Urteil des BPatG vom 08.12.2003

BPatG: bayern, beschreibende angabe, sponsoring, werbung, unterscheidungskraft, verkehr, haushalt, film, organisation, form

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 56/04
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 44 960.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Mai 2006 unter Mitwirkung …
- 2 -
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
8. Dezember 2003 teilweise aufgehoben, nämlich soweit die
Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurück-
gewiesen worden ist:
Kl. 3:
Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Par-
fümeriewaren, ätherische Öle;
Kl. 5:
pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeug-
nisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege;
Nahrungsergänzungsmittel zur Gesundheitspflege
basierend auf Vitaminen, Mineralien und Spurenele-
menten; diätetische Erzeugnisse für medizinische
Zwecke; Babykost; Pflaster, Verbandsmaterial;
Kl. 9:
wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elek-
trische, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-,
Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate
und -instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; Ge-
räte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe
von Ton und Bild; Datenverarbeitungsgeräte und
Computer;
Kl. 14 Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren
und Zeitmessinstrumente;
- 3 -
Kl. 16: Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien,
soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibblöcke, Brief-
papier; Schreibwaren;
Kl. 18: Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Ta-
schen und nicht an die aufzunehmenden Gegen-
stände angepasste Behälter, Rucksäcke sowie Klein-
lederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen,
Schlüsseltaschen, Reise- und Handkoffer, Regen-
schirme, Sonnenschirme, Wander- und Spazier-
stöcke, Sattlerwaren;
Kl. 21: Geräte (soweit in Klasse 21 enthalten) und Behälter
für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder
plattiert), rohes und teilweise bearbeitetes Glas (mit
Ausnahme von Bauglas); Waren aus Glas, Porzellan
und Steingut für Haushalt und Küche; Kunstgegen-
stände aus Glas, Porzellan und Steingut;
Kl. 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Kl. 28: Spiele, Spielzeug, Spielkarten; Christbaumschmuck;
Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten;
Kl. 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte;
konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und
Gemüse; Galerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte,
Fruchtmuse; Eier, Milch und Milchprodukte; Speise-
öle und -fette;
- 4 -
Kl. 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago,
Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate;
Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis;
Honig, Melasse, Sirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf,
Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Scho-
kolade, Süßwaren, Energie-, Müsli-, Schoko-Riegel,
Traubenzucker für Nahrungszwecke;
Kl. 32: Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer
und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke
und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die
Zubereitung von Getränken;
Kl. 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);
Kl. 34: Tabak, Raucherartikel, Streichhölzer;
Kl. 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen;
Kl. 38: Telekommunikation;
Kl. 39: Transport von Gegenständen oder Personen, Ver-
mittlung von Verkehrsleistungen;
Kl. 41: Organisation und Veranstaltung von Sportveranstal-
tungen; Veranstaltungen im Gesundheits- und Fit-
nessbereich; sportliche Aktivitäten;
Kl. 44: Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistun-
gen eines Arztes;
- 5 -
Kl. 45: persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend
die individuelle Bedürfnisse.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Am 3. September 2003 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
Fußballland Bayern - Fit für die WM
für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Kl. 3: Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfü-
meriewaren, ätherische Öle;
Kl. 5: pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse
sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Nahrungser-
gänzungsmittel zur Gesundheitspflege basierend auf
Vitaminen, Mineralien und Spurenelementen; diätetische
Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Babykost; Pflaster,
Verbandsmaterial;
Kl.
9: wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektri-
sche, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-,
Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und
-instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; Geräte zur
Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und
- 6 -
Bild; Magnetaufzeichnungsträger, optische und magneto-
optische Datenträger, Schallplatten, CDs, CD-ROMs,
DVDs, DVD-ROMs; Datenverarbeitungsgeräte und Com-
puter;
Kl. 14: Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und
Zeitmessinstrumente;
Kl. 16: Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse
16 enthalten; Schreibblöcke, Briefpapier,
Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, Fotografien,
Schreibwaren, Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen
Apparate;
Kl. 18: Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen
und nicht an die aufzunehmenden Gegenstände ange-
passte Behälter, Rucksäcke sowie Kleinlederwaren, ins-
besondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen,
Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme,
Wander- und Spazierstöcke, Sattlerwaren;
Kl. 21: Geräte (soweit in Klasse 21 enthalten) und Behälter für
Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert),
rohes und teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von
Bauglas); Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für
Haushalt und Küche; Kunstgegenstände aus Glas, Por-
zellan und Steingut;
Kl. 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
- 7 -
Kl. 28: Spiele, Spielzeug, Spielkarten; Christbaumschmuck; Turn-
und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten;
Kl. 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; kon-
serviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Ge-
müse; Galerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte, Frucht-
muse; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette;
Kl. 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-
Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine
Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Honig, Melas-
se, Sirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf, Essig, Soßen
(Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Schokolade, Süßwaren,
Energie-, Müsli-, Schoko-Riegel, Traubenzucker für Nah-
rungszwecke;
Kl. 32: Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und
andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Frucht-
säfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung
von Getränken;
Kl. 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);
Kl. 34: Tabak, Raucherartikel, Streichhölzer;
Kl. 35: Standortmarketing, Werbung und Durchführung von Wer-
beveranstaltungen zum Standort und für die im Territorium
ansässigen Betriebe und Vereine sowohl in Medien als
auch auf Plakaten, Handzetteln, Prospekten und Druck-
schriften; Werbung; Marketingdienstleistungen; Sponso-
ring in Form von Werbung; Durchführung von Sponsoring-
- 8 -
Veranstaltungen (Werbeveranstaltungen) für kulturelle,
sportliche, soziale und ökologische Zwecke;
Kl. 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Im-
mobilienwesen; finanzielles Sponsoring;
Kl. 38: Telekommunikation;
Kl. 39: Transport von Gegenständen oder Personen, Veranstal-
tung von Reisen und Ausflugsfahrten, Dienstleistungen
eines Fremdenverkehrsamtes/-vereines, nämlich Veran-
staltung und Vermittlung von Reisen und Ausflugsfahrten,
Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von
Besichtigungen, standort- sowie vereinsbezogenen Fes-
ten, Reisebegleitung und -führung;
Kl. 41: Organisation und Veranstaltung von Tagungen, Kongres-
sen, Kultur- und Sportveranstaltungen, Veranstaltungen
im Gesundheits- und Fitnessbereich; Veröffentlichung und
Herausgabe von Druckschriften, Film- und Fotomaterial;
Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kul-
turelle Aktivitäten; Durchführung von Sponsoring-Veran-
staltungen für kulturelle, sportliche, soziale und ökologi-
sche Zwecke (unterhaltende Zwecke);
Kl. 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Kl. 43: Beherbergung und Verpflegung von Gästen, Zimmerreser-
vierung, Catering;
- 9 -
Kl.
44: Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen
eines Arztes;
Kl. 45: persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend indivi-
duelle Bedürfnisse; Sicherheitsdienste zum Schutz von
Sachwerten oder Personen
(Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in der Fassung der tele-
fonischen Klärung vom 29. September 2003).
Mit Beschluss vom 8. Dezember 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch
eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle
setzt sich die angemeldete Marke aus den Begriffen "Fußball", "Land", und
"Bayern" sowie dem ergänzenden Zusatz "Fit für die WM" zusammen. Mit
"Fußball" werde ein bestimmtes Ballspiel bezeichnet, unter "Land" verstehe man
ein politisch selbstständiges Gebiet bzw. ein Bundesland, wobei der weitere
Bestandteil "Bayern" ein deutsches Bundesland bezeichne. "Fit" bezeichne eine
gute körperliche Verfassung und die Abkürzung "WM" sei als Bezeichnung von
"Weltmeisterschaft" bekannt. Insgesamt besage die angemeldete Marke nichts
anderes, als dass die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus
einem bestimmten Bundesland stammten, in dem der Fußballsport dominiere bzw.
