Urteil des BPatG vom 27.09.2001

BPatG: marke, patent, winter, rechtssicherheit, verwechslungsgefahr, form

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 164/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 395 02 974
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hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11.
August
2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 17.
März
2003 und vom
27. September 2001 sind wirkungslos, soweit die Löschung der
angegriffenen Marke 395 02 974 aufgrund des Widerspruchs aus
der Marke 394 01 125 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 27. September 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen
Marke 395 02 974 mit der Widerspruchsmarke 394 01 125 festgestellt und die
teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom
17. März 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückge-
wiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch
aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist
auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH
Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicher-
heit und in Berücksichtung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl
dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
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Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu