Urteil des BPatG vom 13.06.2007

BPatG: stand der technik, patentanspruch, luft, patentfähige erfindung, form, einspruch, öffnung, ausnahme, erstreckung, zeichnung

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
13. Juni 2007
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 27 282
7 W (pat) 324/05
Verkündet am
- 2 -
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den Unterlagen
gemäß Hilfsantrag 2.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 103 27 282 mit der Bezeichnung
Vorrichtung zur Wärmebehandlung von Substanzen, insbesondere
Nahrungsmitteln,
dessen Erteilung am 21. Oktober 2004 veröffentlicht worden ist, hat die
A… AG in B…
am 17. Januar 2005 Einspruch erhoben.
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Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand
der Technik nicht patentfähig sei.
Zum Stand der Technik sind zusätzlich zu den bereits im Prüfungsverfahren in
Betracht gezogenen Druckschriften
DE 101 62 953 A1 (D1)
DE 196 49 452 A1 (D2)
DE 38 21 205 C2 (D3)
DE 101 57 808 A1 (D4)
von der Einsprechenden noch die folgenden Druckschriften genannt worden:
WO 00/76 382 A2 (D5)
DE 28 51 671 A1 (D6)
EP 0 383 366 A1 (D7)
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin widerspricht dem Einspruchsvorbringen. Sie stellt den Antrag,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten gemäß:
Hauptantrag mit dem heute (d. h. am Tag der mündlichen Ver-
handlung) überreichten Anspruch 1 und im Übrigen nach Patent-
schrift,
Hilfsantrag 1 mit Anspruch 1 wie heute überreicht und im Übrigen
nach Patentschrift,
Hilfsantrag 2 mit den heute überreichten Ansprüchen 1 bis 10 und
im Übrigen nach Patentschrift,
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Hilfsantrag 3 mit den heute überreichten Ansprüchen 1 bis 10 und
im Übrigen nach Patentschrift,
Hilfsantrag 4 mit den Patentansprüchen 1 bis 3 wie heute über-
reicht und im Übrigen nach Patentschrift,
Hilfsantrag 5 mit den Patentansprüchen 1 bis 3 wie heute über-
reicht und im Übrigen nach Patentschrift,
wobei in sämtlichen Anträgen der Absatz [0007] der Beschreibung
ersetzt ist durch die Formulierung: „Diese Aufgabe löst eine Vor-
richtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1“.
Der Patentanspruch 1 des Hauptantrages lautet:
Vorrichtung zur Wärmebehandlung von Substanzen, insbesondere
Nahrungsmitteln, mit einem von einem Gehäuse (1) umgebenen
Garraum (2), einem durch ein Trennblech (3) vom Garraum (2)
getrennten, jedoch strömungsmäßig verbundenen Gebläse-
raum (4) mit einem Umluftgebläse (5), einer Einrichtung zur Er-
zeugung eines dampfhaltigen Behandlungsmediums im Gar-
raum (2), einer Kondensationseinrichtung (16) zum Kondensieren
von überschüssigem Dampf sowie mit Absperreinrichtungen (20)
in allen aus dem Garraum (2) nach außen führenden Leitungen,
dadurch gekennzeichnet, dass die Kondensationseinrich-
tung (16, 23) als Mischkondensationseinrichtung ausgehend vom
Druckbereich (13) des Umluftgebläses (5) sich in den Garraum (2)
erstreckend, ausgebildet ist, wobei die Mischkondensationsein-
richtung eine Injektordüse aufweist und mit dem Garraum in un-
mittelbarer Verbindung steht, sodass die bei dem Kondensations-
vorgang getrocknete Luft unmittelbar in den Garraum gelangt und
sodass zusätzliche Leitungen nicht notwendig sind.
