ist als Aufgabe der Erfindung angegeben, einen Alumi-
nium-Blindniet zur Befestigung schwimmender Platten bereitzustellen, dessen
Nietkopf mit einer witterungsbeständigen Farbschicht versehen ist und der eine
ausreichende Lebensdauer aufweist (Abs. 0005).
Weitere Ausgestaltungen des Blindniets nach Patentanspruch 1 sind in nachge-
ordneten Patentansprüchen 2 bis 9 angegeben.
Die Einsprechende, die ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenom-
men hat, hat nach Ladung zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie und der
benannte Zeuge an der Verhandlung nicht teilnehmen werden (Schreiben vom
6. Juli 2006 bzw. 6. Oktober 2006).
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG in der Fassung
26. November 2001 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu
entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.
Nach Ansicht der Patentinhaberin ist für die Erfindung wesentlich, dass es sich bei
der Korrosionsschutzschicht und der Farbschicht am Niet um zwei verschiedene
Schichten handele. In der Einspruchsbegründung werde jedoch von einer Schicht,
die zugleich Farb- und Korrosionsschutzschicht ist, ausgegangen. Der Einspruch
nehme daher nicht zu allen Merkmalen Stellung und sei insoweit auch nicht
hinreichend substantiiert.
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Der Senat kann dem nicht folgen. Die Einsprechende hat offensichtlich den
Anspruch 1 im Lichte des von ihr genannten Standes der Technik nach z. B. D1
interpretiert und ihn so gelesen als könnte die Farbschicht auf dem Niet zugleich
auch die Korrisionsschicht gegen Korrosion durch alkalische Flüssigkeiten bilden.
Ob diese Interpretation zutreffend ist oder nicht, ist eine Frage der Begründetheit.
In der Einspruchsbegründung ist nach Überzeugung des Senats hinreichend sub-
stantiiert eingegangen worden auf die wesentlichen Merkmale des Anspruchs 1,
also den Niet, die schwimmende Niet-Befestigung von Platten, die möglichen Flüs-
sigkeitsansammlungsräume im Befestigungszustand, die Farb- sowie die Korro-
sionsschutzschicht gegen alkalische Flüssigkeiten auf dem Niet (Einspruchs-
schriftsatz vom 29. Januar 2003, Kap. II. Pkt. 1.). Der Einspruch ist somit zulässig.
3. Der Einspruch ist jedoch nicht begründet.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung
i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein Bautechniker oder Maschinenbautechniker
anzusehen, dem die grundlegenden Befestigungstechniken für Platten an Gebäu-
deflächen geläufig sind.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der Firmendruckschriften
D1 oder D2, deren Vorveröffentlichung unterstellt wird und seitens der Patentin-
haberin auch nicht bezweifelt worden ist, offenbart einen Blindniet mit sämtlichen
Merkmalen des Patentanspruchs 1.
D1 beschreibt aus Kopf und Schaft gebildete Blindniete aus Aluminiumlegierung,
üblicherweise verkürzt als Aluminium-Blindniete bezeichnet, die zur Befestigung
von Platten aus Asbestzement als Fassadenverkleidung Verwendung finden und
mit einer witterungsbeständigen Farbschicht lackiert sind, um einerseits eine
farbliche Anpassung an die Farbe der Platten und andererseits einen zusätzlichen
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Korrosionsschutz zu erhalten (S. 1 li. Sp., le. Abs.). Die „schwimmende“ Anord-
nung der Platten folgt aus dem Beispiel einer Fassaden-Unterkonstruktion (S. 3),
das beim gesetzten Niet ein Spiel zwischen Nietschaft und der Bohrungswand in
der Fassadenplatte zeigt. Der Raum zwischen Nietschaft und Bohrungswand kann
- für den Fachmann offensichtlich - im Befestigungszustand einen Flüssigkeits-
sammelraum, hier wegen der Verwendung von Zementplatten für alkalische Flüs-
sigkeiten, bilden. In welchem Umfang der Blindniet lackiert ist, insbesondere ob
zumindest die Teile der Oberfläche des Niets lackiert bzw. korrosionsgeschützt
sind, die im Befestigungszustand zu Flüssigkeitsansammelräumen hin liegen,
offenbart D1 nicht. Auch D2 lässt offen, in welchem Umfang der dort beschriebene
Aluminium-Niet lackiert bzw. gegen Korrosion geschützt ist.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tä-
tigkeit.
Die Ausführung in D1, dass die lackierten Blindniete für verschiedenfarbige As-
bestzementplatten die Kunststoff-Abdeckkappen ersetzen und zusätzlichen Korro-
sionsschutz bieten, wird der Fachmann möglicherweise so verstehen, dass neben
der farblichen Anpassung des Nietkopfes an die jeweilige Plattenfarbe nun auch
zusätzliche Flächen des Niets durch Lackauftrag korrosionsgeschützt sind.
Demgegenüber lehrt der Anspruch 1 des angefochtenen Patents im Kern, eine
Korrosionsschutzschicht neben einer bzw. zusätzlich zu einer Farbschicht auf Flä-
chen des Niets aufzubringen. Das bietet gegenüber dem Stand der Technik nach
D1 oder D2 den Vorteil, die jeweiligen Schichten mit unterschiedlichen, auf ihren
jeweiligen Zweck gerichtete Zusammensetzungen wählen zu können.
Für eine derartige Maßnahme finden sich keine Anregungen im aufgezeigten
Stand der Technik.
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Da die geltend gemachte Vorbenutzung nach dem Vorbringen der Einsprechen-
den nicht über den Inhalt der D2 hinaus geht, brauchte ihr nicht nachgegangen zu
werden.
Der Patentanspruch 1 ist danach rechtsbeständig und mit ihm die auf ihn rückbe-
zogenen Patentansprüche 2 bis 9.
gez.
Unterschriften