dass diese Waren und Dienstleistungen für das Bundesland Bayern bestimmt
seien, in dem der Fußballsport eine hohe Wertigkeit besitze. Durch Hinzufügung
der Aussage "Fit für die WM" komme zum Ausdruck, dass das Bundesland Bayern
für die Durchführung einer (Fußball-) Weltmeisterschaft bereit sei. Die Wortfolge
sei insgesamt nur in einer Beziehung als beschreibende Angabe werbeüblich,
nämlich als Hinweis darauf, dass mit einer Sache eine andere "fit" gemacht
werden könne. Diese Annahme sei auch nahe liegend, weil der Fußballklub "1. FC
Bayern" mehrfach den deutschen Meistertitel errungen habe und daher auch
Kultcharakter für Fußballfans trage. Insofern beinhalte die Bezeichnung "Fuß-
- 10 -
ballland Bayern" auch eine Berühmung der damit gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen. Darüber hinaus werde der Wortbestandteil "-land" in der Wer-
besprache zur Bezeichnung eines bestimmten Warenangebots verwendet. Im Hin-
blick auf diesen sachbezogenen Sinngehalt fehle der Anmeldemarke jegliche
Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Außerdem sei die Anmel-
demarke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen,
denn bei ihr handele es sich um eine reine Sachaussage über die Bestimmung
und/oder Herkunft der Waren und Dienstleistungen bzw. das Territorium, auf dem
die beanspruchten Dienstleistungen erbracht würden und über den Stand der
Vorbereitungen eines sportlichen Großereignisses. Den Mitbewerbern der Anmel-
derin müsse es unbenommen bleiben, derartige beschreibende Angaben unbeein-
trächtigt von Markenrechten Dritter verwenden zu können.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben,
Zur Begründung führt sie aus, dass die Markenstelle keine klaren Feststellungen
herausgearbeitet habe, die den von ihr angenommenen angeblichen sachbe-
zogenen Sinngehalt der Anmeldemarke in nachvollziehbarer Weise belegen wür-
den. So habe sie einerseits ausgeführt, dass mit "Land" ein politisch selbständiges
Gebiet bzw. ein Bundesland verstanden werde, während sie andererseits be-
hauptet habe, der Wortbestandteil "-land" werde in der Werbesprache zur Be-
schreibung eines umfangreichen Warenangebots verwendet. Allein die von der
Markenstelle selbst belegte Mehrdeutigkeit des Bestandteils "Land" weise damit
auf unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten der Anmeldemarke hin, die den
vermeintlich sachbezogenen Sinngehalt verschwimmen lasse. Aus den Ausfüh-
rungen der Markenstelle sei auch nicht ersichtlich, warum die Anmeldemarke
"nichts anderes" als eine auf das Bundesland Bayern bezogene Herkunfts- bzw.
Bestimmungsbezeichnung darstellen solle, zumal diese beschränkte Interpretation
- 11 -
durch die widersprüchlichen Ausführungen der Markenstelle zum Verständnis des
Wortbestandteils "-land" und durch Bezugnahme auf den Fußballklub "FC Bayern"
widerlegt werde. Widersprüchlich sei auch die Argumentation der Markenstelle,
wonach die Wortfolge "Fit für die WM" einerseits bedeuten solle, dass das
Bundesland Bayern für die Durchführung einer (Fußball-) Weltmeisterschaft bereit
und leistungsfähig sei, es sich bei dieser Wortfolge aber andererseits um einen
beschreibenden Hinweis darauf handeln solle, dass mit einer Sache eine andere
"fit" gemacht werden könne. Die von der Markenstelle hierzu angeführten Ent-
scheidungen zu den Marken "PC-fit" und "AUTO FIT" beträfen keine Wortfolgen,
insbesondere nicht die Wortfolge "fit für...". Es sei auch nicht nachvollziehbar,
worin in der Bereitschaft, eine (Fußball-) Weltmeisterschaft durchzuführen, eine
Sache gesehen werden solle, die eine andere Sache "fit" machen könne. Zudem
übersteige die Interpretation dieser Wortfolge bei weitem die lexikalisch nachge-
wiesene Bedeutung des Begriffs "fit". Die Begründung der Markenstelle sei viel-
mehr geeignet, die Interpretationsbedürftigkeit der angemeldeten Wortfolge zu
untermauern. Die Anmeldemarke enthalte sowohl wortspielerische Mehrdeutig-
keiten als auch eine wortkombinatorische Eigenartigkeit. So sei etwa der Wortbe-
standteil "fit" in Zusammenhang mit den weiteren Markenwörtern mehrdeutig und
eigenartig. Es sei nicht klar, ob das Gastgeberbundesland Bayern ein guter Ort zur
Verbesserung der körperlichen Verfassung sei, ob die bayerischen Fußballspieler
der Nationalmannschaft die für eine Weltmeisterschaft notwendige Leistungs-
fähigkeit aufwiesen oder ob die bayerische Bevölkerung die Fußballweltmeister-
schaft zum Anlass genommen habe, etwas für die eigene körperliche Verfassung
zu tun. Damit eigne sich die Anmeldemarke als betriebliches Herkunftsunterschei-
dungsmittel.
Zudem sei der Hinweis auf den Fußballklub "FC Bayern" in Zusammenhang mit
der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke unverständlich, denn der Marken-
stelle stehe es nicht zu, die Anmeldung im Hinblick auf ältere Markeneintragungen
zu prüfen. Außerdem suggeriere der Hinweis der Markenstelle auf eine nach ihrer
- 12 -
Auffassung nicht zulässige "Berühmung", dass die Bezeichnung "Bayern" in Ver-
bindung mit Fußball nur für den FC Bayern geschützt werden dürfe.
Angesichts ihrer Komplexität stelle die angemeldete Marke auch keine freihal-
tungsbedürftige Sachaussage über das Territorium oder die Herkunft der Waren
und Dienstleistungen dar. Unklar bleibe auch, warum Mitbewerber ein berechtigtes
Interesse haben sollten, die angemeldete Wortfolge zu benutzen. Denn es handle
sich hierbei um einen sehr speziellen Slogan, den Wettbewerber wohl kaum in
gleicher Weise verwenden müssten, um eine wie auch immer geartete Sachaus-
sage zu treffen. Mit ihrer teilweise unbestimmten, an der Grenze zum Fantasti-
schen liegenden Kombination der Bestandteile "Fuß", "Ball" und "Land" insbeson-
dere mit "fit" umfasse die Anmeldemarke mindestens eine Angabe, die im Verkehr
zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren und Dienstleistungen ungeeignet sei.
Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Re-
cherche übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet.
1. Die angemeldete Marke ist für einen Teil ihres Waren und Dienstleistungs-
verzeichnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlos-
sen. Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endab-
nehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser
Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren
oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen
- 13 -
und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH
GRUR 2002, 804 Nr. 35 Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel).
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren
oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise
zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzu-
stellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleis-
tungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wer-
den oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Spra-
che oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher
Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003,
1050, 1051 – Cityservice).
Die angemeldete Marke setzt sich aus Bestandteilen zusammen, die schon im
Hinblick auf die seit Jahren im Blickpunkt der öffentlichen Berichterstattung ste-
henden Vorbereitungen zu der zum Entscheidungszeitpunkt unmittelbar bevor-
stehenden Fußball-Weltmeisterschaft 2006 von jedermann verstanden werden:
Unter einem „Fußballland“ ist offensichtlich ein Land (sei es ein Staat, ein Bun-
desland oder eine sonst mit „Land“ bezeichnete Region) zu verstehen, in dem die
Sportart Fußball ein besonders großes Interesse findet, was sich etwa in beson-
ders guten Fußballspielern, großzügig geplanten Fußballstadien samt Infrastruk-
tur, entsprechender Fanbetreuung usw. äußern kann (vgl. z. B.:
- 14 -
www.maerchenonkel.org/?p=238:
„Deutschland ist nun mal ein Fussballland.“
www.dooyoo.de/archiv-sport/italien-3/764794/:
„Testbericht über Italien - Ein Fußballland unter Tränen“;
http://sport.ard.de/sp/eishockey/news200509/30/scorpions_interview.jhtml (im Zu-
sammenhang mit Eishockey):
„Grundsätzlich ist natürlich Hannover 96 die Nummer eins in der Stadt, und das ist
auch okay so, Deutschland ist ein Fußballland.“;
www.feldkirchen.at/gemeinde/modules.php?op=...:
„Österreich ist ein Fußballland.“;
www.youngflash.de/user/news/archiv_detail.php?int_news_id=250:
„Die Elfenbeinküste - ein Fußballland?“;
Insbesondere werden auch deutsche Bundesländer mit „Fußballland“ bezeichnet,
etwa in www.fussballland-
bw.de/herzlich_willkommen_im_fussballland.8376.1443,1862,1866.htm:
„Informieren sie sich über das Fußballland Baden-Württemberg und überzeugen
Sie sich selbst…“
Der Markenbestandteil „Bayern“ bedarf als Name eine Bundeslands keiner weite-
ren Erläuterung. Insoweit ist der Anmelderin auch darin zu folgen, dass die An-
meldemarke keinen Bezug zum Fußballverein FC Bayern München aufweist. Sie
benennt vielmehr erkennbar nur das (Fußball-)Land Bayern.
