Urteil des BPatG vom 12.06.2002

BPatG: internet, telekommunikation, vermietung, unterscheidungskraft, datenverarbeitung, verkehr, eugh, datenbank, website, wörterbuch

BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 245/01
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Juni 2002
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 71 378.9
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Juni 2002 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154
6.70
- 2 -
Gründe:
I.
Die Wortmarke
„Serviceportal“
soll für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 9:
elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Un-
terrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten);
Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wieder-
gabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeich-
nungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte
Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausge-
nommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Klasse 35:
Werbung und Geschäftsführung;
Klasse 38:
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Klasse 41:
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen
und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe
von Büchern, Zeitschriften und Druckerzeugnissen sowie entspre-
chenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I);
- 3 -
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistun-
gen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und
Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten,
Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbei-
tungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von
Einrichtungen für die Telekommunikation
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 19. September 2001 wegen fehlender Unterschei-
dungskraft zurückgewiesen. Das angemeldete Zeichen sei ein Fachbegriff aus
dem Internet. „Portal“ bedeute eine Zugangs-Web-Site zum Internet mit Einstiegs-
und Orientierungshilfe für die Anwender. „Serviceportal“ habe sich als Bezeich-
nung für Einstiegsseiten im Internet zu bestimmten Themenschwerpunkten etab-
liert. Die angesprochenen Verkehrskreise würden das angemeldete Zeichen daher
wegen seines im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt in Bezug auf alle an-
gemeldeten Waren und Dienstleistungen nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis
auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb ansehen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, „Servi-
ceportal“ besitze angesichts des hier anzusetzenden großzügigen Maßstabes die
erforderliche Unterscheidungskraft. „Serviceportal“ sei kein im deutschen Sprach-
raum etablierter allgemeinverständlicher Begriff, sondern ein Internet-Fachbegriff. Die
hier angesprochenen Verkehrskreise seien aber durchschnittlichen Endverbraucher
ohne spezifische Internet- Kenntnisse und ohne ein entsprechendes Repertoire an
Fachbegriffen. Im übrigen ergebe sich daraus, dass sich einzelne Anbieter eines
Serviceportals bedienten, nicht die allgemeine Gebräuchlichkeit des Begriffs, zumal
die entsprechenden Sites nicht so bezeichnet würden. Unter Hinweis auf die EuGH-
Entscheidung „Baby-dry“ ist sie der Ansicht, das Zeichen stelle eine in Deutschland
nicht völlig sprachübliche, ungewöhnliche Wortverbindung dar und sei eine lexikali-
- 4 -
sche Erfindung, die nicht als normale Ausdrucksweise aufgefasst werde. Die Marke
enthalte weder in ihren Bestandteilen noch in ihrer Gesamtheit konkrete Angaben
über die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen oder einen für
sie im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt, so dass auch kein Frei-
haltungsbedüfnis erkennbar sei; lediglich mittelbar mit den Waren und Dienst-
leistungen stehende Angaben begründeten kein Eintragungshindernis.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragbarkeit des
Begriffs „Serviceportal“ steht teilweise ein Freihaltebedürfnis entgegen, insgesamt
fehlt dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und
Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die angemel-
dete Wortverbindung neu ist oder nicht. Denn zur Beschreibung von Eigenschaf-
ten von Waren oder Dienstleistungen können im Verkehr nicht nur bereits existie-
rende Bezeichnungen dienen, sondern auch solche Worte, deren Verwendung als
Sachangabe in Zukunft erfolgen kann (EuGH GRUR 1999, 723, 726 - Chiemsee).
Im vorliegenden Fall hat die Internet-Recherche zudem mehrfach die beschrei-
bende Verwendung von „Serviceportal“ ergeben.
1.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr
u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen
können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE; BGH MarkenR 2000,
420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 1999, 988,
989; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Dies ist bei den Tele-
- 5 -
kommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 sowie den in Klasse 42 be-
anspruchten Dienstleistungen der Fall.
