Urteil des BPatG vom 04.11.2003

BPatG (Marke, Verwechslungsgefahr, Beschwerde, Wortmarke, Benutzung, Gesamteindruck, Ware, Form, Verwendung, Bestandteil)

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 131/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 396 46 106
hat der 33. Senat des Bundespatentgerichts (Markenbeschwerdesenat) in der
Sitzung vom 4. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Winkler sowie die
Richter Baumgärtner und Kätker
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Be-
schluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 11. Januar 2002 aufgehoben,
soweit der Widerspruch aus der Marke 958 325 zurückge-
wiesen worden ist, und die Löschung der Marke 396 46 106
wegen des Widerspruchs aus der Marke 958 325 angeord-
net.
2.
Die Beschwerde bleibt dahingestellt, soweit der Widerspruch
aus der Marke 395 09 035 zurückgewiesen wurde.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 12. Mai 1997 erfolgte und am 19. Juli 1997 veröffentlichte Eintra-
gung der farbigen Wort-Bildmarke 396 46 106
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für „Fliesen nicht aus Metall“ ist jeweils von der Widersprechenden Widerspruch
eingelegt worden aus der älteren Wortmarke 958 325
Quadro
die seit dem 27. Mai 1977 für „Pflastersteine; Bauelemente aus Beton für Mauern
und Treppen“ in das Markenregister eingetragen ist, und aus der älteren Wort-
marke 395 09 035
KS-Quadro
die für „Kalksandsteine“ registriert ist.
Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 6. April 1999 bezüglich beider Wider-
spruchsmarken die Nichtbenutzungseinrede erhoben. Die Widersprechende hat
im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt u.a. Unterlagen zur Be-
nutzung der Marke „Quadro“ vorgelegt, darunter eine eidesstattliche Versicherung
des gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführers der Widersprechenden so-
wie Rechnungen aus den Jahren 1995 bis 1998, Preislisten aus den Jahren 1995
bis 1999, Kataloge für die Jahre 1994 bis 2000.
Die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Widersprüche aus beiden Marken durch Beschluss eines Beamten des gehobe-
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nen Dienstes vom 11. Januar 2002 mangels Verwechslungsgefahr zurückgewie-
sen. Sie ist dabei von der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren
ausgegangen. Bei den sich gegenüberstehenden Marken handle es sich bei der
Widerspruchsmarke „Quadro“ um eine reine Wortmarke, bei der angegriffenen
Marke um eine Wort/Bildmarke mit den auf einer stilisierten Fliese stehenden An-
gabe „Quadro“ und unten dem Wort „Fliesenmarkt“, was eine Verkaufsstättenbe-
zeichnung sei. Bei kombinierten Wort/Bildzeichen dürfe nicht unberücksichtigt
bleiben, dass der Gesamteindruck entscheidend vom Wortbestandteil als ein-
fachster und kürzester Bezeichnungsform prägend bestimmt werde. Der rein be-
schreibenden Sachangabe „Fliesenmarkt“ käme dabei keine kennzeichnende
Markenfunktion zu, sondern nur dem Bestandteil „Quadro“. Dieser wiederum sei
aber als die italienische Angabe für „viereckig, quadratisch“ beschreibend für die
(äußere) Form der hier insgesamt in Rede stehenden Waren. Der Schutzumfang
derartiger, sprechender oder mittelbar beschreibender Marken, die aufgrund ande-
rer Markenelemente, z.B. (ansatzweiser) graphischer Ausgestaltungen registriert
wurden, sei eher eng zu bemessen. Insoweit müsse die ältere Marke eine Anleh-
nung von jüngeren Marken in diesem Bereich akzeptieren. Trotz Warennähe/-
identität und Markennähe/-identität im klanglichen Bereich könne der geringe
Schutzumfang der prioritätsälteren Marke daher nicht zur Löschung der prioritäts-
jüngeren Marke führen.
Auch bei der Widerspruchsmarke „KS-Quadro“ handle es sich um eine reine
Wortmarke, für deren Beurteilung dieselben Grundsätze gelten würden wie für die
Marke „Quadro“, ebenso hinsichtlich der Kennzeichnungsschwäche und des
Schutzumfangs, so dass auch insoweit keine Verwechslungsgefahr bestehe.