Auch der zweite Teil der Anmeldemarke, die Wortfolge „Fit für die WM“, ist für
jedermann als Aussage darüber verständlich, dass jemand oder etwas (hier also
das im ersten Markenteil benannte „Fußballland Bayern“) fit, d. h. bereit, vorbe-
- 15 -
reitet, imstande usw. für die Weltmeisterschaft ist. Angesichts des Markenbestand-
teils „Fußballland“ und der Benennung des deutschen Bundeslands „Bayern“ ist
auch klar, dass es sich bei dieser Weltmeisterschaft nur um eine Fußball-Welt-
meisterschaft handeln kann, die auch das Bundesland Bayern betrifft, also eine in
Deutschland stattfindende Fußball-Weltmeisterschaft. Nachdem die Weltmeister-
schaft 1974 keine Vorbereitungen mehr erfordert, kommt aus heutiger Sicht nur
die unmittelbar bevorstehende Weltmeisterschaft 2006 in Betracht, was auch
schon durch die intensive öffentliche Berichterstattung um den Stand der Vorbe-
reitungen für die Fußballweltmeisterschaft 2006 nahegelegt ist.
Die Gesamtmarke benennt damit im ersten Markenteil das als „Fußballland“ be-
zeichnete Land Bayern und bezeichnet dieses im zweiten Teil als für die anste-
hende Weltmeisterschaft „fit“, also vorbereitet für die Weltmeisterschaft. Irgend-
welche weiteren Aussagen oder Bedeutungen, wie sie die Markenstelle im Hin-
blick auf mögliche Bedeutungen der Einzelbestandteile in den Raum gestellt und
damit ungewollt den Eindruck einer Vieldeutigkeit hervorgerufen hat (z. B. „Land“
als Hinweis auf ein Warenangebot; „Bayern“ als geografischer Herkunftshinweis),
können der Anmeldemarke, die eine in sich geschlossene Gesamtaussage dar-
stellt, nicht entnommen werden. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass die
angemeldete Wortkombination nicht nur eine sprachliche Zustandsbeschreibung
enthält („fit für die WM“), sondern aus sich selbst heraus auch genau benennt, wer
oder was als „fit für …“ beschrieben wird, nämlich das „Fußballland Bayern“. Im
Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin vermag der Senat damit auch keine
Mehrdeutigkeit zu erkennen. Insbesondere zeigt die Verwendung zahlreicher ähn-
lich gebildeter Schlagworte, Überschriften und Feststellungen, dass sich die An-
meldemarke nahtlos in den derzeit verwendeten Sprachgebrauch in Zusammen-
hang mit Weltmeisterschaftsvorbereitungen einfügt:
www.iuk.fraunhofer.de/index2.html?Dok_ID=76&Sp=1&MID=740&...:
„Baden-Württemberg macht sich fit für die WM 2006 - Die FIFA Fußballwelt-
meisterschaft 2006 bietet Dienstleistungsunternehmen aus der Region die
- 16 -
einmalige Chance, Stuttgart, Baden-Württemberg und die Welt auf sich aufmerk-
sam zu machen. Der Wettbewerb „Serviceweltmeister WM 2006“ soll Unterneh-
men und Organisationen, die nicht direkt an dem Großereignis beteiligt sind, eine
Plattform für ihr Serviceengagement bieten.“
http://berlin-brandenburg.fnst.de/webcom/show_article.php/_c-400/_nr-98/ ... : „Fit
für die WM 2006!? - Vom Nutzen der Fußballweltmeisterschaft für die Berliner
Bezirke“;
www.inside-digital.tv/news-drucken-2233-Handy-TV--Saarland-macht-sich-fit-...“:
„Handy-TV: Saarland macht sich fit für die WM“;
www.pressearchiv.nrw.de/01_textdienst/11_pm/2004/q2/20040401_11.html:
„Minister Dr. Axel Horstmann: NRW wird fit für die WM 2006 - Vorbereitung läuft
auf Hochtouren und ist voll im Zeitplan“;
http://www.rhkonline.de/politik.htm:
„…Um das Land „fit für die WM“ zu machen habe das Wirtschaftsministerium
gemeinsam mit der Rheinland-Pfalz-Tourismus GmbH ein eigenes WM-Konzept
erarbeitet und bereits zahlreiche Maßnahmen auf den Weg gebracht.“;
www.umm-online.de/news/index.shtml:
Unter dem Thema „Die Region macht sich fit für die WM“ gibt es Infos zu Unter-
künften, Fussballkneipen, Fanbetreuung, Thekenmannschaften etc.“;
www.1ndr.de/ndr_pages_std/0,2570,OID1890494,00.html:
„Ansonsten hat sich Hamburg als Ausrichterstadt fit für die WM im kommenden
Jahr gezeigt.“
Angesichts des klaren Aussagegehalts stellt die Anmeldemarke für alle Waren, die
geistige Inhalte verkörpern können, eine beschreibende Angabe über deren The-
- 17 -
ma bzw. den Inhalt dar. Dies betrifft die Waren „Magnetaufzeichnungsträger, opti-
sche und magneto-optische Datenträger, Schallplatten, CDs, CD-ROMs, DVDs,
DVD-ROMs; Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, Fotografien, Lehr- und Un-
terrichtsmittel, ausgenommen Apparate“. Denn mit diesen Waren kann darüber
berichtet oder dokumentiert werden, wie Bayern als fußballorientiertes Bundesland
„fit für die WM“ wird bzw. ist. Wie die in der Recherche enthaltenen Beispiele von
Berichten über die WM-Vorbereitungen von und in Bundesländern zeigen, ist dies
durchaus ein in der Öffentlichkeit beachtetes Thema, das sich als inhaltlicher Ge-
genstand solcher Waren anbieten kann. Für die genannten Waren liegt damit eine
unmittelbare Beschreibung eines Merkmals vor.
Unter einem ähnlichen Aspekt kann die angemeldete Marke auch bei Dienst-
leistungen eine Angabe über den inhaltlich-thematischen Gegenstand sein. Dies
betrifft Dienstleistungen, die in irgendeiner Form auf die Erarbeitung oder Be-
handlung geistiger Inhalte gerichtet sind. Dabei kommt häufig zugleich eine An-
gabe über die Bestimmung und Eignung der Dienstleistungen zum „Fitmachen“,
d. h. zur Vorbereitung des Landes Bayern auf die Fußball-Weltmeisterschaft in
Betracht. Dies betrifft folgende Dienstleistungen:
„Standortmarketing, Werbung und Durchführung von Werbever-
anstaltungen zum Standort und für die im Territorium ansässigen
Betriebe und Vereine sowohl in Medien als auch auf Plakaten,
Handzetteln, Prospekten und Druckschriften; Werbung; Marketing-
dienstleistungen; Sponsoring in Form von Werbung; Durchführung
von Sponsoring-Veranstaltungen (Werbeveranstaltungen) für kul-
turelle, sportliche, soziale und ökologische Zwecke; finanzielles
Sponsoring; Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten,
Dienstleistungen eines Fremdenverkehrsamtes/-vereines, nämlich
Veranstaltung und Vermittlung von Reisen und Ausflugsfahrten,
Veranstaltung von Besichtigungen, standort- sowie vereinsbe-
zogenen Festen, Reisebegleitung und -führung; Organisation und
- 18 -
Veranstaltung von Tagungen, Kongressen, Kulturveranstaltungen;
Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften, Film- und
Fotomaterial; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, kulturelle Akti-
vitäten; Durchführung von Sponsoring-Veranstaltungen für kul-
turelle, sportliche, soziale und ökologische Zwecke (unterhaltende
Zwecke); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“.
Darüber hinaus stellt die Anmeldemarke auch für Dienstleistungen, die für die
Durchführung einer Weltmeisterschaft von besonderer Bedeutung sind und (auch
in Bayern) nach Qualität und Quantität auf eine solche Weltmeisterschaft spe-
zialisiert erbracht werden können, eine beschreibende Angabe dar, und zwar für:
„Beherbergung, und Verpflegung von Gästen, Zimmerreservie-
rung, Catering; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten
oder Personen“.
Für sie stellt die Anmeldemarke eine Angabe über die Zugehörigkeit zu den
bayerischen Weltmeisterschaftsvorbereitungen und den Stand dieser Vorberei-
tungen im jeweiligen Dienstleistungsbereich dar.
Wegen des im Vordergrund stehenden beschreibenden Aussagegehalts der Mar-
ke fehlt ihr insoweit die Eignung, die o. g. Waren und Dienstleistungen als aus
einem bestimmten Betrieb stammend zu kennzeichnen. Daher steht der Eintra-
gung teilweise das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen,
so dass die Beschwerde zum Teil erfolglos bleiben musste. Auf die Frage des
Vorliegens eines Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kam es
damit nicht mehr an.
2. Für die übrigen, im Entscheidungsausspruch zu 1. aufgeführten Waren und
Dienstleistungen vermag der Senat hingegen kein Eintragungshindernis nach § 8
- 19 -
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG zu erkennen, da die Marke insoweit nicht als
Merkmalsbezeichnung in Betracht kommt.
Dies betrifft zunächst die im Entscheidungsausspruch aufgeführten Waren der
Klassen 3 bis 34. Diese Waren sind einerseits nicht auf geistige Inhalte gerichtet,
so dass die Anmeldemarke für sie keine Themen- oder Inhaltsangabe sein kann.
Außerdem können die Waren nach ihrem Zuschnitt auch sonst keinen speziellen
Bezug zu einer (auch in Bayern stattfindenden) Fußball-Weltmeisterschaft und die
dazu erforderlichen Vorbereitungen aufweisen. Eine Merkmalsangabe käme für
die meisten dieser Waren allenfalls dahingehend in Betracht, dass sie bestimmt
oder geeignet sein können, das Land Bayern „fit für die WM“ zu machen, also im
Zuge der Vorbereitungen auf die Weltmeisterschaft eingesetzt zu werden. Eine
solche theoretische Eignung wird zwar bei kaum einer Ware verneint werden
können, denn praktisch jede Ware kann bei den Weltmeisterschaftsvorbereitungen
irgendwie nützlich sein (z. B. Kaffee für den Stadionarchitekten), jedoch ist dies
allenfalls eine derart untergeordnete Einsatzmöglichkeit, dass es aus der Sicht des
Verkehrs lebensfremd erscheinen muss, dass Waren wie Seifen, Uhren, Leder-
waren oder Haushaltsgeräte mit der angemeldeten Marke nach ihrer Eignung oder
Bestimmung bezeichnet werden. Auch wenn die umfangreiche Kennzeichnung
von Waren mit Weltmeisterschaftslogos, -bildern, hinweisen usw. derzeit beliebt
ist, so handelt es sich dabei i. d. R. nicht um eine ernst gemeinte und als solche
verstandene Bestimmungsangabe. Denn es wird kaum spezielle Weltmeister-
schaftsvorbereitungswaren geben, und selbst wenn dies etwa bei pharmazeuti-
schen Waren, Verbandsmaterial, Zeitmessinstrumenten o. Ä. denkbar erscheint,
so wird der beschriebene Anwendungsbereich durch die Einleitung der Marke
(„Fußballland Bayern“) zusätzlich auf das Land Bayern als „fit zu machendes“
Bundesland reduziert. Für diese Region wird kaum ein Warenhersteller speziali-
sierte Waren herstellen, denn er wird sie zumindest auch in benachbarte Bundes-
länder verkaufen wollen, die ebenso an den WM-Vorbereitungen teilnehmen (vgl.
o. g. Belege, vgl. a. www.inside-digital.tv/...: „Saarland macht sich fit für die WM“;
www.iuk.fraunhofer.de: „Baden-Württemberg macht sich fit für die WM 2006“). Als
- 20 -
ernsthafte beschreibende Angabe über die Bestimmung und Eignung solcher Wa-
ren ist die angemeldete Marke daher nicht tauglich.
Umgekehrt kommt es auch nicht ernsthaft in Betracht, dass mit der angemeldeten
Wortfolge speziell das Ergebnis eines für die WM „fitgemachten“ Landes Bayern
als Merkmal der o. g. Waren bezeichnet wird. Zwar wäre es für weltmeister-
schaftserprobte bayerische Produktionsbetriebe denkbar, ihre Erfahrungen mit
WM-Vorbereitungen bei der Warenherstellung zu verwerten, ein dahingehender
beschreibender Hinweis erscheint jedoch lebensfremd und würde wohl auch nur
allgemein „WM-erprobt“ o. Ä. lauten. Da sich die angemeldete Marke nach ihrem
Aufbau jedoch speziell auf das Land Bayern als „WM-fit“ bezieht, kommt auch in-
soweit keine Merkmalsangabe in Betracht.
