Urteil des BPatG vom 10.10.2000

BPatG (marke, patent, zpo, rechtssicherheit, beschwerde, begehren, mitwirkung, bundespatentgericht, sitzung)

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 94/00
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 397 32 032
BPatG 152
10.99
- 2 -
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10.
Oktober
2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenabteilung 3.4.
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Februar 2000
wirkungslos ist, soweit die Löschung der Marke 397
32
032
angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 7. Februar 2000 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen
Patent- und Markenamts auf Begehren der Antragstellerin die Löschung der
Marke 397 32 032 angeordnet. Hiergegen hat der Markeninhaber Beschwerde
eingelegt. Mit Schriftsatz vom 25. September 2000 hat die Antragstellerin ihren
Löschungsantrag zurückgenommen.
Die Grundlage des Löschungsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Aus Gründern der Rechtssicherheit war daher auszusprechen, daß der ange-
fochtene Beschluß hinsichtlich der Löschung wirkungslos ist.
- 3 -
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2, Abs 4 MarkenG).
Winkler
Dr. Albrecht
v. Zglinitzki
Na