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Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 1 lautet:
Vorrichtung zur Wärmebehandlung von Substanzen, insbesondere
Nahrungsmitteln, mit einem von einem Gehäuse (1) umgebenen
Garraum (2), einem durch ein Trennblech (3) vom Garraum (2)
getrennten, jedoch strömungsmäßig verbundenen Gebläse-
raum (4) mit einem Umluftgebläse (5), einer Einrichtung zur Er-
zeugung eines dampfhaltigen Behandlungsmediums im Gar-
raum (2), einer Kondensationseinrichtung (16) zum Kondensieren
von überschüssigem Dampf sowie mit Absperreinrichtungen (20)
in allen aus dem Garraum (2) nach außen führenden Leitungen,
dadurch gekennzeichnet, dass die Kondensationseinrich-
tung (16, 23) als Mischkondensationseinrichtung ausgehend vom
Druckbereich (13) des Umluftgebläses (5) sich in den Garraum (2)
erstreckend, ausgebildet ist, wobei die bei der Kondensation vom
Dampf befreite Luft bereits vor einem einer Injektordüse gegen-
überliegenden Erstreckungsende der Mischkondensationseinrich-
tung in den Garraum entweichen kann, wobei dies entweder direkt
durch einen Spritzschutz in Form eines Bleches erfolgen kann,
welches mit Öffnungen versehen ist, oder direkt ohne Spritz-
schutz.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 2 lautet:
Vorrichtung zur Wärmebehandlung von Substanzen, insbesondere
Nahrungsmitteln, mit einem von einem Gehäuse (1) umgebenen
Garraum (2), einem durch ein Trennblech (3) vom Garraum (2)
getrennten, jedoch strömungsmäßig verbundenen Gebläse-
raum (4) mit einem Umluftgebläse (5), einer Einrichtung zur Er-
zeugung eines dampfhaltigen Behandlungsmediums im Gar-
raum (2), einer Kondensationseinrichtung (16) zum Kondensieren
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von überschüssigem Dampf sowie mit Absperreinrichtungen (20)
in allen aus dem Garraum (2) nach außen führenden Leitungen,
dadurch gekennzeichnet, dass die Kondensationseinrich-
tung (16, 23) als Mischkondensationseinrichtung ausgehend vom
Druckbereich (13) des Umluftgebläses (5) sich in den Garraum (2)
erstreckend, ausgebildet ist, wobei die Mischkondensationsein-
richtung eine Injektordüse aufweist und mit dem Garraum in un-
mittelbarer Verbindung steht, sodass die bei dem Kondensations-
vorgang getrocknete Luft unmittelbar in den Garraum gelangt und
sodass zusätzliche Leitungen nicht notwendig sind, wobei die
Mischkondensationseinrichtung eine Kondensationswanne um-
fasst, die im Garraumboden ausgebildet ist, die durch einen
Spritzschutz in Form eines Bleches abgedeckt sein kann.
Nach Absatz [0005] der Streitpatentschrift soll die Aufgabe gelöst werden, eine
Vorrichtung mit den in Oberbegriff genannten Merkmale so auszugestalten, dass
eine Kondensation großer Dampfmengen eine rasche Rückführung der hierbei ge-
trockneten Luft ohne Störung der Mischkondensation durch den Geräteablauf er-
möglicht wird.
Die Patentansprüche 2 bis 10 des Hauptantrages und der Hilfsanträge 1 und 2
sind jeweils auf die weitere Ausgestaltung der Vorrichtung nach Patentanspruch 1
gerichtet. Zum Wortlaut dieser Patentansprüche und der Patentansprüche nach
den Hilfsanträgen 3 bis 5 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Der Einspruch ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG in der Fassung des
Kostenbereinigungsgesetzes Art.
7 Nr.
37 vom 13.
Dezember
2001, geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des
- 7 -
gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004 dem Beschwer-
desenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch inso-
weit begründet, als er zu einer Beschränkung des Patents geführt hat.
3. Der Gegenstand des Patents in den nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1
verteidigten Fassungen ist nicht patentfähig. Die Vorrichtung zur Wärmebehand-
lung von Substanzen nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 stellt jedoch
eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.
Der zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur auf dem Gebiet der Haus-
haltsgeräte mit langjähriger Erfahrung bei der Entwicklung von Gareinrichtungen
für Nahrungsmittel, wie z. B. Backöfen.
3.1 Zum
Hauptantrag
Die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist in der Streitpatent-
schrift durch Patentanspruch 1 in Verbindung mit den Angaben in Absatz [0009],
Z. 3 und Absatz [0008], Z. 11 - 16 offenbart. Der Patentanspruch 1 des Haupt-
antrages ist damit zulässig. Sein Gegenstand ist jedoch gegenüber dem der nicht
vorveröffentlichten D1 nicht neu.
Der D1 ist unbestritten eine Vorrichtung mit den im Oberbegriff des Patentan-
spruchs 1 gemäß Hauptantrag genannten Merkmalen zu entnehmen. Sie zeigt
eine Vorrichtung zur Wärmebehandlung von Substanzen, insbesondere Nah-
rungsmitteln, mit einem von einem Gehäuse umgebenen Garraum (2), einem
durch ein Trennblech (Trennwand 16) vom Garraum (2) getrennten, jedoch strö-
mungsmäßig mit ihm verbundenen Gebläseraum mit einem Umluftgebläse (12),
einer Einrichtung zur Erzeugung eines dampfhaltigen Behandlungsmediums im
Garraum (2), einer Kondensationseinrichtung (Kondensationsraum 23, Zuführlei-
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tung 24, Rückführleitung 26, Injektordüse 27) zum Kondensieren von überschüs-
sigem Dampf sowie mit Absperreinrichtungen (z. B. Einlaßleitung 21 mit Unter-
druckventil 22) in allen aus dem Garraum (2) nach außen führenden Leitungen
(vgl. auch, Sp. 3, Z. 60 - 65, Patentanspruch 1).
Darüber hinaus zeigt die D1 aber auch noch sämtliche im Kennzeichenteil des
Patentanspruchs 1 des Streitpatents genannten Merkmale. Da bei der D1 die
Kondensation durch einen direktem Kontakt des Kühlmediums, gemäß Sp. 1,
Z. 60 - 68 kaltes Wasser, mit den heißen und feuchten Gasen herbeigeführt wird,
ist dieser Druckschrift zu entnehmen, dass die Kondensationseinrichtung (23, 24,
26, 27) als Mischkondensationseinrichtung ausgebildet ist (vgl. auch [0021] der
D1). Auch beim Gegenstand der D1 erstreckt sich die Mischkondensationsein-
richtung ausgehend vom Druckbereich des Umluftgebläses (12) in den Gar-
raum (2). Die Kondensationseinrichtung der D1 umfasst die Zuführleitung 24 mit
ihrer Einlaßöffnung 25, den Kondensationsraum 23 sowie die Rückführleitung 26
und die Injektordüse 27, wobei die Einlaßöffnung 25 der Zuführleitung gemäß
Absatz [0013] direkt in der Druckzone des Gebläses liegt (vgl. Fig. 1) und die
Rückführleitung 26 in den Garraum mündet. Der Kennzeichenteil des Patentan-
spruchs 4 unterstreicht dabei zusätzlich zur Zeichnung die sequentielle Anordnung
der Kondensationseinrichtungskomponenten in Übereinstimmung mit der im
Streitpatent beanspruchten Erstreckung zwischen Druckzone des Gebläses und
dem Garraum.
Die Kondensationseinrichtung der D1 steht durch die Rückführleitung 26 auch mit
dem Garraum 2 in unmittelbarer Verbindung (vgl. Sp. 4, Z. 16, 17), sodass, wie in
Sp. 4, Z. 42 - 56 der Beschreibung entnehmbar, die bei dem Kondensationsvor-
gang getrocknete Luft unmittelbar in den Garraum gelangt. Zusätzliche Leitungen
sind beim Gegenstand der D1 für diese Mischkondensationseinrichtung nicht vor-
gesehen und damit offenbar nicht notwendig.
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Da der Gegenstand der D1 dem des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag neu-
heitsschädlich entgegensteht, kann der Hauptantrag nicht zum Erfolg führen.
3.2 Zum Hilfsantrag 1
Der Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht zulässig, da sein Gegenstand
der Streitpatentschrift nicht entnommen werden kann.
Der Patentanspruch 1 laut Hilfsantrag 1 enthält gegenüber dem erteilten Patent-
anspruch 1 die zusätzlichen kennzeichnenden Merkmale, dass
die bei der Kondensation vom Dampf befreite Luft bereits vor ei-
nem einer Injektordüse gegenüberliegenden Erstreckungsende
der Mischkondensationseinrichtung in den Garraum entweichen
kann,
wobei dies entweder direkt durch einen Spritzschutz in Form eines
Bleches erfolgen kann, welches mit Öffnungen versehen ist, oder
direkt ohne Spritzschutz.