Andere Gesichtspunkte, die eine Verwechslungsgefahr begründen könnten, seien
nicht ersichtlich, insbesondere verfüge die Widersprechende nicht über ein Se-
rienzeichen.
Im Hinblick auf die fehlende Verwechslungsgefahr könne die Frage der bezüglich
des Widerspruchszeichens „Quadro“ in zulässiger Weise bestrittenen Benutzung
dahingestellt bleiben.
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Gegen den Zurückweisungsbeschluss, der ihr am 31. Januar 2002 zugestellt wor-
den ist, richtet sich die am 28. Februar 2002 eingegangene Beschwerde der Wi-
dersprechenden. Im Hinblick auf die Widerspruchsmarke „Quadro“ ist sie der Auf-
fassung, dass deren rechtserhaltende Benutzung durch die bereits vorgelegten
Unterlagen hinreichend glaubhaft gemacht sei. Darüber hinaus legt sie eine wei-
tere eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vor sowie Umsatzauflis-
tungen, eine Aufstellung über Lizenzeinnahmen (bezüglich der Widerspruchs-
marke „KS-Quadro“), Informationsmaterial und Preislisten für die Jahre 1999 bis
2001. Zur Verwechslungsgefahr führt sie aus, dass die Waren beider Marken im
Hinblick auf ihre Verwendung als Bodenbeläge und weil sie den gleichen Ver-
triebsweg in Baumärkten hätten, eine deutliche Ähnlichkeit aufwiesen. Die Kenn-
zeichnungskraft der Widerspruchsmarke könne nicht dadurch geschwächt werden,
dass die jüngere Marke möglicherweise wegen ihrer grafischen Ausgestaltung
eingetragen worden sei. Die Kennzeichnungskraft sei vielmehr normal bis gestei-
gert. Deshalb seien erhöhte Anforderungen an den einzuhaltenden Abstand der
jüngeren Marke zu stellen, die die jüngere Marke nicht erfülle. Der Bestandteil
„Quadro“ sei für die jüngere Marke kennzeichnend. Daran ändere sich nichts, dass
der Begriff „Quadro“ für italienisch „viereckig“ stehe. Dies bedeute nicht, dass die
beteiligten deutschen Verkehrskreise dies wüssten. Italienisch sei keine Welthan-
delssprache. Demzufolge stünden sich in beiden Marken die identischen Worte
„Quadro“ kollisionsbegründend gegenüber.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der
Marke 396 46 106 anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
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Nach ihrer Auffassung ist die Beschwerde verspätet eingelegt worden. Zur Be-
gründung trägt die Markeninhaberin vor, dass ihr der vom 11. Januar 2002 stam-
mende und vom Deutschen Patent- und Markenamt am 16. Januar 2002 zur Post
gegebene Beschluss am 17. Januar 2002 zugestellt worden sei. Die Beschwerde
sei aber erst mit Schriftsatz vom 22. Februar 2002 eingelegt worden.
Die Beschwerde sei auch nicht begründet. Da „Quadro“ dem deutschen Verkehr
durchaus verständlich als italienische Angabe für viereckig, quadratisch als die
äußere Form von Fliesen oder Betonsteinen beschreibend entgegen trete, sei der
Schutzbereich insbesondere der Widerspruchsmarke eng zu bemessen. Hinzu
komme, dass die Waren der Widerspruchsmarke und der angemeldeten Marke
eben nicht identisch seien, zumal für die Waren „Pflastersteine; Bauelemente aus
Beton für Mauern und Treppen“ die Benutzung nicht nachgewiesen worden sei.
Jedenfalls wahre die in den Farben blau, gelb und schwarz angemeldete jüngere
Bildmarke im übrigen einen erheblichen Abstand, da der beschreibende Bestand-
teil „Fliesenmarkt“ deutlich mache, dass kein Herstellerbetrieb, sondern ein (End-)
Kundenvertrieb die Marke verwende. In Bezug auf die Marke „KS-Quadro“, deren
Benutzung sie weiterhin bestreitet, führt die Markeninhaberin aus, dass diese
Marke auf Grund des beschreibenden Charakters des Bestandteils „Quadro“ im
Wesentlichen durch „KS“ geprägt werde und somit keine Verwechslungsgefahr
bestehe.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Akten des Deutschen Patent- und Markenamts
und auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die eingereichten Benutzungsunter-
lagen Bezug genommen.
