Urteil des BPatG vom 31.01.2001

BPatG (internet, klasse, nachrichten, betrieb, verkauf, daten, veranstaltung, computer, marke, datenträger)

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 93/02
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 36 301.7
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht
und Richter Sekretaruk
BPatG 152
10.99
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts –
Markenstelle für Klasse
41
- vom
31. Januar 2001 und vom 27. November 2001 insoweit aufgeho-
ben, als mit ihnen der angemeldeten Marke der Schutz für
Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disket-
ten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten und andere Da-
tenträger, Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten; mag-
netische und optische Datenträger;
Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Dienstleistungen im
Internet, nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen, Vermittlung
von Verträgen über den Verkauf von Waren und deren Abrech-
nung (Online-Shopping) in Computer-Netzwerken und/oder mittels
anderer Vertriebskanäle; Betrieb von elektronischen Märkten im
Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen über die An-
schaffung von Waren; Vermittlung und Abschluss von Handelsge-
schäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses; Betrieb ei-
nes Callcenters, nämlich Abwicklung von Verträgen über den An-
und Verkauf von Waren (Auftrags- und Bestellannahme) sowie
Beratung im Hinblick darauf; Anbieten von Dienstleistungen im
Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbe-
stellungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung
von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen der in
Daten-Netzwerken, insbesondere im Internet, verfügbaren Infor-
mationen; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und
Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbeson-
dere im Internet
versagt wurde.
- 3 -
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
domainonline
u.a. für
Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disket-
ten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten und andere Da-
tenträger, Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten; mag-
netische und optische Datenträger;
Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Werbung; Durchfüh-
rung von Versteigerungen und Auktionen im Internet; Dienst-
leistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen,
Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Waren und deren
Abrechnung (Online-Shopping) in Computer-Netzwerken und/oder
mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb von elektronischen
Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen
sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über die
Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluß von
Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses;
Betrieb eines Callcenters, nämlich Abwicklung von Verträgen über
den An- und Verkauf von Waren (Auftrags- und Bestellannahme)
sowie Beratung im Hinblick darauf, Anbieten von Dienstleistungen
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im Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme von Wa-
renbestellungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Über-
mittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen
der in Daten-Netzwerken, insbesondere im Internet, verfügbaren
Informationen; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen
und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbe-
sondere im Internet
hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 31. Januar 2001 ganz und
die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 27. November 2001 teil-
weise zurückgewiesen und der Marke letztlich den Schutz für die genannten Wa-
ren und Dienstleistungen versagt.
Zur Begründung heißt es, das angemeldete Zeichen sei für die versagten Waren
und Dienstleistungen lediglich ein Hinweis auf online verfügbare bzw. gehandelte
Domainadressen, die vermittelt bzw. registriert würden etc. Ferner beschreibe
"domainonline" Anleitungen, domains zu erstellen und zu erwerben. Damit fehle
die erforderliche Unterscheidungskraft. "domainonline" werde auch schon be-
schreibend benutzt (vgl. domainonline.ch,
line.html).
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der
Ansicht, die Übersetzung von "domainonline" laute "diese domaine ist online", was
ebenso wenig aussage wie "domainonline" selbst. Die Nachweise bezögen sich
nicht auf Sachhinweise, sondern auf domain-Namen.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts insoweit
aufzuheben, als der Markenschutz versagt wurde.