Nach Absatz [0020], Z. 24 - 30 der Streitpatentschrift ist die Injektordüse 16 an der
dem Spaltduchlass 10 gegenüberliegenden Stirnseite 15 der kanalartigen Vertie-
fung 12 angeordnet. Dieser Sachverhalt wird in der Zeichnung auch dargestellt.
Weiter wird im Absatz [0021] darauf verwiesen, dass die Vertiefung 12 bzw. die
Kondensationswanne mit einem Spritzschutz abgedeckt und dieser Spritzschutz
mit Öffnungen versehen sein kann, damit die bei der Kondensation vom Dampf
befreite Luft bereits in diesem Bereich in den Garraum 2 entweichen kann. Damit
ist in der Streitpatentschrift das, nämlich vor dem Ende des Spritzschutzes, Ent-
weichen der vom Dampf befreiten Luft in den Garraum an das Vorhandensein der
Kondensationswanne und gleichzeitig des Spritzschutzes mit den darin ange-
brachten Öffnungen geknüpft. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist je-
doch weiter gefasst und beansprucht zwei alternative Lösungen, nämlich eine mit
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Spritzschutz, die ist in der Streitpatentschrift offenbart, und eine ohne, die dort
nicht offenbart ist. Bei der Variante ohne Spritzschutz ergibt sich gemäß Patentan-
spruch 1 nach Hilfsantrag 1 eine Vorrichtung, bei der die durch Kondensation vom
Dampf befreite Luft bereits vor einem einer Injektordüse gegenüberliegenden
Erstreckungsende der Mischkondensationseinrichtung direkt in den Garraum ent-
weichen kann, was gegenüber der Offenbarung in der Streitpatentschrift eine un-
zulässige Erweiterung darstellt.
Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Streitpatentschrift nicht offen-
bart ist, kann der Hilfsantrag 1 nicht zum Erfolg führen.
3.3 Zum Hilfsantrag 2
Der Patentanspruch 1 laut Hilfsantrag 2 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag zusätzlich das im Absatz [0021] in Verbindung mit dem
Patentanspruch 4 der Streitpatenschrift offenbarte Merkmal, dass die Misch-
kondensationseinrichtung eine Kondensationswanne umfasst, die im Garraum-
boden ausgebildet ist, die durch einen Spritzschutz in Form eines Bleches
abgedeckt sein kann. Der Patentanspruch 1 ist deshalb zulässig.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist neu. Keine der
Entgegenhaltungen offenbart eine Vorrichtung mit sämtlichen Merkmalen des An-
spruchs 1. Er beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2
weist der der D1 keine Kondensationswanne im Garraumboden sondern einen
unter dem Garraumboden 4 angeordneten Kondensationsraum 23 mit einer Zu-
führleitung 24 und einer Rückführleitung 26 auf (vgl. Fig. 2 in der D1). Diese An-
ordnung hat in Unterschied zum Gegenstand des Hilfsantrages 2 keinen wannen-
artigen Charakter. Da die D1 nicht vorveröffentlicht ist, bleibt sie bei der Beurtei-
lung der erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigt.
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Die D5 offenbart einen Gegenstand mit den in Oberbegriff des Patentanspruchs 1
genannten Merkmalen, mit der Ausnahme, dass Absperreinrichtungen in allen aus
Garraum nach außen führenden Leitungen nicht explizit erwähnt oder dargestellt
werden. Der Fachmann wird das Vorhandensein solcher Leitungen jedoch durch-
aus mitlesen, da solche Leitungen in den gattungsgemäßen Vorrichtungen üblich
sind.
Gemäß S. 3, Z. 4 - 8 stellt der aus der D5 bekannte Gegenstand eine Mischkon-
densationseinrichtung dar, die in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Pa-
tentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 mit dem Garraum 3 in unmittelbarer Verbin-
dung steht, sodass die bei dem Kondensationsvorgang getrocknete Luft unmittel-
bar in den Garraum gelangt, da die Mischkondensationseinrichtung nach Patent-
anspruch 9 mit der Wasserleitvorrichtung 11b, dem Wasserzulauf 12b und dem
Wasserablauf 40 gemäß Ausführungsbeispiel nach Figur 6 direkt im Garraum 3
angeordnet ist.
