Urteil des BPatG vom 19.11.2007

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
19. November 2007
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 15 925.3-27
9 W (pat) 8/05
Verkündet am
n Friehe-Wich, des
Richters Dipl.-Ing. Reinhardt und des Richters Dr.-Ing. Höchst
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. November 2007 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richteri
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beschlossen:
І. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
II. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 13 und Beschreibung Seiten 30 bis 62,
jeweils als Hilfsantrag überreicht in der mündlichen Verhand-
lung, Zeichnungen Figuren
1 bis
14, eingegangen am
5. Juli 1996.
III. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Bezeichnung lautet:
"Tintentank für eine Tintenstrahlaufzeichnungsvor-
richtung und Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtung
mit einem solchen Tintentank"
Anmeldetag ist der 22. April 1996.
Die Priorität der Voranmeldung JP 7-118 974 vom 21. April 1995 in Japan ist in
Anspruch genommen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung ist unter Inanspruchnahme der Priorität der japanischen
Voranmeldung 7-118 974 vom 21. April 1995 beim Deutschen Patent- und Mar-
kenamt am 22. April 1996 mit der Bezeichnung
"Mit Tinte versorgter Drucker und Tintenzuführtank"
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eingegangen. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2004 hat die Prüfungsstelle für
Klasse B 41 J des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung gem. § 48
PatG zurückgewiesen. Sie war der Auffassung, die zwecks Anpassung an die zur
Erteilung in Aussicht gestellten Patentansprüche überarbeitete Beschreibung (ein-
gegangen am 10. April 2001) enthalte mit den Beschreibungspassagen für die Ge-
genstände nach den Figuren 4, 8, 10 und 15-18 und mit diesen Figuren selbst sol-
che Angaben, die zum Erläutern der Erfindung in offensichtlicher Weise nicht not-
wendig seien. Die Beschreibung erfülle damit nicht die Vorschrift gemäß § 5 Ab-
satz
3 Satz
1 der am Anmeldetag geltenden Patentanmeldeverordnung
(PatAnmV). Diese Mängel, die im Prüfungsverfahren gerügt worden waren, seien
nicht beseitigt worden.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Be-
schwerde. Sie meint, nach der Patentanmeldeverordnung seien von der Aufnah-
me bzw. dem Verbleib in der Beschreibung nur solche Angaben ausgeschlossen,
deren mangelnde Notwendigkeit zur Erläuterung offensichtlich sei. Es könne zwar
sein, dass die von der Prüfungsstelle in ihrem Zurückweisungsbeschluss bzw. die
vom Senat in der mündlichen Verhandlung bezeichneten Teile der Beschreibung
nicht unbedingt notwendig zum Erläutern der Erfindung seien. Die mangelnde Not-
wendigkeit sei jedoch keinesfalls offensichtlich. Insofern liege ein Verstoß gegen
die Vorschrift der Patentanmeldeverordnung nicht vor. Die Zurückweisung der An-
meldung aufgrund der Patentanmeldeverordnung sei deshalb nicht begründet.
Die Patentanmelderin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben
und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 13 und Beschreibung Seiten 30 bis 62,
jeweils als Hauptantrag überreicht in der mündlichen Verhand-
lung,
- Zeichnungen Figuren 1 bis 18, eingegangen am 5. Juli 1996,
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hilfsweise
- Patentansprüche 1 bis 13 und Beschreibung Seiten 30 bis 62,
jeweils als Hilfsantrag überreicht in der mündlichen Verhand-
lung,
- Zeichnungen Figuren 1 bis 14, eingegangen am 5. Juli 1996.
Außerdem regt die Patentanmelderin die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Sie erklärt weiter die Teilung der Anmeldung gemäß § 39 PatG.
Die für Haupt- und Hilfsantrag übereinstimmenden Patentansprüche 1 sowie die
ebenfalls übereinstimmenden Patentansprüche 13 lauten:
An den jeweiligen Patentanspruch 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag schließen sich
rückbezogene Patentansprüche 2 bis 12 an.
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II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat teilweise Erfolg durch die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und Erteilung des Patents mit den im Beschlusstenor
angegebenen Unterlagen.
2. Die Patentanmeldung betrifft nach dem für Haupt- und Hilfsantrag jeweils
gleichlautenden Anspruchsatz einen Tintentank für eine Tintenstrahlaufzeich-
nungsvorrichtung (Patentansprüche 1 bis 12) sowie eine Tintenstrahlaufzeich-
nungsvorrichtung mit einem derartigen Tintentank (Patentanspruch 13). In der Be-
schreibungseinleitung der Anmeldungsunterlagen ist ausgeführt, dass das Aus-
wechseln nicht nachfüllbarer Tintentanks umständlich sei und außerdem zur Be-
schmutzung der Hände der Bedienperson führe könne. Die Entsorgung solcher
Tintentanks verursache darüber hinaus hohe Kosten und Umweltverschmutzung.
Bei einem aus der EP 0 640 484 A2 bekannten Tank mit einem Tintenabsorbie-
rungselement sei zwar Tinte durch einen Einspritzkanal in einer Tankwandung
Tinte ins Tankinnere nachfüllbar, jedoch könne ein verbrauchtes Tintenabsorbie-
rungselement nicht entnommen werden.
Das der Patentanmeldung zugrundeliegende und mit der nach Haupt- und Hilfsan-
trag gleichlautenden Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher sinn-
gemäß darin,
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Dieses Problem wird durch den Tintentank bzw. die Tintenstrahlaufzeichnungsvor-
richtung mit den in den jeweiligen Patentansprüchen 1 bzw. 13 nach Haupt- und
Hilfsantrag angegebenen Merkmalen gelöst.
3. Hauptantrag
Der Hauptantrag kann keinen Erfolg haben, da von der Prüfungsstelle zu Recht
gerügte Mängel der Patentanmeldung in den Unterlagen gemäß Hauptantrag nicht
beseitigt sind. Die Beschreibung enthält Bestandteile, die gemäß § 5 Abs. 3 Pa-
tentanmeldeverordnung als zur Erläuterung der Erfindung offensichtlich nicht not-
wendig sind.
Die auf § 34 Abs. 6 PatG beruhende Verordnung über die Anmeldung von Paten-
ten des Präsidenten des Deutschen Patentamts (Patentanmeldeverordnung), die
aufgrund § 22 Patentverordnung auf die vorliegende Anmeldung anzuwenden ist,
ist auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entsprechend zu berücksichtigen.
Zwar bezieht sich § 34 PatG wie auch die Patentanmeldeverordnung zunächst nur
auf die Anmeldeunterlagen, d. h. die Unterlagen, mit denen der Anmeldung nach
§ 35 Abs. 2 PatG ein Anmeldetag zuerkannt werden kann. Entsprechend sind die
Voraussetzungen des § 34 wie auch der Patentanmeldeverordnung im Rahmen
der Offensichtlichkeitsprüfung (§ 42 PatG) zu prüfen. Dies bedeutet aber nicht,
dass derartige Mängel der Anmeldung nur im Rahmen der Offensichtlichkeitsprü-
fung nach § 42 PatG beanstandet werden können und dass nur Mängel erfasst
werden, die bereits am Anmeldetag vorhanden waren. Nach § 44 Abs. 1 PatG
sind die Anforderungen des § 34 PatG und somit der Patentanmeldeverordnung
vielmehr auch im Prüfungsverfahren zu prüfen. Insbesondere wenn - wie vorlie-
gend - im Lauf des Prüfungsverfahrens die geltenden Unterlagen geändert werden
und hierbei erstmals ein offensichtlicher Mangel auftritt, dann kann dieser ebenso
beanstandet werden, wie wenn er von vorneherein in den Unterlagen gewesen
wäre. Denn wenn - was durch die Prüfung nach § 42 PatG erreicht werden soll -
eine solchermaßen mangelhafte Patentanmeldung schon nicht offengelegt werden
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soll, dann kann mit ebenso mangelhaften Unterlagen erst recht keine Patentertei-
lung erfolgen. Im Stadium des Prüfungsverfahrens ist aber der zuständige Fach-
prüfer mit der Patentanmeldung befasst, und daher kann es in diesen Fällen nur
darauf ankommen, was für ihn offensichtlich ist.
In § 5 Abs. 3 der Patentanmeldeverordnung ist bestimmt, dass in die Beschrei-
bung keine Angaben aufzunehmen sind, die zum Erläutern der Erfindung offen-
sichtlich nicht notwendig sind.
Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er dem Fachprüfer bei der Durchsicht der Un-
terlagen in Kenntnis der Erfindung, die durch die zur Erteilung vorgesehenen Pa-
tentansprüche gekennzeichnet ist, deutlich ins Auge springt. Eine flüchtige Prü-
fung genügt somit nicht.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze enthält die Beschreibung Teile, die zur
Erläuterung der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind.
