Urteil des BPatG vom 24.02.2003

BPatG: marke, winter, beschwerdefrist, rückzahlung, patent

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 239/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die angegriffene Marke D 47866
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24.
Februar
2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Winter
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden ist gegenstandslos.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Im Verfahren vor der Markenstelle des Patent- und Markenamts ist der Wider-
spruch aus der Marke 990383 "Life" der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und
der angemeldeten Marke wegen eines weiteren Widerspruchs die Eintragung ver-
sagt worden. Gegen diesen Beschluß hat nur die aus der Marke "Life" Widerspre-
chende Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist (derzeit) gegenstandslos.
Der Beschwerdeführerin ist aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 3 MarkenG die
Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist konnte
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die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, daß es bei der versagten Ein-
tragung der angemeldeten Marke bleibt, da es nach einer Beschwerdeeinlegung
durch die Anmelderin zu einer Einigung zwischen der Anmelderin und der weite-
ren Widersprechenden oder zu einer abweichenden, für sie günstigen Entschei-
dung hätte kommen können. Zur Wahrung ihrer Rechte mußte die Beschwerde-
führerin Beschwerde einlegen, die mit Ablauf der seitens der Anmelderin nicht zur
Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos geworden ist. In
diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung die Beschwerdegebühr zurückzuzah-
len (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl. § 71 Rdn 39).
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Ko