Urteil des BPatG vom 13.04.2005

BPatG (marke, beschwerde, bundespatentgericht, beschwerdefrist, markenrecht, gefahr, patent, abweichung, auseinandersetzung, billigkeit)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 130/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 303 01 411
- 2 -
hat der 25.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Januar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der aus der Marke EU 405 480 Widersprechen-
den wird für zur Zeit gegenstandslos erklärt.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Wort-/Bildmarke
ist am 26. März 2003 unter der Nummer 303 01 411 für
"Unternehmensverwaltung, Geschäftsführung, Büroarbeiten und
Werbung; Versicherungswesen, Finanzwesen, Immobilienwesen
und Geldgeschäfte; technologische und Analysedienstleistungen,
Computer-/Softwareberatung“
in das Markenregister eingetragen worden.
- 3 -
Widerspruch erhoben haben die Inhaberin der seit dem 6. März 1998 eingetrage-
nen Marke 397 49 547
ADVISA
sowie die Inhaberin der seit dem 2. Oktober 2000 eingetragenen Gemeinschafts-
marke EU 405 480
VISA
Mit Beschluss vom 13. April 2005 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deut-
schen Patent- und Markenamtes wegen Gefahr von Verwechslungen mit der
Marke 397 49 547 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet und im übri-
gen den Widerspruch aus der Marke EU 405 480 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat die aus der Marke EU 405 480 Widersprechende Be-
schwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, derzeit jedoch gegenstandslos. Nachdem die Inha-
berin der angegriffenen Marke gegen den Beschluss der Markenstelle keine Be-
schwerde eingelegt hat, ist die Löschungsanordnung bestandskräftig geworden.
Sollte das Markenrecht der Inhaberin der angegriffenen Marke – etwa aufgrund
einer Eintragungsbewilligungsklage gemäß § 44 MarkenG – wieder aufleben, so
wird über die Beschwerde der Beschwerführerin noch zu entscheiden sein.
Der Beschwerdeführerin ist gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG die Beschwerdegebühr
zurück zu zahlen, da es aufgrund der Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzu-
behalten.
- 4 -
Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist konnte die Widersprechende nicht sicher da-
von ausgehen, dass es bei der Löschung der angegriffenen Marke bleibt. Nach ei-
ner möglichen Beschwerdeeinlegung durch die Inhaberin der angegriffenen Marke
hätte es entweder nach einer Einigung zwischen ihr und der weiteren Widerspre-
chenden oder aber nach einer abweichenden Entscheidung durch das Bundes-
patentgericht noch zu einer für die Inhaberin der angegriffenen Marke günstigen
Entscheidung in Abweichung von dem Beschluss der Markenstelle kommen kön-
nen. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demnach keine an-
dere Möglichkeit, als Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch
den Ablauf der seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Beschwer-
deeinlegung genutzten Frist gegenstandslos geworden war und damit auch eine
Auseinandersetzung in der Sache und damit ein entsprechendes Tätigwerden des
Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden ist (vgl.
BPatGE 3, 75, 77, 78; 39, 160, 161), entspricht es der Billigkeit, die Beschwerde-
gebühr zurück zu erstatten (vgl. PAVIS PROMA BPatG, 30 W (pat) 153/01 v.
17.12.2002 – Magnesport/Magnesorot).
gez.
Unterschriften