Mit den Patentansprüchen Schutz begehrt wird für einen Tintentank für eine Tin-
tenstrahlaufzeichnungsvorrichtung (Patentansprüche 1 bis 12) sowie für eine Tin-
tenstrahlaufzeichnungsvorrichtung (Patentanspruch 13). Dabei betreffen die Pa-
tentansprüche 1 bis 12 ausschließlich die vorrichtungstechnische Ausgestaltung
des Tintentanks, Patentanspruch 13 die vorrichtungstechnische Ausgestaltung der
Tintenstrahlauszeichnungsvorrichtung mit einem derartigen Tintentank.
Die Patentansprüche begehren dagegen nicht Schutz für die Ausgestaltung von
Einrichtungen zum Nachfüllen des Tintentanks, und sie begehren auch nicht
Schutz für Verfahren zum Nachfüllen von Tinte bei der Verwendung des Tinten-
tanks bzw. für die Verwendung des Tanks beim Nachfüllen. Diesbezügliche Anga-
ben, die somit nicht die unter Schutz zu stellende Erfindung betreffen, finden sich
in folgenden Beschreibungsteilen:
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a) die
Nachfüllvorrichtungen
- Seite 34, Zeilen 2-12 (zu Figuren 15, 16)
- Seite 37, Zeilen 2-4 (zu Figuren 17, 18)
- Seite 39, Zeilen 14-25 (Figurenauflistung Figuren 15-18)
- Seite 44, Zeile 32 bis Seite 45, Zeile 2 (zu Figuren 15, 16)
- Seite 53, Zeile 7 bis Seite 55, Zeile 3 (zu Figuren 15-18)
b) die Nachfüllverfahren bzw. die Verwendung des Tanks beim Nachfüllen
- Seite 58, Zeile 28 bis Seite 62, Zeile 29.
Zu a)
Die oben unter a) bezeichneten Beschreibungsteile betreffen die Ausgestaltung
der Nachfülleinrichtungen. Diese Nachfülleinrichtungen (Einspritzvorrichtung und
Nachfüllset) sind - wie vorstehend ausgeführt - selbständige, von der Erfindung
nicht erfasste Gegenstände, deren in den Unterlagen angegebene konstruktive
Einzelheiten für die Ausgestaltung und die ordnungsgemäße Funktion des Tinten-
tanks bzw. der Tintenaufzeichnungsvorrichtung für den Fachprüfer auf den ersten
Blick und damit offensichtlich ohne Belang sind.
Zu b)
Die oben unter b) bezeichneten Beschreibungsteile betreffen das ebenfalls nicht
von der Erfindung erfasste Nachfüllverfahren bzw. die Verwendung des Tanks
beim Nachfüllen. Auch insoweit handelt es sich um Beschreibungsteile, die offen-
sichtlich nicht notwendig zum Erläutern der Erfindung sind.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde nach dem Hauptantrag zurückzuweisen.
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4. Hilfsantrag
4.1 Die Beschreibung nach dem Hilfsantrag enthält keine Angaben, die zum Er-
läutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind, und genügt insofern den
Vorschriften der Patentanmeldeverordnung.
Der anmeldungsgemäße Tintentank ist mit allen in Patentanspruch 1 angegebe-
nen Merkmalen in Figur 5 dargestellt. Allerdings lässt die Figur 5 nicht alle Ausge-
staltungsmerkmale erkennen, die außerdem in Unteransprüchen beansprucht sind
sowie dem beanspruchten Tintentank darüber hinaus gemäß Beschreibung zu
eigen sein können. So zeigt die Figur 2 einen Tintentank ohne Nachfüll-Öffnung
und dient der anschaulichen Erläuterung der vorteilhaften Auswirkung der Nach-
füll-Öffnung beim hier beanspruchten Gegenstand gemäß Figur 5. Die Figur 3
zeigt überdies in einer Stirnansicht des Tintentanks die Anordnung der mehreren
ersten Kammern, die bei dem beanspruchten Tintentank zwar auch vorliegen kann
(geltender Anspruch 9), in Figur 5 aber nicht dargestellt ist. Aus den Figuren 7, 9,
13, 14 sind weitere, der Figur 5 nicht entnehmbare spezielle Gestaltungsmerkmale
ersichtlich, die der beanspruchte Tintentank ebenfalls aufweisen kann. So z. B.