Die Mischkondensationseinrichtung der D5 weist jedoch im Unterschied zum Ge-
genstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 keine Injektordüse auf,
sondern arbeitet ohne durch Injektor(en) erzeugte Wasserzerstäubung mit einem
über eine Wasserzuführungsleitung 16 flutbaren Wasserzulauf 12b, von dem
durch eine Seitenwand 37 mittels Ablauflöcher 38 eine Blechtafel 32 zu Konden-
sationszwecken mit kaltem Wasser benetzt wird (vgl. dazu in der D5 Figur 6 sowie
S. 13, Z. 16 - 29). Die Beschreibung der D5 hebt am Übergang von Seite 3 zur
Seite 4 auch hervor, dass mit dem Gegenstand der D5 eine Wassereinspritzung
umgangen werden soll.
Es gibt in der D5 zwar Hinweise darauf, dass sich die Mischkondensationsein-
richtung in den Garraum erstreckt, nicht jedoch darauf, dass diese Erstreckung
vom Druckbereich des Umluftgebläses ausgeht. Figur 1 der D5 zeigt einen vom
Gebläseraum durch eine Trennwand 2 getrennten Garraum 3, wobei sich aus Fi-
gur 2 ergibt, dass das aus dem Gebläseraum in den Garraum durch das Gebläse
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geförderte Medium durch Schlitze 9 in der Trennwand in den Garraum gedrückt
wird (vgl. S. 9, letzter Absatz). Auch wenn in den Kennzeichenteilen der Patentan-
sprüche 7 und 8 Merkmale darauf gerichtet sind, dass die Strömungsrichtung des
Mediums im Wesentlichen tangential in oder gegen die Bewegungsrichtung des
Wasserfilmes bzw. die Mediumströmung senkrecht auf die Wasseroberfläche
ausgerichtet ist, so kann dies nicht mit dem Bedeutungsinhalt des Patentan-
spruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 gleichgesetzt werden, wonach die Mischkonden-
sationseinrichtung ausgehend vom Druckbereich des Umluftgebläses sich in den
Garraum erstreckend ausgebildet ist, da bei der bekannten Vorrichtung lediglich
die Strömungsrichtung des Mediums in Bezug auf den Wasserfilm bzw. auf die
Wasseroberfläche beschrieben wird.
Auch wenn beim Gegenstand der D5 die Wasserleitvorrichtung 11b mit dem Was-
serzulauf 12b, der Blechtafel 32, den Seitenwänden 37 und 42 und dem Auffang-
blech 40 als Kondensationswanne bezeichnet werden kann, so ist dieser Druck-
schrift an keiner Stelle zu entnehmen, dass die Wanne im Boden des Garraums
ausgebildet ist. Aus der Darstellung in Figur 6 ergibt sich vielmehr, dass sie als ein
separates Teil auf den Garraumboden aufgesetzt wird.
Die Aufgabe und Wirkung der Seitenwand 37 des Wasserzulaufs 12b gemäß der
D5 beschränkt sich darauf, durch die in der Wand 37 ausgebildeten Löcher eine
Verteilung des Wassers aus dem Wasserzulauf zur Wasserleitvorrichtung 11b zu
gewährleisten (vgl. S. 13, Z. 20 - 26). Eine Spritzschutzfunktion der Seitenwand 37
ist in der D5 weder beschrieben noch zu unterstellen, insbesondere stellt die Sei-
tenwand 37 der D5 keinen Spritzschutz dar, mit dem eine Kondensationswanne
abgedeckt werden kann.
Die D5 gibt durch die zahlreichen Unterscheidungsmerkmale zwischen ihrem Ge-
genstand und dem des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 keine Anregungen
in Richtung auf den beanspruchten Gegenstand. Die D5 führt insbesondere durch
den Verzicht auf eine Injektionsdüse davon weg.
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Auch die D6 offenbart einen Gegenstand mit den in Oberbegriff des Patentan-
spruchs 1 genannten Merkmalen, mit der Ausnahme, dass Absperreinrichtungen
in allen aus Garraum nach außen führenden Leitungen nicht explizit erwähnt oder
dargestellt werden. Bereits die Bezeichnung des Gegenstandes der D6 gibt eine
Vorrichtung zur Wärmebehandlung von Substanzen, insbesondere Nahrungsmit-
teln, an. Die Figuren 1 bis 3 zeigen die Vorrichtung mit einem von einem Ge-
häuse (5) umgebenen Garraum (Dampfkammer 65), einem durch ein Trennblech
(rückwärtige Platte 53) vom Garraum (65) getrennten, jedoch strömungsmäßig
verbundenen Gebläseraum (Dampfzirkulationskammer 69) mit einem Umluftge-
bläse (Gebläse 91), einer Einrichtung zur Erzeugung eines dampfhaltigen Be-
handlungsmediums (Dampferzeugungskammer 67) im Garraum (65), einer Kon-
densationseinrichtung (Kondensationskammer 121, Sprühdüse 133) zum Konden-
sieren von überschüssigem Dampf.
Der aus der D6 bekannte Gegenstand beinhaltet zwar eine Mischkondensations-
einrichtung, da kaltes Wasser zu Kondensationszwecken direkt mit dem in dem
Gargerät vorhandenen Dampf gebracht wird, jedoch wird im Unterschied zum Ge-
genstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beim Gegenstand der D6
der Kondensationsvorgang in einer vom Garraum (Dampfkammer 65) separaten
Kondensationskammer 121 durchgeführt. Die Kondensationskammer steht über
ein Austrittsrohr 111 mit dem Garraum in Verbindung, über das überschüssiger
Dampf aus dem Garraum abfließt. In der Kondensationskammer 121 wird dieser
Überschußdampf mittels von einer Sprühdüse 133 versprühten kalten Wassers
wenigstens teilweise kondensiert, wobei Kondensat und nicht kondensierter
Dampf aus der Kondensationskammer über ein Ablaufrohr 125 nicht nur aus dem
Garraum sondern sogar aus dem Gargerätegehäuse hinausgeführt werden (vgl. in
der D6 Figuren 1 und 2 sowie S. 9, 2. u. 3. Abs. sowie S. 10, letzter Abs.). Damit
erstreckt sich die komplett außerhalb des Garraums angeordnete Mischkondensa-
tionseinrichtung der D6 im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruchs 1
gemäß Hilfsantrag 2 nicht vom Druckbereich des Umluftgebläses in den Garraum
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und umfasst auch keine Kondensationswanne, die im Garraumboden ausgebildet
ist und durch einen Spritzschutz in Form eines Bleches abgedeckt sein kann.
Die in der Figur 3 der D6 dargestellte Einfülldüse 73 dient der Dampferzeugung
und nicht der Kondensation, wie die Einsprechende die Funktion der Düse 73 se-
hen will. Gemäß S. 7, letzter Abs. bis S. 8, 2. Abs. gelangt Wasser über die Zufüh-
rungsleitung 71 zur Einfülldüse 73, die, gesteuert durch ein Solenoidventil 77 und
eine Mengenregeleinrichtung
75, automatisch den Boden der beheizbaren
Dampferzeugungskammer 67 mit Wasser füllt. Mischkondensationsvorgänge wer-
den beim Gegenstand der D6 nicht durch die Düse 73, sondern ausschließlich
über die Sprühdüse 133 in der Kondensationskammer 121 herbeigeführt.
Die in den D5 und D6 dargestellten Vorrichtungen geben damit keinerlei Hinweise
in Richtung auf die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 genannte Mischkon-
densationsvorrichtung.
Die Druckschriften D5 und D6 legen dem Fachmann daher weder einzeln noch in
Zusammenschau die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nahe. Die
in das Einspruchsverfahren eingeführte D7 und die übrigen zitierten Druckschriften
haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt und stehen der Pa-
tentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes in der mit Hilfsantrag 2 verteidigten
Fassung nicht entgegen.
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Die in den Kennzeichenteilen der Unteransprüche 2 bis 10 genannten Maßnah-
men dienen der vorteilhaften Weiterbildung des Gegenstandes nach Patentan-
spruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.
Bei dieser Sachlage war das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.
gez.
Unterschriften