Urteil des BPatG vom 21.06.2006

BPatG: beschreibende angabe, unterscheidungskraft, eugh, begriff, unternehmen, rom, index, werbung, presse, fass

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 61/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 66 774.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Juni 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
Die fahrbare Litfaßsäule
für die Waren
"Maschinen und maschinelle Geräte für die Gebäudereinigung
(soweit in Klasse 7 enthalten); selbstfahrende Wege- und Straßen-
kehrmaschinen, insbesondere staubaufnehmende Straßenkehr-
maschinen, Kehrsaugmaschinen, Kehrmaschinen, Schneeräumer,
Bodenpoliermaschinen, Bodenwaschmaschinen, und Bodenreini-
gungsmaschinen mit Aufnahmeeinrichtungen für Verunreinigun-
gen; elektrische Industriestaubsauger; elektrische landwirtschaftli-
che und Gartenmaschinen und -geräte, elektrische Rasen- und
Laubkehrmaschinen, elektrische Rasenmäher;
Handbetriebene Maschinen und maschinelle Geräte für die Ge-
bäudereinigung; handbetriebene Wege- und Straßenkehrmaschi-
nen, insbesondere staubaufnehmende Straßenkehrmaschinen,
Kehrsaugmaschinen, Kehrmaschinen, Schneeräumer, Bodenpo-
liermaschinen, Bodenwaschmaschinen, und Bodenreinigungsma-
schinen mit Aufnahmeeinrichtungen für Verunreinigungen; hand-
betriebene Industriestaubsauger; handbetriebene landwirtschaftli-
che und Gartenmaschinen und -geräte, handbetriebene Rasen-
und Laubkehrmaschinen, handbetriebene Rasenmäher;
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Fahrzeuge und Kleinkraftfahrzeuge, insbesondere Mehrzweck-
fahrzeuge zur Verrichtung von Straßenreinigungsarbeiten
und/oder Winterdienstaufgaben, beispielsweise Schneeräumung
und/oder landwirtschaftlichen und Gartenarbeiten, insbesondere
zum Rasenmähen; Motorschneepflüge, -schneeräumer, -schnee-
schleudern, -sand- und -salzstreuer, -rasenmäher; Elektrofahrzeu-
ge; Vierradgartentraktoren".
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterschei-
dungskraft zurückgewiesen. Sie hat dies damit begründet, dass die Anmeldemar-
ke als Synonym für einen fahrbaren bzw. beweglichen Werbeträger im Zusam-
menhang mit den beanspruchten Waren über einen konkreten und unmittelbar be-
schreibenden Charakter verfüge und daher auf Art und Bestimmung der betreffen-
den Produkte hinweisen könne. Diese Eignung und die Gebräuchlichkeit der Ver-
wendung des Begriffs "fahrbare Litfaßsäule" werde auch von verschiedenen Inter-
netauszügen belegt, die der Anmelderin von der Markenstelle übermittelt wurden.
Ob die angemeldete Wortfolge zudem als freihaltungsbedürftige Angabe zu wer-
ten sei, wurde von Markenstelle offen gelassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die eine rechtsirrige An-
wendung anerkannter Rechtsgrundsätze durch die Markenstelle rügt, zumal auch
die überreichten Internetauszüge nicht geeignet seien, das von der Markenstelle
angenommene Verständnis des Verkehrs zu belegen. Von einem beschreibenden
Anklang der angemeldeten Wortfolge könne im Zusammenhang mit den bean-
spruchten Waren nicht die Rede sein. Bei der Bezeichnung "Die fahrbare Litfaß-
säule" handle es sich vielmehr um eine ungewöhnliche und lexikalisch nicht nach-
weisbare Wortfolge. Der durchschnittliche Verbraucher stelle sich unter einer Lit-
fasssäule eine regelmäßig mehrere Meter hohe, unbewegliche Säule vor. Vor die-
sem Hintergrund beinhalte die angemeldete Marke einen Widerspruch in sich, der
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ein begriffliches Spannungsfeld erzeuge, was einen Überraschungs- und Merkef-
fekt zur Folge habe.
Ein Freihaltebedürfnis bestehe ebenfalls nicht, da es sich bei der angemeldeten
Wortfolge weder um eine Gattungsbezeichnung handle und sie auch nicht übli-
cherweise zur Kennzeichnung der vorgesehenen Waren im Verkehr benutzt wer-
de.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats
steht der Eintragung der angemeldeten Wortfolge sowohl das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als auch das ei-
ner freihaltungsbedürftigen Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlos-
sen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der bean-
spruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Alle Zeichen oder Anga-
ben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
zu beschreiben, sollen den Wettbewerbern zur freien Verfügung verbleiben und
nicht aufgrund einer Eintragung als Marke für ein Unternehmen monopolisiert wer-
den können (vgl. hierzu EuGH GRUR 1999, 723 - "Chiemsee"). Unter den Be-
griff "sonstige " fallen dabei alle beschreibenden Bezeichnungen, die für
den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie
bedeutsame Umstände mit Bezug auf die maßgeblichen Produkte beschreiben
(vgl. BGH WRP 2000, 95 – "FÜNFER"). Weiter ist es für das Allgemeininteresse
an der freien Verwendung einer Bezeichnung nicht erforderlich, dass diese bereits
lexikalisch nachweisbar ist (vgl. EuG GRUR-Int. 2005, 219, Rz. 36 - "DigiFilm und
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DigiFilmMaker") oder zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung bereits für die beanspruch-
ten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet wird. Vielmehr ergibt
sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, dass es ausreichend
ist, wenn die Bezeichnung zu diesem Zweck verwendet werden kann (EuGH
Mitt. 2004, 28 – "Doublemint").
Zwar lässt sich die angemeldete Wortfolge bislang nicht lexikalisch nachweisen.
Doch hat bereits die Markenstelle zutreffend dargelegt, dass es mittlerweile völlig
sprachüblich ist, im Zusammenhang mit einer entsprechenden Verwendung von
Fahrzeugen von "fahrenden Litfaßsäulen" bzw. "fahrenden Litfasssäulen" zu spre-
chen. Dies deckt sich mit den Feststellungen des Senats, wonach mit diesem
Sachhinweis regelmäßig die Eignung solcher Fahrzeuge beschrieben wird, als
Werbemedium genutzt zu werden (vgl. http://www.hans-novak.de/Novak-
News/Mobil2.htm). Das ist inzwischen nicht nur für Lastkraftwagen oder deren An-
hänger gebräuchlich, sondern findet darüber hinaus weitere Verwendung für ande-
re Fahrzeuge, wie beispielsweise Pkws (vgl. http://www.inter-
rent.com/cms/de/de/fileadmin/user_upload/de/pdf/press/finanztest_10_2003.pdf),
Straßenbahnen (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Mainzer_Stra%C3%9Fenbahn,
unter Punkt 7 "Die Straßenbahn macht Werbung"), Busse (vgl. http://www.upj-on-
line.de/index/87485) oder Fahrräder (vgl. http://nihola.de/de/presse/presseberich-
te/Ein+stabiles+Fass+auf+drei+R%E4dern+-+Fairkehr/). Diese Sprachgewohnhei-
ten dokumentieren, dass im Fall der angemeldeten Marke ausgeschlossen werden
kann, das inländische Publikum werde den Begriff "Litfaßsäule" ausschließlich als
Hinweis auf ein unbewegliches, säulenförmiges Werbemittel verstehen.
Vielmehr ist bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die be-
teiligten Verkehrskreise der Wortfolge "Die fahrbare Litfaßsäule" im Zusammen-
hang mit den beanspruchten Waren ohne jedes weitere Nachdenken den be-
schreibenden Hinweis darauf entnehmen werden, dass diese als mobile Werbeträ-
ger eingesetzt werden können. Selbst wenn letztlich ein anderer Bestimmungs-
zweck der beanspruchten Arbeitsgeräte im Vordergrund steht, wie dies die Anmel-
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derin zu Recht hervorhebt, beschreibt die angemeldete Marke ein sonstiges Merk-
mal im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz MarkenG, das für die angespro-
chenen Kunden bei ihrer Kaufentscheidung von nicht unerheblichem Interesse
sein kann und für die angesprochenen Abnehmer als "wichtige Produkteigen-
schaft" im Sinne der von der Anmelderin zitierten Entscheidung des Bundespa-
tentgerichts "COOL BLUE" (BPatG, 24 W (pat) 315/03, auf PAVIS-CD-ROM) zu
werten ist.
Offensichtlich ist dieser Aspekt auch der Anmelderin nicht verborgen geblieben,
wie etwa ein Artikel des Hamburger Abendblatts ("Kehrmaschine kostet Oldesloe
keinen Cent"), vom 28. April 2004, veranschaulicht, in dem über das Verkaufskon-
zept "Die fahrbare Litfaßsäule" der Anmelderin berichtet wird, mit dem die Anmel-
derin ihre Kunden auf finanzielle Vorteile hinweist, da die von ihr vertriebenen
Kehrmaschinen die Eignung besitzen, als bewegliches Werbemedium eingesetzt
zu werden.
Die Wortfolge "Die fahrbare Litfaßsäule" ist somit geeignet, als beschreibende An-
gabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Verwendung zu finden (vgl. EuGH
GRUR 2004, 680 - "BIOMILD"), so dass die angemeldete Marke als freizuhaltende
Angabe von der Eintragung ausgeschlossen ist.
Ihr fehlt im Bezug auf die beanspruchten Waren zudem jegliche Unterscheidungs-
kraft i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eignung einer
Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von einer Marke erfassten
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH WRP 2005, 99 – "Roximycin"). Unter-
scheidungskraft in diesem Sinne ist etwa dann nicht gegeben, wenn die angespro-
chenen Verkehrskreise einer Bezeichnung für die beanspruchten Waren lediglich
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einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl.
EuGH GRUR 2004, 674 – "Postkantoor").
Bei der Beurteilung der markenrechtliche Unterscheidungskraft ist auf die zu er-
wartende Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers der maßgeblichen Waren abzustellen
(vgl. nochmals EuGH "Postkantoor", a. a. O.).
Aufgrund der sprachüblichen Begriffsbildung und des ohne jede Mehrdeutigkeit
dominierend im Vordergrund stehenden, produktbeschreibenden Aussagegehalts
der angemeldeten Wortfolge, wird der maßgebliche Durchschnittsverbraucher ihr
lediglich einen beschreibenden Sachhinweis darauf entnehmen, dass die bean-
spruchten Waren (auch) zum Einsatz als "fahrbare Litfaßsäulen" geeignet sind. Ei-
nen betrieblichen Herkunftshinweis werden die angesprochenen Verbraucherkrei-
se in der angemeldeten Marke dagegen nicht sehen. Durch die Voranstellung des
bestimmten Artikels "Die" wird ihr die hierfür erforderliche Unterscheidungskraft
ebenfalls nicht vermittelt, da der Verkehr an diese werbeübliche Praxis zur Hervor-
hebung beschreibender Aussagegehalte seit langem gewöhnt ist (BPatG
29 W (pat) 107/01 – "Der Neckarbote", auf PAVIS-CD-ROM).
Wenn die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung sinngemäß vorträgt, die
Wortfolge "Die fahrbare Litfaßsäule" könne möglicherweise für Werbeträger einen
gewissen beschreibenden Anklang aufweisen, lässt sie unberücksichtigt, dass
dem inländischen Publikum seit längerem auch unterschiedliche Nutzfahrzeuge
als allgemein bekannt sind. Der Umstand, dass diese Praxis
nun möglicherweise erstmals auf die mit der vorliegenden Anmeldung bean-
spruchten Waren übertragen wird, wie beispielsweise auf Geräte für die Gebäude-
und Straßenreinigung oder landwirtschaftliche- und Gartenmaschinen, mag als
neue Geschäftsidee zu werten sein. Keinesfalls kann daraus jedoch der Schluss
gezogen werden, der angesprochene Verkehr werde aus diesem Gesichtspunkt
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eine betriebskennzeichnende Wirkung ableiten und den klaren und erkennbar pro-
duktbeschreibenden Bedeutungsgehalt der Anmeldermarke vernachlässigen.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften