Urteil des BPatG vom 27.09.2001

BPatG: beschreibende angabe, versicherungswesen, rente, patent, finanzwesen, erwerb, form, mitbewerber, dienstleistung, unterscheidungskraft

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 326/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 32 902.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sit-
zung vom 27. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der
Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
10.99
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G r ü n d e
I
Am 28. Mai 2001 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
FörderRente
für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
"Kl. 36: Finanzwesen; Geldgeschäfte, Versicherungswesen; Immobilienwesen;
Kl. 38: Telekommunikation im Finanzwesen, datengestützte Übermittlung von Pro-
grammen und Informationen zum Handel und zur Abwicklung von Devisen-, Zins-
und Geldgeschäften, Wertpapieren, Anlagen und sonstigen Geldgeschäften; Über-
mittlung von Informationen und Daten in Online-Diensten und im Internet;
Kl. 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung".
Mit Beschluss vom 27. September 2001 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch ein
Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2
MarkenG unter Bezugnahme auf ihren Beanstandungsbescheid vom 25. Juni 2001
zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle stellt die angemeldete Marke
eine beschreibende Angabe dahingehend dar, dass es sich um eine staatlich geför-
derte Rente in Form einer privaten Altersvorsorge mit beachtlichen Zuschüssen oder
Vergünstigungen, z.B. Steuervorteilen, handelt. Ihr fehle daher die Eignung zur be-
trieblichen Herkunftsunterscheidung. Außerdem bestehe ein Freihaltebedürfnis zu-
gunsten der Mitbewerber, derartige Angaben frei verwenden zu können.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
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Sie verweist auf Markenanmeldungen der Wortkombination "Förderrente" (in ver-
schiedenen Schreibweisen, teilweise kombiniert mit weiteren Bestandteilen wie "plus"
oder "24") anderer Anmelder. Von einer dieser Anmelderinnen sei sie aus der Mar-
kenanmeldung 301 10 652 – "FörderRente" abgemahnt und zur Unterlassung der
Benutzung der Bezeichnung "FörderRente" aufgefordert worden. Unter Berücksichti-
gung dieser Umstände wäre sie grundsätzlich bereit, die Spruchpraxis des Deut-
schen Patent- und Markenamts hinzunehmen, das die Eintragung dieser Wortkombi-
nation versagt.
Der Senat hat der Anmelderin in (anonymisierten) Kopien seinen Beschluss vom
6. Mai 2003 in der Sache 33 W (pat) 255/02, mit dem die Markenanmeldung
301 10 652.5 – "FörderRente" (für Versicherungswesen) zurückgewiesen worden ist,
und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2004 in der Sache I ZB
17/03, mit dem die gegen den o.g. Senatsbeschluss gerichtete Rechtsbeschwerde
zurückgewiesen worden ist, zur Gewährung rechtlichen Gehörs übersandt. Ergän-
zend hat der Senat darauf hingewiesen, dass er die angemeldete Marke "Förder-
Rente" über Versicherungswesen hinaus auch für die hier weiter beanspruchten
Dienstleistungen der Klassen 36, 38 und 42 unter dem Gesichtspunkt einer Be-
schreibung des Schwerpunkts und Gegenstands dieser Dienstleistungen als nicht
schutzfähig ansieht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung aus-
geschlossen. Zur Begründung kann zunächst vollumfänglich auf den Senatsbe-
schluss vom 6. Mai 2003 in der Sache 33 W (pat) 255/02 verwiesen werden, in dem
die Beschwerde einer anderer Anmelderin gegen die Zurückweisung der Markenan-
meldung "FörderRente" für die Dienstleistung "Versicherungswesen" zurückgewiesen
worden ist. Aus den darin enthaltenen Ausführungen, die sich auf umfangreiche tat-
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sächliche Feststellungen zu beschreibenden Verwendungen der Wortzusammenset-
zung "Förderrente" stützen, ergibt sich auch, dass diese Wortzusammensetzung an-
gesichts ihrer zentralen Bedeutung als Sachangabe für eine staatlich geförderte
Rente auch für Dienstleistungen freizuhalten ist, die zur Unterstützung oder Komplet-
tierung von auf Förderrenten gerichteten Versicherungsdienstleistungen gerichtet
sind. So können etwa Dienstleistungen des Finanzwesens und der Geldgeschäfte
der Ansparung bzw. Verwaltung von Geldmitteln dienen, die für den Erwerb einer
Förderrente benötigt werden. Gleiches gilt für das Immobilienwesen, da die Anspar-
leistungen auch in Form von Anteilen an Immobilienvermögen erbracht werden kön-
nen. Insofern stellt die angemeldete Wortkombination eine Angabe über den
Schwerpunkt und das wirtschaftliche Ziel der Dienstleistungen dar. Ähnlich können
die weiter beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen nach ihrem Schwer-
punkt auf die Vermittlung, den Erwerb, den Aufbau oder Informationen von oder zu
Förderrenten gerichtet sein, so dass auch insoweit eine Angabe über Inhalt und Spe-
zialisierung der Dienstleistungen vorliegt. Dies gilt schließlich gleichermaßen für die
weiter beanspruchten Programmierungsdienstleistungen.
Im Übrigen weist die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung auch nicht die für
eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Wie
oben und im Bezug genommenen Beschluss des Senats dargelegt, handelt es sich
nur um eine rein beschreibende Sachangabe über Merkmale der Dienstleistungen.
Ihr fehlt daher die Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Winkler Dr.
Hock
Kätker
Cl