Urteil des BPatG vom 26.04.2006

BPatG: schutzwürdiges interesse, einspruch, widerruf, einfluss, nichtigkeitsklage, nichtigerklärung, gerichtsbarkeit, patenterteilungsverfahren, erlöschen, hauptsache

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 308/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 34 823
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hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. April 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
Die Erteilung des Patents 195 34 823 wurde am 22. August 2002 veröffentlicht.
Die Einsprechende hat am 21. November 2002 Einspruch erhoben.
Mit Schreiben vom 5. April 2005 hat die Patentinhaberin auf das Patent verzichtet.
Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2005 machte die Einsprechende ein Rechtsschutz-
bedürfnis an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend. Das Rechts-
schutzinteressse wurde damit begründet, „… dass ein rückwirkender Widerruf des
Patents auch als Indiz für das deutsche Patent des entsprechenden europäischen
Patents gelten kann, bei dem der Einspruch nicht zum gewünschten Erfolg des
Widerrufs des europäischen Patents geführt hat.“
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Der Einspruch war mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwer-
fen.
Mit der Verzichtserklärung der Patentinhaberin ist das Patent erloschen (§ 20 Abs.
Nr. 1 PatG). Das Erlöschen des Patents führt zur Erledigung des Einspruchs-
verfahrens in der Hauptsache. Das Einspruchsverfahren kann nur fortgesetzt wer-
den, wenn die Einsprechende ein schutzwürdiges Interesse an dem rückwirken-
den Widerruf des Patents dartun kann (so Schulte, Komm. zum PatG, 7. Aufl.,
§ 59, Rn. 42).
Ein solches schutzwürdiges Interesse hat die Einsprechende nicht dargetan.
Die geltend gemachte eventuelle Indizienwirkung eines Widerrufs auf das ent-
sprechende parallele europäische (deutsche) Patent kann das Rechtsschutzbe-
dürfnis nicht begründen.
Eine Entscheidung im Einspruchsverfahren über das deutsche Patent hätte
keinerlei bindende Wirkung auf das parallele deutsche Patent aus dem europä-
ischen Patenterteilungsverfahren. Selbst bei Identität beider Patente ist der Streit-
gegenstand ein anderer, es handelt sich um zwei unterschiedliche Patente.
Deshalb hätte selbst ein rückwirkender Widerruf des deutschen Patents im recht-
lichen Sinne keinen bindenden Einfluss auf das europäische (deutsche) Patent.
Es ist nicht Aufgabe der deutschen Gerichtsbarkeit, nur gutachtlich vorbereitend
für eventuelle andere Verfahren tätig zu werden, dafür besteht kein Rechtsschutz-
bedürfnis.
Aus den gleichen Gründen hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom
6. November 1979 (2 Ni 20/79) das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtigkeits-
klage verneint, das darauf gestützt war, dass der Kläger sich von einer Nichtiger-
klärung des Patents einen Einfluss auf andere mit dem Streitpatent überein-
stimmende Patente erhoffte.
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Der Einspruch war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
gez.
Unterschriften