Urteil des BPatG vom 27.10.2004

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BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 279/00
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Oktober 2004
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 05 261.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Sekretaruk und Richter Kruppa
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wort/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren und Dienstleistungen
41: Planung und Durchführung von
(a) Veranstaltungen aller Art auf dem Gebiet der Kultur (Mu-
sik-, Konzert-, Theater- und Tanzaufführungen sowie
Volksbelustigungen), des Sports, der Wissenschaften,
der Wirtschaft, der Technik, der Medizin, der Medien
(Rundfunk, Fernsehen, Zeitungs-Presse, Kino, Buch-
und Zeitschriften-Verlagswesen),
(b) Ausstellungen von Objekten der bildenden Kunst,
(c) Unterrichts-, Weiterbildungs- und Projektveranstaltungen
auf dem Gebiet der Musik (Instrumentalmusik, Gesang,
Chor, Komposition, Orchester- und Chorleitung), des
Sprech- und Musik-Theaters (Theaterwissenschaften,
Regie und artverwandte künstlerische Tätigkeiten), der
Pantomime, des Tanzes und des Balletts, der Schau-
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spielkunst, der bildenden und der darstellenden Künste,
Dienstleistungen einer Theater-Akademie,
35: Planung und Durchführung von Werbeveranstaltungen (auch
Rundfunk, Fernseh-, Zeitschriften- und Kinowerbung) auf
den vorgenannten Gebieten; Ausstellung und Verteilung von
Waren zu Werbezwecken;
16: Druckerzeugnisse,
die
vorgenannten Dienstleistungen betref-
fend;
alle vorgenannten Dienstleistungen und Waren sind zur Be-
wahrung, Pflege und Förderung des Kulturlebens und der
Kultureinrichtungen (insbesondere der Theater-, Kleinkunst-
bühnen, Varietés, Konzert-, Opern- und Schauspielhäuser
sowie der dort tätigen Künstler) bestimmt, in Zusammenar-
beit mit allen an der Bewahrung, Pflege und Förderung des
Kulturlebens und der Kultureinrichtungen interessierten und
involvierten gesellschaftlichen Kreise (Politik, Kulturträger,
Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften, Vereine, Ver-
bände, Industrie, Wirtschaft, Wissenschaften und Universi-
täten), im Sinne von und im Gedenken an August Everding.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke in zwei Beschlüs-
sen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur
Begründung wurde ausgeführt, „August Everding Memorial“ weise nicht auf einen
bestimmten Hersteller hin. Es bestehe eine sachliche Beziehung zwischen den an-
gemeldeten Waren und Dienstleistungen und der Person August Everding, den
am 26. Januar 1999 verstorbenen, bedeutenden Generalintendanten des baye-
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rischen Staatstheaters. Der angemeldeten Marke komme deshalb lediglich die
Funktion eines Sachhinweises zu.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er weist
darauf hin, dass die Aktivitäten von August Everding so umfangreich, vielfältig und
inhaltlich so unscharf seien, dass auch die gekennzeichneten Waren und Dienst-
leistungen durch „August Everding Memorial“ keine sachliche Beschreibung erfah-
ren könnten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis
einer Merkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Bei „August Everding Memorial“ handelt es sich um eine Bezeichnung im Sinne
von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung in
das Markenregister solche Marken ausgeschlossen, die im Verkehr (u.a.) zur Be-
zeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen die-
nen können. „August Everding Memorial“ ist für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen ein beschreibender Inhalt zu entnehmen. Die Marke besteht aus
dem Namen des im Jahre 1999 verstorbenen August Everding, einer der bekann-
testen Persönlichkeiten der deutschen Theaterszene, und dem Markenbestandteil
„Memorial“, dessen Verständnis im Sinne von „Veranstaltung zum Gedächtnis an
Jemanden oder Etwas“ (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Spra-
che, 3. Aufl 1999, Bd 6, S 2562), nahe liegt. Ausweislich des Waren- und Dienst-
leistungsverzeichnisses handelt es sich bei diesen ausnahmslos um Gedächtnis-
veranstaltungen und Waren zum Gedächtnis für bzw. an August Eberding. Solche
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können von Wettbewerbern veranstaltet werden, denen die Bezeichnung daher
freizuhalten ist.
Die Marke besteht auch ausschließlich aus dieser Produktmerkmalsbezeichnung,
da der Bildbestandteil der Marke als solcher nicht erkennbar ist. Es handelt sich
um eine ganz übliche Schrift, mit der üblicherweise Merkmale bezeichnet werden.
2. Die Beschwerdegebühr ist nicht zurückzubezahlen (§ 71 Abs. 3 MarkenG) Vor-
aussetzung hierfür wäre, dass dies der Billigkeit entspricht.
Billigkeitsgesichtspunkte, die es rechtfertigen würden, die Beschwerdegebühr aus-
nahmsweise zurückzubezahlen, liegen nicht vor. Bei der vom Anmelder angeführ-
ten fehlerhaften Rechtsanwendung ist ein Rückzahlungstatbestand u.a. nur dann
gegeben, wenn eine nicht vertretbare Abweichung von feststehender, unbestritte-
ner Rechtsprechung vorliegt. Hiervon kann keine Rede sein. Vielmehr handelt es
sich bei der Frage der Schutzfähigkeit von Namen berühmter Persönlichkeiten ge-
rade nicht um ein eindeutig geklärtes Rechtsgebiet.
Winkler Sekretaruk Kruppa
Ko
Abb. 1