der insgesamt abnehmbare Deckel und die Anordnung jeweils eines Absorbie-
rungselements sowohl in der ersten als auch in der zweiten Kammer (Figur 7
i. V. m. Seite 57, Zeilen 9-18), die abnehmbare Abtrennung zwischen den Kam-
mern (Figur 9 i. V. m geltendem Anspruch 4), des weiteren der anstelle eines Ab-
sorbierungselements in den Tank einsetzbare Nachfüllpack (Figur 11 i. V. m. Fi-
gur 9 und Seite 49, Zeilen 19-22, Seite 58, Zeilen 8-22 und geltendem An-
spruch 5), ferner die Ausbildung einer Luftdurchlaß-Öffnung mit im Durchmesser
gegenüber der Zuführnadel der Nachfüllvorrichtung größerer Nachfüll-Öffnung (Fi-
gur 13 i. V. m. Seite 50, Zeile 31, bis Seite 51, Zeile 30), und schließlich die der
zweiten Kammer zugeordnete Nachfüll-Öffnung (Figur 14 i. V. m. geltendem An-
spruch 12).
Im Ergebnis zeigt sich, dass die die Ausgestaltung des Tintentanks betreffenden
Figuren 2, 3, 7, 9, 13 und 14 durchaus der näheren Erläuterung des Tintentanks
gemäß Figur 5 dienen. Entsprechendes gilt für die Figuren 11 und 12 mit zugehö-
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riger Beschreibung. Denn der damit beschriebene Nachfüllpack stellt für einen da-
für vorgesehenen Tintentank eine für dessen Funktionsfähigkeit unverzichtbare
Komponente dar. Der Nachfüllpack ist nämlich Bestandteil eines solchen Tinten-
tanks selbst, weil er zum Betrieb des Druckkopfs in den Behälterkörper des Tanks
eingesetzt sein muss. Die entsprechenden Beschreibungsteile mit den Figuren 11
und 12 sind daher zum Erläutern der durch die Patentansprüche gekennzeichne-
ten Erfindung notwendig.
Die Figuren 4, 6, 8, 10 erläutern zusammen mit den zugehörigen Beschreibungs-
teilen nicht etwa allgemein ein Verfahren zum Nachfüllen von Tinte in einen Tin-
tentank, sondern vielmehr die Handhabung des in der jeweils zugeordneten Aus-
gestaltungsvariante vorliegenden Tintentanks für den Vorgang des Nachfüllens.
Dieses fördert das Verständnis über die Bedeutung und Funktion der am Tinten-
tank vorgesehenen Nachfüll-Öffnungen und ist daher der Erläuterung der bean-
spruchten Ausgestaltung des Tanks zumindest dienlich.
Schließlich betrifft Figur 1 die in Patentanspruch 13 beanspruchte Tintenstrahlauf-
zeichnungsvorrichtung und ist mitsamt zugehörigen Beschreibungsteilen notwen-
dig zur Erläuterung des Anspruchsgegenstands.
Die Beschreibung in der gemäß Hilfsantrag vorgelegten Fassung kann deshalb mit
der Erteilung zugrunde gelegt werden.
4.2 Die Patentansprüche 1 bis 13 nach dem Hilfsantrag sind zulässig, ihre Gegen-
stände patentfähig.
Die Prüfung durch den Senat hat keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit die-
ser Patentansprüche, die bis auf angepasste Rückbeziehungen und redaktionelle
Änderungen mit den dem Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle zugrunde-
liegenden Patentansprüchen übereinstimmen, und auch keine Anhaltspunkte für
mangelnde Patentfähigkeit ihrer Gegenstände gegenüber dem in Betracht gezo-
genen Stand der Technik ergeben.
Unzulässigkeit oder mangelnde Patentfähigkeit hat die Prüfungsstelle in ihrem Zu-
rückweisungsbeschluss auch nicht geltend gemacht. Vielmehr war die Patentertei-
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lung im Hinblick auf die dem Zurückweisungsbeschluss zugrundeliegenden Pa-
tentansprüche, mit denen die geltenden inhaltlich übereinstimmen, grundsätzlich
bereits in Aussicht gestellt worden (Prüfungsbescheid vom 30. Juni 2000, Seite 2,
2. Absatz; Prüfungsbescheid vom 27. Juli 2001, Seite 1).
Die Patentansprüche sind demnach gewährbar.
Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent mit
den Unterlagen gemäß Hilfsantrag zu erteilen.
Petzold Friehe-Wich
Reinhardt Dr.-Ing.
Höchst
Ko