Urteil des BPatG vom 27.01.2009

BPatG (marke, verwechslungsgefahr, klasse, beschwerde, kennzeichnungskraft, bezug, verhältnis, gefahr, bestandteil, grad)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 96/08
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Januar 2009
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 305 43 679
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Albrecht sowie der Richter Schwarz und Kruppa
beschlossen
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 27. Juli 2005 angemeldete und am 13. Januar 2006 u. a. in der
Klasse 25 für die Waren
"Bekleidungstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen"
eingetragene Wortmarke 305 43 679
Die Sockers
ist Widerspruch erhoben worden aus der am 3. Juni 1965 für die Waren
"Einziehsocken als Fußschutz in Gummistiefeln und grobem
Schuhwerk"
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eingetragenen Wortmarke 804 944
SOKKETS.
Der Widerspruch richtet sich nur gegen die vorgenannten Waren der Klasse 25
der angegriffenen Marke.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 28
des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch durch Beschluss
vom 19. Februar 2008 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.
Die Marken würden sich durch den nur der jüngeren Marke vorangestellten Artikel
"Die" schriftbildlich und klanglich ausreichend voneinander unterscheiden. Die
jüngere Marke sei nicht auf "Sockers" zu verkürzen. Das Prinzip des Re-
gisterrechts verbiete es, eingetragene Marken dahingehend zu verändern, dass
ihnen u. a. Artikelwörter vorangestellt oder angefügt werden oder von solchen in
eingetragenen Marken enthaltenen Artikeln einfach im Hinblick auf die Gegen-
marke abgesehen werde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie ist der Auffassung, der Bestandteil "Die" in der jüngeren Marke reiche nicht
aus, um Verwechslungen zu verhindern. Wenn die Hinzufügung eines Artikels
eine Verwechslungsgefahr ausschlösse, wären einem Missbrauch Tür und Tor
geöffnet, da jede bestehende Marke durch geringfügige Änderung und Hinzu-
fügung eines Artikels quasi okupiert werden könnte.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 vom 19. Fe-
bruar 2008 aufzuheben und die Marke 305 43 679 im beantragten
Umfang zu löschen.
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Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Marken für nicht verwechselbar. Eine Verwechslungsgefahr scheitere
insbesondere an dem der jüngeren Marke vorangestellten Artikel "Die" und dem
Sinngehalt dieser Marke. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die
Marke als Hinweis auf ein Fußballteam.
An der mündlichen Verhandlung haben die Widersprechende und der Marken-
inhaber, wie zuvor schriftsätzlich angekündigt, nicht teilgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg,
weil die einander gegenüberstehenden Marken keiner Verwechslungsgefahr ge-
mäß § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unterliegen.
Nach diesen Bestimmungen ist die Eintragung einer Marke im Falle eines
Widerspruchs u. a. zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer ein-
getragenen Marke älteren Zeitrangs und der (Identität oder) Ähnlichkeit der durch
die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die
Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken
gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu
ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der (Identität
oder) Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass z. B. ein geringerer
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Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad
der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der
älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH
GRUR 2006, 60, 61 - coccodrillo m. w. Nachw.).
1.
Die Einziehsocken der Widerspruchsmarke sind mit Bekleidungsstücken
identisch (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen,
14. Aufl., S. 36 zum Verhältnis Bekleidungsstücke/Strumpfwaren m. w. Nachw.)
und mit Schuhwaren, Kopfbedeckungen durchschnittlich ähnlich (vgl. Rich-
ter/Stoppel, a. a. O., S. 303 zum Verhältnis Strümpfe/Schuhwaren, Kopfbe-
deckungen).
2.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält der Senat in Bezug
auf Socken wegen ihres beschreibenden Anklangs für geschwächt. Die Be-
zeichnung erinnert sowohl an das deutsche Wort Socken als auch an das
englische Wort „socks“ (= Socken).
3.
Den danach erforderlichen unterdurchschnittlichen Abstand halten die
Marken ein. Schriftbildlich unterscheiden sich die Vergleichsmarken deutlich sicht-
bar durch den nur in der jüngeren Marke vorhandenen Artikel "Die" und die
Buchstaben "c" und "r" in der jüngeren Marke anstatt der Buchstaben "K" und "T"
in der Widerspruchsmarke.
Auch der klangliche Abstand ist insbesondere wegen des Artikels "Die" in der
jüngeren Marke ausreichend. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit kolli-
dierender Marken kann der Artikel "Die" nicht ohne weiteres vernachlässigt
werden (vgl. BGH GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone/Il Portone in Bezug auf den
bestimmten Artikel "il" der italienischen Sprache). Die Verbraucher haben keine
Veranlassung, diesen Bestandteil bei der Benennung wegzulassen. Als be-
stimmter Artikel und Substantiv sind die beiden Wörter der jüngeren Marke
vielmehr aufeinander bezogen und bilden einen Gesamtbegriff, den die Ver-
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braucher im Allgemeinen als solchen wahrnehmen und nicht in seine Bestandteile
zerlegen.
Gegen eine Verwechslungsgefahr spricht schließlich auch der Sinngehalt der
jüngeren Marke. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden bei
akustischer Wahrnehmung des Wortes "Sockers" an den Plural des ihnen
geläufigen englischen Wortes „soccer“ (zu deutsch = Fußball) denken. Dieser
Sinngehalt, der in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung findet, erleichtert
eine Unterscheidung in klanglicher Hinsicht.
4.
Für die Auferlegung von Verfahrenskosten gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG
besteht kein Anlass.
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
br/Me