Das angemeldete Zeichen „Serviceportal“ setzt sich aus den Bestandteilen
„Service“ und „Portal“ zusammen. „Portal“ bezeichnet allgemein eine Web-
site, die als Einstieg ins Internet dient (z.B. als Suchmaschine) bzw. un-
mittelbar den Zugang zu einem bestimmten Themengebiet im Internet er-
möglicht. Mit dieser Bedeutung hat das Wort „Portal“ als Fremdwort auch
Eingang in die deutsche Sprache gefunden (vgl. DUDEN Das Fremdwör-
terbuch 7. Auflage 2001 Stichwort Portal) und ist daher den hier angespro-
chenen Verkehrskreisen, die zum einen aus Fachleuten bestehen und zum
anderen – da überwiegend Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen
der Elektronik, der Datenverarbeitung und der Telekommunikation bean-
sprucht sind – aus entsprechend überdurchschnittlich interessierten und in-
formierten Endverbrauchern bekannt. Gerade wegen des allgemeinen Ein-
stiegs- und Informationscharakters eines „Portals“, im Hinblick auf die stän-
dig wachsende Zahl der Internetbenutzer und wegen der ebenfalls ständig
wachsenden Möglichkeiten, aus allen Bereichen des täglichen Lebens so-
wie für sämtliche Interessen Informationen im Internet abzurufen, kann nicht
davon ausgegangen werden, dass „Portal“ ein Spezialwort ist, das nur ei-
nem kleinen Kreis von Fachleuten bekannt ist. „Service“ ist ein ge-
bräuchliches Wort für „(Kunden-)Dienst“ (Duden, Deutsches Universal-
wörterbuch, 4. Aufl. 2001; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl. 2000;
Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden 1999,
jeweils zum Stichwort „Service“). Demnach bezeichnet das angemeldete
Zeichen in seiner Gesamtheit eine Website, die auf den Nutzer, den Kun-
den zugeschnittene Dienste im weitesten Sinne, regelmäßig umfassende
Informationen und Angebote, zur Verfügung hält. In diesem Sinn wird „Ser-
viceportal“ auch von den unterschiedlichsten Unternehmen für ihre Internet-
Sites verwendet, die entgegen dem Vortrag der Anmelderin auch als „Ser-
viceportal“ bezeichnet werden. So hat die Internetrecherche des Senats
beispielsweise Serviceportale diverser Finanzanbieter ergeben. Die Spar-
- 6 -
kasse Günzburg bietet „Neues, Nützliches und Interessantes auf unserem
Serviceportal“, „KapitalOnline.de“ wirbt mit „Ihr Finanz- und Serviceportal“,
„Online4Money“ mit „Dein Serviceportal im Internet“. Aber auch die Univer-
sität St. Gallen, der RCDS der Ruhr-Uni Bonn informieren über Ser-
viceportale. Das „alea active – serviceportal“ bietet „Fullservice rund um die
neuen Medien“, „Busunternehmer.de“ ist „das Serviceportal für Bus-
Reiseunternehmen“. Angesichts dieser üblichen Verwendung für die Zu-
sammenstellung von Verknüpfungen, Inhalten und Diensten mit nutzerbe-
zogenen Informationen im Internet ist das Zeichen teils Beschaffenheitsan-
gabe, in dem es die Art der beanspruchten Dienstleistung „Telekommuni-
kation“ wiedergibt, teils Bestimmungsangabe, nämlich für die in Klasse 42
beanspruchte Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenver-
arbeitung“, den „Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der
Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Lie-
fern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Daten-
verarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von
Einrichtungen für die Telekommunikation“, für die „Serviceportal“ das Be-
stimmungsgebiet bezeichnet. Die angemeldete Marke besteht insoweit
ausschließlich aus beschreibenden Angaben. Von einer erkennbaren Ab-
weichung in der Formulierung vom üblichen Sprachgebrauch im Sinn der
von der Anmelderin zitierten Entscheidung des EuGH, GRUR 2001, 1145
- Baby-dry kann danach keine Rede sein.
2. Soweit
„Serviceportal“ jedoch bezüglich der weiteren Waren und Dienstleis-
tungen unmittelbar keine Merkmale beschreibt, fehlt dem Zeichen jegliche
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn es besitzt für
sie, wie dargestellt, einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Beg-
riffsinhalt (BGH MarkenR 2001, 480 f - LOOK m.w.N.). Im Zusammenhang
mit den Dienstleistungen „Werbung und Geschäftsführung“, „Betrieb und
Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ sowie den in
Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen, den Büroartikeln der Klasse 16
- 7 -
und den in Klasse 9 beanspruchten Waren weist das Zeichen lediglich dar-
auf hin, dass für nähere Informationen ein Serviceportal eingerichtet ist, bei
letzteren beispielsweise auch für die Inanspruchnahme von Reparatur- oder
Kundendiensten. Bezüglich der Druckereierzeugnisse und der Lehr- und
Unterrichtsmittel können ebenfalls entsprechende Websites existieren, dar-
über hinaus gibt „Serviceportal“ den Inhalt der Druckschriften bzw. die Ma-
terie wieder, mit denen sich die Lehr- und Unterrichtsmittel befassen. Aus
diesen Gründen bestehen im vorliegenden Fall genügend Anhaltspunkte
dafür, daß der Verkehr die Marke auf Grund ihrer beschreibenden Aussage
als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftsnachweis betrachten
wird.
Baumgärtner Pagenberg
Guth
Cl