II.
Die insbesondere gemäß § 165 Abs 4 und 5 MarkenG zulässige Beschwerde ist
bereits auf Grund des Widerspruchs aus der Wortmarke 958 325 „Quadro“ be-
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gründet, so dass eine Entscheidung über den weiteren Widerspruch aus der
Wortmarke 395 09 035 „KS-Quadro“ dahinstehen kann.
1.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.
Ausweislich des Empfangsbekenntnisses wurde das für die Widerspre-
chende bestimmte Exemplar des Beschlusses vom 11. Januar 2002 erst
am 30. Januar 2002 abgesendet. Der Zugang erfolgte am 31. Januar 2002.
Damit war die am 28. Februar 2002 eingegangene Beschwerde vom
22. Februar 2002 rechtzeitig.
2.
Die Beschwerde hat auch Erfolg, da zwischen der angegriffenen Wort-Bild-
marke 396 46 106 und der älteren Wortmarke 958 325 „QUADRO“ eine
unmittelbare Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG be-
steht.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaften (EuGH GRUR Int. 1998, 56 ff - Sabèl/Puma; MarkenR 1999, 236 ff
– Lloyd/Loints) und des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt GRUR 2003, 332
- Abschlussstück m.w.N.) ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Be-
rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Da-
bei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden
Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der
Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so
dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen
durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (vgl. (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. "Canon";
BGH GRUR 1999, 731 "Canon II; MarkenR 2001, 311 ff – „Dorf MÜNSTER-
LAND“, GRUR 2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24, m.w.N.;
GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV jeweils m.w.N.). Bei der umfassenden Be-
urteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck
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abzustellen, den diese hervorrufen, wobei insbesondere die dominierenden
und die sie unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Herbei
kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnitts-
verbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen
wirkt (vgl. BGH 1996, 198 "Springende Raubkatze"; BGHZ 131, 122, 124 f.
- Innovadiclophont).
a) Die Markeninhaberin hat die rechtserhaltende Benutzung der Wider-
spruchsmarke 958 325 „Quadro“ in zulässiger Weise undifferenziert
und somit nach beiden Alternativen des § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2
MarkenG bestritten. Die Widersprechende hat mit den von ihr einge-
reichten Unterlagen sowie den eidesstattlichen Versicherungen vom
23. August 1999 und vom 9. September 2002 ihres gesamtvertre-
tungsberechtigten Geschäftsführers die Benutzung ihrer Marke für
den Zeitraum von 1991 bis 2001 jedenfalls für „Pflastersteine“ glaub-
haft gemacht. Diese Glaubhaftmachung erstreckt sich damit auf die
nach § 43 Abs.1 MarkenG relevanten Zeiträume von Juli 1992 bis
Juli 1997 sowie von November 1998 bis zum Zeitpunkt der Ent-
scheidung. Insbesondere ist es nicht erforderlich, für die gesamte
Zeit lückenlose Nachweise zu erbringen (BGH GRUR 1999, 995 ff
- HONKA).
Aus den vorgelegten Katalogen, Preislisten und Prospekten sowie
den Fotos der Beipackzettel für die Auslieferung geht zunächst eine
funktionsgemäße Verwendung der Marke als Mittel zur betrieblichen
Herkunftsunterscheidung hervor. Für die Frage der rechtser-
haltenden Benutzung ist auf die im Verkehr übliche und wirtschaftlich
sinnvolle Verwendung der Marke abzustellen (BGH a.a.O.
- HONKA). Bei der hier in Rede stehenden Ware „Pflastersteine“
reicht die Verwendung der Marke auf dem Verpackungsmaterial und
in den genannten Katalogen, Preislisten und Prospekten aus. Das
Anbringen einer Marke auf Pflastersteinen selbst ist nicht üblich, was
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auch von der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht behauptet
wird. Im übrigen handelt es sich insoweit um Waren, die sichtbar im
Außenbereich verlegt werden und bei denen der Erwerber an einer
neutralen, von Markenangaben freien Ware interessiert ist.
