Urteil des BPatG vom 01.02.2000

BPatG (Beschreibende Angabe, Angabe, Klasse, Unterscheidungskraft, Beschwerde, Bezeichnung, Marke, Werbung, Meinung, Anmeldung)

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 89/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 33 229.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1.
Februar
2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 9 des Deutschen Patentamts vom 24. August 1998
aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Bezeichnung "Global-Master" soll für die Waren "Wissenschaftliche, Schiff-
fahrts-, Vermessungs-, elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9
enthalten), fotografische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Ret-
tungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, insbesondere Brillen; Geräte zur
Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetauf-
zeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbe-
tätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte
und Computer; Feuerlöschgeräte; Edelmetalle und deren Legierungen sowie dar-
aus hergestellte oder damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten);
Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente;
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, insbesondere Jacken" als
Marke geschützt werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch einen Beamten des höhe-
ren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewie-
sen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß sich die beanspruchte Bezeichnung aus
zwei geläufigen Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammensetze. Das
Wort "global" sei als Fremdwort auch im Deutschen als Hinweis auf "Welt" bzw
"weltweit" üblich. "Master" sei in der Bedeutung "Meister, Herr, Sieger"
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bekannt, wie sich dies zB aus der Entscheidung "Finishmaster" (BPatGE 35, 249)
ergebe. Nach derzeitigen Sprachgewohnheiten habe sich diese Bezeichnung im
Sinne eines Werbeversprechens in der Bedeutung von "Meister, meisterhaft"
durchgesetzt. In bezug auf die beanspruchten Waren weise die Anmeldung des-
halb lediglich darauf hin, daß es um meisterhafte Produkte gehe, die weltweit
angeboten würden; es handle sich also nur um einen werberühmenden Qualitäts-
hinweis. Selbst wenn eine beschreibende Verwendung des Begriffes "Global-
Master" derzeit nicht nachweisbar sei, erschließe sich der Sinngehalt dieser
sprachüblichen Aussage dem Verkehr ohne weiteres. Eine - wie die Anmelderin
argumentiere - eventuelle Mehrdeutigkeit der Anmeldemarke ändere hieran nichts,
da jedenfalls im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der genannte
beschreibende Gehalt im Vordergrund stehe. Auch der Hinweis auf (angeblich)
vergleichbare Eintragungen führe nach ständiger Rechtsprechung nicht zur
Schutzfähigkeit der Anmeldemarke.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Meinung ist die
Marke schutzfähig. Sie sei als beschreibender Begriff weder bekannt noch nach-
weisbar. Es sei auch weder bekannt noch dargetan, daß das Wort "global" als
beschreibender Hinweis auf ein weltumfassendes Warenangebot üblich sei. Wei-
terhin hat sie auf die "Master"-Entscheidung des Bundespatentgerichts (Mitt 1996,
216) verwiesen, wo festgestellt werde, daß eine Verwendung dieses Wortes im
Sinne von "meisterlich, meisterhaft, Meister" für die deutsche Werbung jedenfalls
nicht belegt sei, weshalb ihm auch eine hinreichende Unterscheidungskraft nicht
abgesprochen werden könne. Dementsprechend seien auch unterschiedliche
Wortkombinationen mit dem Bestandteil "Master" als schutzfähig angesehen wor-
den.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II
Die Beschwerde mußte in der Sache Erfolg haben, da die Vorschriften des
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 einer Eintragung nicht entgegenstehen.
Die Markenstelle mag die möglichen (unterschiedlichen) Bedeutungen der
Bestandteile der Anmeldemarke richtig genannt haben. Ihre Schlußfolgerung, daß
der Verkehr die Marke deshalb regelmäßig nur als beschreibende Angabe für
"meisterhafte Produkte, die weltweit vertrieben werden" verstehe, vermag der
Senat hingegen nicht zu teilen. Der Hauptbegriff der angemeldeten Wortfolge ist
das Wort "Master". Die Rechtsprechung zu Marken, die aus diesem Wort beste-
hen oder es enthalten, ist nicht einheitlich; in jüngerer Zeit setzt sich aber eher die
Meinung durch, daß "Master" (schon aus philologischen Gründen) nicht einfach
mit Begriffen wie "Meister, meisterlich" gleichgesetzt werden kann und in der
Werbung üblicherweise auch nicht so verwendet wird. Dies ist in der auch von der
Anmelderin zitierten Entscheidung des Bundespatentgerichts (aaO), auf die ver-
wiesen wird, ausführlich dargelegt (vgl auch die in PAVIS wiedergegebenen Ent-
scheidungen "MEISTER", "Treppenmeister", "Masterwood", "Mastertube",
"MASTERBANKING" usw). Selbst wenn man im Hinblick auf frühere negative
Entscheidungen (vgl zB "Finishmaster", "MASTER", "ECOMASTER", sämtlich in
PAVIS wiedergegeben) davon ausgehen will, daß die Werbegepflogenheiten hin-
sichtlich des Wortes "Master" vielleicht nicht auf allen Warengebieten gleich sein
mögen, sind doch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß bei den hier bean-
spruchten Waren dieses Wort in der Werbung als übliche beschreibende Angabe
verwendet würde oder so verstanden werden müßte. Schon von daher vermag der
Senat die Anmeldemarke nicht lediglich als beschreibende Angabe im Sinne der
Argumentation der Markenstelle aufzufassen. Aber selbst wenn man einmal davon
ausgehen möchte, daß das Wort "Meister" (iS eines Spitzenprädikats) eine richtige
und übliche Übersetzung für "master" wäre, ergäbe dann die Kombination "Global-
Master" in wörtlicher Übersetzung allenfalls den (etwas umständlichen)
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Begriff mit dem (sicher nicht ohne weiteres warenbeschreibenden) Sinn "globaler
Meister, weltweiter Meister", nicht aber die von der Markenstelle unterstellte
Bedeutung eines Hinweises auf ein Angebot weltweit vertriebener meisterhafter
Produkte. Allenfalls könnte man zu einer solchen Deutung nach einigen Überle-
gungen kommen, was aber der Verneinung einer noch hinreichenden Unterschei-
dungskraft entgegensteht. Schließlich liegt es auch nicht nahe (- auch die Mar-
kenstelle ist hiervon nicht ausgegangen), die angemeldete Wortfolge einfach nur
mit der berühmenden Angabe "Weltmeister" zu übersetzen, da hierfür der richtige
Ausdruck "world champion" wäre (vgl zB Cassell's German & English Dictionary,
S 562). Nach allem kann der Anmeldemarke eine noch hinreichende Unterschei-
dungskraft nicht abgesprochen werden.
Da auch ein relevantes Freihaltungsbedürfnis - das im übrigen auch die Marken-
stelle nicht angenommen hat - nicht erkennbar ist, konnte der Beschwerde der
Erfolg nicht versagt werden.
Hellebrand Friehe-Wich
Albert
Mr/Fa