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Der Senat hat den Anmelder darauf hingewiesen, dass domain-Namen im Internet
online angeboten bzw. getauscht würden und deshalb Bedenken hinsichtlich der
Eintragung bestünden. Der Anmelder hat daraufhin das folgende neue Waren-
und Dienstleistungsverzeichnis vorgelegt:
elektrische und elektronische Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten;
Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disket-
ten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten und andere Da-
tenträger, Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten; mag-
netische und optische Datenträger;
Papier soweit in Klasse 16 enthalten;
Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse;
gerahmte und ungerahmte Schnitte, Bilder und Drucke;
Werbung,
Geschäftsführung für Dritte; Unternehmensberatung; Personal-
und Stellenvermittlung; Organisation und Veranstaltung von Mes-
sen für wirtschaftliche und gewerbliche Zwecke; Telefonantwort-
dienste; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im In-
ternet;
Entwicklung von Franchisekonzepten für die Vermittlung von wirt-
schaftlichem und technischem Know how;
Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von Tausch-
börsen für Waren, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf
von Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Compu-
ter-Netzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb
von elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung
von Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren als auch
über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und
Abschluß von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektroni-
schen Kaufhauses; Betrieb eines Callcenters, nämlich Abwicklung
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von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren (Auftrags-
und Bestellannahme) sowie Beratung im Hinblick darauf,
Marktforschung, Betrieb einer Informations-, Beschwerde- und
Notfall-Hotline; vorgenannte Dienstleistungen via Telekommunika-
tion, insbesondere mit dem Ziel der Außendienstunterstützung/
-optimierung, der Stammkundenpflege und der Neukundengewin-
nung;
Finanzdienstleistungen; Immobilienvermittlung, Wertpapierhandel;
Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel; Entwick-
lung von Franchisekonzepten für die Vermittlung von finanziellem
Know how;
Telekommunikation;
Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die elektroni-
sche Entgegennahme von Warenbestellungen, Sammeln und
Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zugangs-
vermittlung zu Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken, insbe-
sondere im Internet, verfügbaren Informationen; nämlich Ver-
zeichnisse betreffend Reisen, Sportereignisse, medizinische und
therapeutische Dienstleistungen, Erziehung, Ausbildung, Unter-
haltung, kulturelle Aktivitäten, Bereiche der Wiortschaft, Wissen-
schaft und Technologie, Rechtsberatung und –vertretung, Versi-
cherungswesen, Finanzwesen und Immobilienwesen
Erziehung, Unterhaltung; Organisation und Veranstaltung von
Ausstellungen, Seminaren, Symposien und Kolloquien; Unterricht,
schulischer Lese-, Rechtschreib-, Sprach- und Rechenunterricht;
Schülerkurse, insbesondere Förderunterricht, Nachhilfeunterricht,
Hausaufgabenhilfe, Sprachkurse, Musikunterricht, Examensvorbe-
reitungen; Computer-, Internet- und Informatikkurse; pädagogi-
scher Unterricht aller Art; Erstellung von Konzepten zur Anwen-
dung und Durchführung individuell abgestimmter Lernmethoden,
auch für Legastheniker; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen
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der Klasse 41, auch über Internet; Dienstleistungen eines Verle-
gers, nämlich Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereier-
zeugnissen;
Erstellung von Computer-Software; Verwaltung von Urheberrech-
ten, Entwicklung (Design) von Marken und Produkten für Dritte;
Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden
von Informationen betreffend Reisen, Sportereignisse, medizini-
sche und therapeutische Dienstleistungen, Erziehung, Ausbildung,
Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Bereiche der Wirtschaft, Wis-
senschaft und Technologie, Rechtsberatung und –vertretung, Ver-
sicherungswesen, Finanzwesen, Immobilienwesen in einem Da-
ten-Netzwerk, insbesondere im Internet;
Vermittlung von Bekanntschaften, Brief- und Chat-Freundschaften.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Der begehrten Ein-
tragung in das Markenregister steht nur für die Dienstleistungen, die sich mit dem
Handel bzw. Tausch von domains befassen, das Eintragungshindernis nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Im übrigen konnte weder festgestellt werden, das der Marke jegliche Unterschei-
dungskraft fehlt, noch das sie eine Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer zu dienen. Weist eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren
bzw. Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt
auf und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deut-
schen oder einer sonst gängigen Sprache, das die Verbraucher - etwa wegen ei-
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ner entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht
als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt es nicht an der erforderlichen Unter-
scheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).
Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch
noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu
überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the
Best).
Die (konkrete) Unterscheidungseignung fehlt der angemeldeten Marke für die
strittigen Waren und Dienstleistungen – mit Ausnahme der Durchführung von Ver-
steigerungen und Auktionen im Internet - nicht, weil "domainonline" insoweit die
Waren bzw. den Gegenstand des jeweiligen Dienstleistungsangebots nicht be-
schreiben kann.