Demzufolge reicht die Angabe der Marke auf den auf der
Plastikverpackung angebrachen Beipackzetteln für die Auslieferung
als funktionsgemäße Verwendung aus, ebenso die eindeutig auf
Pflastersteine bezogene Verwendung der Widerspruchsmarke in
Prospekten und Preislisten.
Dass die Widerspruchsmarke auf den Beipackzetteln, die auf der
Plastikverpackung der Pflastersteine befestigt werden, als eine von
mehreren vorgesehenen Alternativen angekreuzt wird, ist zur
Kennzeichnung der konkreten Ware „Pflastersteine“ mit der Marke
„QUADRO“ ausreichend. Desweiteren hat die Widersprechende im
Katalog 94/95 „Gestalten mit Stein“ unter der sowohl auf einzelnen
Katalogseiten als auch im Fließtext wiedergegebenen
Widerspruchsmarke vier unterschiedlich geformte Pflastersteine
angeboten, aus denen sich verschiedene (mehr als 1000)
Verlegemuster bilden lassen. Dass hierbei wegen der mannigfachen
Verwendbarkeit der Pflastersteine schlagwortartig das Wort
„Verbundpflaster“ verwendet wird, ändert nichts daran, dass die
Marke „QUADRO“ die Steine kennzeichnet, die die Pflasterfläche(n)
bilden. In derselben Weise werden im Katalog 96/97 „Gestalten mit
Stein“ Pflaster und Pflastersteine beworben.
Darüber hinaus weist das Markenwort im Prospekt des Jahres 1998
durch seine titelartige Stellung deutlich und unter Hinweis auf die
eingetragene Marke mit dem ® auf „Terrassenplatten“ hin. Hierbei
schadet die Verwendung des Begriffes „Terrassenplatten“ anstelle
des Begriffs „Pflastersteine“ nichts, da es sich bei diesen Platten
wegen des verwendeten Materials und der Dimensionierung um
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Pflastersteine handelt. Im übrigen sind dort unter der Marke
„QUADRO“ auch Treppenelemente angeboten. Im Frühjahrsmagazin
1999 werden in gleicher Weise sowohl Terrassenplatten als auch
Treppenstufen unter der Marke „QUADRO“ angeboten. In den
Preislisten für die Jahre 1999, 2000 und 2001 sind unter der deutlich
über der jeweiligen Ware abgedruckten Widerspruchsmarke
Pflastersteine sowohl unter der Überschrift „Pflaster“ (Preisliste 1999,
S. 16; Preisliste 2000, S. 18; Preisliste 2001, S. 18) als auch unter
der Überschrift „Terassenplatten“ (Preisliste 1999, S. 28; Preisliste
2000, S. 30; Preisliste 2001, S. 30), jeweils mit dem Hinweis auf
verschiedene „QUADRO Verlegemuster“ aufgeführt. Damit ist für
beide Nachweiszeiträume des § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG
jeweils eine ausreichende Mindestdauer der Benutzung glaubhaft
gemacht worden.
Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin ist eine auch dem
Umfang nach ernsthafte Benutzung im Inland glaubhaft gemacht
worden. Zwar sind die Umsätze in der eidesstattlichen Versicherung
vom 23. August 1999 nicht nach Pflastersteinen und Palisaden
aufgegliedert dargelegt worden. Dies ist aber in der Anlage 1 zur
eidesstattlichen Versicherung nachgeholt worden, nach der sich die
Umsätze der Widersprechenden mit Pflastersteinen in den Jahren
1991 bis 2001 auf knapp …
Euro belaufen. Die Marke wird
zudem seit 1981 benutzt. Die vorgelgten schriftlichen Unterlagen
(Preislisten, Kataloge und Prospekte) sind sowohl vom Papier her als
auch von der Gesamtgestaltung aufwändig hergestellt, dass für die
Annahme einer bloßen Scheinbenutzung kein Raum ist.
Schließlich stellt die Verwendung der gegenüber der eingetragenen
Form abgewandelten Schrift keine Veränderung des
kennzeichnenden Charakters der Widerspruchsmarke dar.
Grundsätzlich besteht bei einer in Normalschrift eingetragenen
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Wortmarke wie der vorliegenden ein größerer Gestaltungsbereich als
bei Marken, die aus einem sehr speziellen, individuellen Schriftzug
bestehen. Bei der verwendeten Form des Widerspruchszeichens
handelt es sich nach wie vor um eine Wiedergabe in
Großbuchstaben, deren Form lediglich etwas kräftiger, blockförmiger
ausgestaltet wurde, ohne dass das Zeichen dadurch seinen
kennzeichnenden Charakter verlöre, was etwa beim Übergang in
eine bildhafte Darstellung der Fall wäre.
b) Die Waren „Fliesen nicht aus Metall“ der angegriffenen Marke und
die Waren „Pflastersteine“ der Widerspruchsmarke sind hochgradig
ähnlich.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen
sind nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH alle
erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis
zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen
Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und
Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder
einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (GRUR Int. 1998,
875, 876 f. "Canon"; EuGH GRUR Int. 1999, 734 - Lloyds/Loint's;
BGH a.a.O. "Canon II"; BlPMZ 1998, 226 f "GARIBALDI"; vgl. auch
BGH WRP 2000, 1152, 1153 "PAPPAGALLO"; BGH WRP 2001,
694, 695 "EVIAN/REVIAN"). Auch die maßgeblichen wirtschaftlichen
Zusammenhänge, nämlich Herstellungsstätte und Vertriebswege der
Waren und Dienstleistungen, deren Stoffbeschaffenheit und
Zweckbestimmung oder Verwendungsweise sowie, wenn auch
weniger, die Verkaufs- und Angebotsstätten sind relevante
Gesichtspunkte. Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht die
Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder
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Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware
oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder
Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Die Marke
muss also Gewähr dafür bieten, dass alle Waren und
Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines
einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das
für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann. Daher liegt
eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben
könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus
demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich
miteinander verbundenen Unternehmen stammen.
Beide Waren werden für die Verkleidung von Böden und Wänden im
Außen- und im Innenbereich verwendet. Sie sind zusätzlich
insbesondere in Übergangsbereichen beispielsweise zwischen
Terrassen und Schwimmbädern einander ergänzende Produkte, und
besitzen in Bau- und/oder Baustoffmärkten auch gemeinsame
Vertriebswege.
c) Den danach erforderlichen deutlichen Abstand hält die jüngere
Marke nicht ein. Vielmehr stehen sich das ältere Zeichen „QUADRO“
und der die jüngere Marke prägende Bestandteil „QUADRO“
identisch gegenüber. Es besteht unmittelbare Verwechslungsgefahr.
Die Widerspruchsmarke verfügt nach Auffassung des Senats noch
über eine normale Kennzeichnungskraft. Es trifft zwar zu, dass das
Markenwort „Quadro“ das italienische Wort für „viereckig“ und „qua-
dratisch“ ist und damit von der Wortbedeutung her für Pflastersteine
einen Hinweis auf deren äußere Form beinhaltet. Wie die Widerspre-
chende aber zu Recht ausführt, ist Italienisch keine Welthandels-
sprache, so dass - trotz der Nähe zum italienischen Zahlwort
„quattro“ für „4“ - nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein
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rechtlich relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, hier
neben Fachleuten wie Pflasterern und Handwerkern, die sich mit der
Gestaltung insbesondere von Außenanlagen befassen, auch das all-
gemeinen Publikum in Gestalt von Bauherrn und Haus- und Grund-
besitzern, diese auf die Form hinweisende Bedeutung ohne weiteres
verstehen. Soweit von der Markeninhaberin etwaige Sprachkennt-
nisse aus Urlaubsaufenthalten in Italien angesprochen werden,
würde dies – im Zusammenhang mit Museumsbesuchen – eher da-
für sprechen, dass die Bedeutung des italienischen Substantives
„quadro“ mit der von der Ware „Pflastersteine“ weit entfernten Be-
deutung „Bild“ oder „Gemälde“ bekannt ist. Davon abgesehen kön-
nen auch "sprechende Zeichen" normale Kennzeichnungskraft auf-
weisen.
Insgesamt verfügt das Markenwort „QUADRO“ somit trotz einer
leichten Kennzeichnungsschwäche noch über eine nahezu
durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist
stets vom Gesamteindruck der Marken auszugehen (st. Rspr. BGH
BlPMZ 1997, 28 "Foot-Joy"; Mitt. 1996, 285 f. "Sali-Toft"; GRUR
1999, 241, 243 "Lions"; zuletzt BGH GRUR 2002, 167 - Bit/Bud
mwN). Die Marken unterscheiden sich zunächst in ihrer Gesamtheit
deutlich, weil die angegriffene Marke unübersehbar neben dem
Bestandteil „QUADRO“ noch das Wort „Fliesenmarkt“ auf einem
blauen Hintergrund in Form einer Fliese aufweist. Weichen - wie im
vorliegenden Fall - die Marken in ihrer Gesamtheit betrachtet
voneinander ab, so kann jedoch trotzdem eine Verwechslungsgefahr
bestehen, wenn übereinstimmende oder ähnliche Markenbe-
standteile den Gesamteindruck der Kombinationsmarken alleine
prägen (vgl. BGH GRUR 1996, 198, 199 "Springende Raubkatze";
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GRUR 1996, 406 "Juwel"; GRUR 1999, 733, 735 "LION DRIVER";
MarkenR 2000, 20, 21 "RAUSCH/ELFI RAUCH"; zuletzt BGH GRUR
2002, 167 -
Bit/Bud mwN). Voraussetzung für eine prägende
Wirkung ist, dass hinreichende Anhaltspunkte aus der allgemeinen
Lebenserfahrung vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der
Verkehr werde die anderen Bestandteile bei der Wahrnehmung einer
Marke vernachlässigen. Dies ist hier der Fall. Der Gesamteindruck
der angegriffenen Marke wird durch den Bestandteil "QUADRO"
geprägt, der mit der Widerspruchsmarke klanglich identisch ist. Die
übrigen Markenbestandteile treten im Gesamteindruck völlig in den
Hintergrund. Entgegen der Auffassung der Markenstelle ist „Quadro“
kein schutzunfähiger Bestandteil. Zur Kennzeichnungseignung
dieses Wortes gilt das oben Gesagte entsprechend. Innerhalb des
jüngeren Zeichens lässt sich der Bildbestandteil bei der mündlichen
oder schriftlichen Benennung der Marke kaum oder nur durch eine
umständliche Umschreibung wiedergeben. Gegenüber den
Wortbestandteilen, denen erfahrungsgemäß als einfachster und
kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zukommt
(Ströbele/Hacker a.a.O. Rn 434 zu § 9) tritt er jedenfalls bei der
mündlichen Benennung zurück und ist für den Gesamteindruck zu
vernachlässigen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem
Bildbestandteil in Gestalt einer Fliese um ein die Waren „Fliesen
nicht aus Metall“ rein beschreibendes Element handelt.
Dies gilt auch für den weiteren Wortbestandteil "Fliesenmarkt".
Hierfür spricht vor allem der Charakter dieses Wortes als rein
beschreibender Bezeichnung einer Vertriebsstätte für die Ware der
Markeninhaberin. Schon aus diesem Grund werden erhebliche Teile
des Verkehrs diesem Markenelement keine kennzeichnende
Funktion beimessen. Darüber hinaus ist das Wort gegenüber dem
weiteren Wortbestandteil "QUADRO" optisch deutlich untergeordnet.
Letzterer nimmt nach seiner Größe und Position oberhalb des
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zweiten Wortelements die dominierende Stellung innerhalb der
Gesamtmarke ein. Er allein prägt daher den Gesamteindruck der
angegriffenen Marke.
Im Hinblick auf die hochgradige Ähnlichkeit der Waren und die klang-
liche Identität der Marken bzw. ihrer prägenden Bestandteile besteht
insgesamt eine beachtliche Gefahr von Verwechslungen zwischen
der angegriffenen Marke und der älteren Wortmarke „QUADRO“, so
dass der Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Löschung
der jüngeren Wort-Bildmarke bereits wegen des Widerspruchs aus
der Marke 958 325 anuzordnen war. Eine Entscheidung über die Zu-
rückweisung des Widerspruchs aus der älteren Wortmarke
395 09 035 „KS-Quadro“ bedarf es daher derzeit nicht.
Winkler Baumgärtner
Richter Kätker ist wegen Ur-
laubs gehindert, zu unter-
schreiben
Winkler
Cl