Auch für die im Entscheidungsausspruch genannten Dienstleistungen liegt keine
Merkmalsangabe vor. Für diese Dienstleistungen, die ebenfalls nicht auf geistige
Inhalte gerichtet sind, erscheint die angemeldete Marke als Merkmalsangabe
wiederum zu speziell. Solche Dienstleistungen können zwar einerseits theoretisch
bei den WM-Vorbereitungen des Landes Bayern von Nutzen sein, ebenso wie
umgekehrt die Dienstleistungen bzw. ihre Abnehmer davon profitieren können,
dass Bayern „fit für die WM“ ist. Dies sind jedoch eher Nebenaspekte von Dienst-
leistungen, die nach ihrer Natur nicht auf die WM-Vorbereitungen spezialisiert
sind, schon gar nicht auf solche eines einzelnen Bundeslandes, und von denen
der Verkehr nach der Art der Dienstleistungen eine solche Spezialisierung auch
nicht erwartet. Eine andere Beurteilung wäre etwa bei Dienstleistungen angezeigt,
die auf die Errichtung öffentlicher Infrastruktur gerichtet sind, wie Hoch- oder
Tiefbau, Planung von Verkehrskonzepten, Katastrophenschutz usw. Solche
Dienstleistungen werden hier aber nicht beansprucht.
Selbst wenn einzelne der in Ziffer 1. des Entscheidungsausspruchs aufgeführten
Dienstleistungen tatsächlich auf die WM-Vorbereitung spezialisiert sein oder um-
gekehrt infolge einer guten WM-Vorbereitung über verbesserte Eigenschaften
- 21 -
verfügen können, wie etwa Telekommunikation, sportliche Aktivitäten, so führt die
Beschränkung des Aussagegehalts der Gesamtmarke auf das „Fußballland
Bayern“ wiederum zu gedanklichen Überlegungen, was eine solche Kennzeich-
nung eigentlich bezwecken soll. Insbesondere kommt die Anmeldemarke für „Ver-
anstaltungen im Gesundheits- und Fitnessbereich; sportliche Aktivitäten“ nicht als
Angabe darüber in Betracht, dass diese Dienstleistungen den sportlichen WM-
Vorbereitungen dienen. Denn zum einen sagt die Marke aus, dass das Land
Bayern WM-„fit“ ist, was kaum durch sportliche Veranstaltungen sondern durch
Infrastrukturmaßnahmen bewirkt werden kann. Zum anderen werden die eigent-
lichen sportlichen Weltmeisterschaftsvorbereitungen von bzw. mit den teilnehmen-
den Nationalmannschaften durchgeführt. Das Land Bayern stellt bzw. entsendet
aber keine eigene Nationalmannschaft.
Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Dienstleistungen möglicherweise vom
fortgeschrittenen Stand der WM-Vorbereitungen des Landes Bayerns profitieren,
ergibt sich keine unmittelbare Merkmalsbezeichnung der Anmeldemarke. Insofern
liegt allenfalls eine mittelbare Angabe über Merkmale der Dienstleistungen vor.
Zunächst muss der Verkehr den Sinngehalt der Wortfolge erfassen, die das Land
Bayern nach zwei Aspekten (Fußball-Affinität u. Stand der WM-Vorbereitungen)
bezeichnet. Von da aus muss sich der Verkehr überlegen, was diese Aussage für
die so bezeichneten Dienstleistungen hergeben soll. Erst dann kommt er aufgrund
mindestens einer Schlussfolgerung dazu, dass eine in einem solchen Land durch-
geführte Sportveranstaltung etwa in einem großen, sicheren Stadion mit vorzüg-
licher, einer Weltmeisterschaft angemessener Infrastruktur stattfinden muss. Ab-
gesehen davon, dass hierbei ein erheblicher Interpretationsspielraum besteht,
reicht dies nicht als unmittelbare Merkmalsbezeichnung (vgl. Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 7. Aufl., § 8, Rdn. 113, 291).
Damit lässt sich das Vorliegen der Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
u. 2 MarkenG insoweit nicht feststellen, so dass der Beschwerde teilweise statt-
zugeben ist.
- 22 -
Die Beschwerde war im Übrigen zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften