Urteil des BPatG vom 14.03.2017

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 305/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 09 598
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. September 2010
unter
Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dr.-Ing. Ipfelkofer, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Baumgart und
Dr.-Ing. Krüger
- 2 -
beschlossen:
Das Patent 102 09 598 wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 9. Oktober 2003 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Aufladeregelung einer Speicherheizung“ hat die Einsprechende,
die
S… GmbH & Co. KG, in H…,
am 8. Januar 2004 Einspruch eingelegt.
Die Einsprechende hat sinngemäß ausgeführt, dass der Gegenstand des Patents
nach Ansprüchen 1 und 11 gegenüber dem von ihr genannten Stand der Technik
nicht neu sei, jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Im Verfahren sind folgende Druckschriften bzw. Literaturstellen (teilweise in
Auszügen) zu berücksichtigen:
D1
Planungs- und Installationsmappe „Raumheizung“, Stiebel Eltron, 1999,
Seiten 47, 67, 80 und 82
D2
EAC Aufladesteuerung elthermatic, Gebrauchs- und Montageanweisung,
Stiebel Eltron, Seiten 2 bis 12
D3
DE 36 29 521 A1
D4
EP 0 530 727 B1
D5
DE 195 30 775 A1
D6
DE 38 23 388 A1
- 3 -
D7
RECKNAGEL, SPRENGER, SCHRAMEK: Taschenbuch für Heizung +
Klimatechnik. München: Oldenbourg Industrieverlag, 2002, S. 512 bis 522
D8
DIN 44574, Teil 4, März 1985
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten.
Sie beantragt, das Patent unverändert aufrechtzuerhalten.
Die erteilten Patentansprüche 1 und 11 lauten:
An den Anspruch 1 schließen sich unmittelbar oder mittelbar auf ihn rückbezogene
Ansprüche 2 bis 10 an.
Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2005 hat die Einsprechende den Einspruch zu-
rückgenommen.
- 4 -
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 10 und zu den weiteren
Einzelheiten wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen.
II.
Nach der Zurücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne
die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
1. Der Einspruch war zulässig.
2. Das Patent ist wie beantragt aufrechtzuerhalten.
a) Die Gegenstände der zulässigen Patentansprüche 1 und 11 sind patentfähig.
Gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik sind diese Ge-
genstände unzweifelhaft neu und beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die gewerbliche Anwendbarkeit ist gegeben.
b) Die Gegenstände der Ansprüche 2 bis 10 sind ebenfalls patentfähig.
Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zu-
rückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren
beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m.
§ 59 Abs. 4).
Dr. Ipfelkofer
Bayer
Dr. Baumgart
Dr. Krüger
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