Der Verbraucher wird nicht annehmen, mit "domainonline" gekennzeichnetes Un-
terrichtsmaterial in allen beanspruchten Formen sowie gesammelte bzw. gelieferte
Nachrichten seien auf ein mit "domainonline" beschreibbares Thema beschränkt.
Gleiches gilt für Software.
Bei Datenträgern könnte "domain" zwar auf den Inhalt hinweisen, aber bei ihnen
ergibt "online" keinen beschreibenden Sinn.
Auch wenn die "richtige" domain für ein Unternehmen von großem Interesse ist,
um bei Recherchen im Internet gefunden zu werden, und Auswahl sowie Be-
schaffung von domains somit zur Dienstleistung "Werbung" gehören kann, ergibt
die Zusammensetzung mit "online" auch hier keinen beschreibenden Sinn.
Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen für Waren,
Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Waren und deren Abrechnung
(Online-Shopping) in Computer-Netzwerken und/oder mittels anderer Vertriebska-
näle; Betrieb von elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von
Verträgen über die Anschaffung – nunmehr nur noch - von Waren; Vermittlung
und Abschluss von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhau-
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ses; Betrieb eines Callcenters, nämlich Abwicklung von Verträgen über den An-
und Verkauf von Waren (Auftrags- und Bestellannahme) sowie Beratung im Hin-
blick darauf, bezieht sich – zum Teil auf Grund der Einschränkung im Beschwer-
deverfahren – nicht auf Vermittlung oder Erwerb oder Beschaffung von Rechten.
Gleiches gilt für das nunmehr spezifizierte Anbieten von Dienstleistungen im Inter-
net, nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen.
Die Übermittlung von Nachrichten ist ein technischer Sendevorgang, bei dem der
mögliche Inhalt nicht beschrieben wird, wenn er – wie hier – keine besondere
Technik verlangt. Im übrigen ist "domain" keine Beschreibung der Nachrichten
selbst, wie oben schon ausgeführt.
Die Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken, insbeson-
dere im Internet, verfügbaren Informationen; ist durch die Einschränkung im Be-
schwerdeverfahren auf Verzeichnisse betreffend Reisen, Sportereignisse, medizi-
nische und therapeutische Dienstleistungen, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung,
kulturelle Aktivitäten, Bereiche der Wirtschaft, Wissenschaft und Technologie,
Rechtsberatung und -vertretung, Versicherungswesen, Finanzwesen und Immobi-
lienwesen ohne Bezug zu domains und damit ebenso wie die entsprechend ein-
geschränkten Such- und Vermittlungsdienste micht mehr mit "domainonline"
beschreibbar.
Es ist auch nicht feststellbar, dass "domainonline" ein gebräuchliches Wort der
deutschen Sprache ist, das der Verkehr – etwa wegen einer entsprechenden Ver-
wendung in der Werbung – auch im Zusammenhang mit Lehrmaterial u.a. nicht
als Unterscheidungsmittel versteht (BGH aaO – LOGO mwNachw). Eine Verwen-
dung von "domainonline" mit einer feststehenden Bedeutung ist jedenfalls für
diese Waren nicht feststellbar.
Ohne beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke insoweit auch nicht
unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Vorschrift schließt nämlich nur Marken von
der Eintragung aus, die allein aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Ver-
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kehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung,
des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren
oder zur Bezeichnung ihrer sonstigen Merkmale dienen können.
Etwas anderes gilt für die "Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im
Internet". Dafür ist "domainonline" eine Angabe, die zur Bezeichnung der Bestim-
mung, der Art oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen kann, denn
domain-Namen werden im Internet, also online, getauscht, vermittelt und gehan-
delt.
In "domainonline" bestimmt "domain" den Gegenstand über den "online" verfügt
werden kann.
Das aus "domain" (Internetadresse) und "online" (im Netz) zusammengesetzte
Wort ist sprachüblich gebildet und den Interessenten von domains verständlich.
Hiervon ausgehend kann festgestellt werden, dass die Mitbewerber die Bezeich-
nung "domainonline" für die entsprechenden Dienstleistungen zum freien be-
schreibenden Gebrauch benötigen.
Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückwei-
sung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen Patent-
und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleistungsverzeich-
nis zu überprüfen.
Winkler Sekretaruk
Dr.
Albrecht
Hu