Urteil des BPatG vom 10.11.2008

BPatG (beschwerde, zahlung, tag, frist, konto, betrag, risiko, rechtsgrundlage, fiktion, raum)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 11/09
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 305 40 073
hier: Erinnerung gegen Entscheidung des Rechtspflegers
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. September 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel, der Richterin Martens und des Richter Schell
beschlossen:
1.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
2.
Der Antrag der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer
die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sowie
den Gegenstandswert festzusetzen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist ein in einem Löschungsverfahren
ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 10. November 2008. Gegen diesen Beschluss hat
der Erinnerungsführer Beschwerde eingelegt. Mit Gerichtsbescheid vom
18. Mai 2009 wurde ihm mitgeteilt, dass die Beschwerdegebühr nicht fristgemäß
gezahlt worden sei. Dem wurde vom Erinnerungsführer entgegengehalten, er
habe die Überweisung der Beschwerdegebühr am 27. November 2008 per Online-
Banking veranlasst und damit noch innerhalb der Beschwerdefrist. Gutge-
schrieben wurde die Beschwerdegebühr der Bundeskasse am 28. Novem-
ber 2008. Mit Beschluss vom 10. Juni 2009 wurde daraufhin von dem zuständigen
Rechtspfleger festgestellt, dass die Beschwerde wegen verspäteter Gebühren-
zahlung als nicht erhoben gilt.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Erinnerung des Markeninhabers und
Beschwerdeführers. Zur Sache selbst hat er sich nicht mehr geäußert. Der
Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Die Beschwerdegegnerin ist der Erinnerung entgegengetreten. Mit Schriftsatz vom
13. März 2009 hat sie beantragt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens aufzuerlegen und Gegenstandswert des Beschwerdever-
fahrens festzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Erinnerung des Markeninhabers ist nicht begründet.
Nachdem der Kostenfestsetzungsbeschluss der Markenabteilung dem Beschwer-
deführer am 13. November 2008 zugestellt wurde, lief die Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr am 27. November 2008 ab (§§ 63 Abs. 3 S. 3 und 4 MarkenG,
§ 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG). Der Erinnerungsführer hat zwar vorgetragen, er habe
die Zahlung der Beschwerdegebühr an diesem Tag per Online-Banking ver-
anlasst. Wie bereits der Rechtspfleger in dem angefochtenen Beschluss zu-
treffend dargelegt hat, gilt aber nach der klaren und unmissverständlichen
Regelung des PatKostZV bei Überweisungen nicht etwa der Zeitpunkt der
Auftragserteilung als Zahlungstag, sondern vielmehr der Tag, an dem der fragliche
Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse tatsächlich gutgeschrieben wird
(§ 2 Ziffer 2 PatKostZV). Dies war im vorliegenden Fall der 28. November 2009.
Das Risiko, dass die Gutschrift bei einer Zahlung der Beschwerdegebühr durch
Überweisungsauftrag am letzten Tag einer Frist der Bundeskasse nicht mehr
rechzeitig gutgeschrieben wird, trägt aber allein der Zahlungspflichtige.
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Da die Beschwerdegebühr somit nicht fristgerecht entrichtet wurde, hat der
Rechtspfleger in dem angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt, dass die
Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gilt. Die Erinnerung ist
daher zurückzuweisen. Kosten des Erinnerungsverfahrens werden nicht auferlegt.
Für die antragsgemäße Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens fehlt
es an einer Rechtsgrundlage. Gilt die Beschwerde – wie hier wegen nicht
rechtzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr – als nicht erhoben, ist für eine
Entscheidung über die Beschwerde kein Raum (vgl. hierzu auch BPatG 45, 201).
Die gesetzliche Fiktion bewirkt zudem, dass die mit einer Beschwerdeerhebung
verbundenen rechtlichen Folgen als von vornherein nicht eingetreten gelten.
Hierzu zählen auch die kostenrechtlichen Wirkungen.
Stoppel
Martens
Schell
Me