Urteil des BPatG vom 25.04.2006

BPatG: beschreibende angabe, unterscheidungskraft, unternehmen, werbeslogan, verkehr, anpreisung, marketing, stadt, kredit, orthopädie

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 2/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 35 374.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. April 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 17. Juli 2002 die Wortmarke
DIE BANK, DIE BEWEGT.
für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
„Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilien-
wesen; Leasing“.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Erstprüferbeschluss vom
12. Februar 2004, bestätigt durch Erinnerungsbeschluss vom 17. Oktober 2005,
gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass sich
die angemeldete Marke in einer bloßen werbeüblichen Sachaussage ohne phan-
tasievolle Eigenart erschöpfe. Der Nebensatz „DIE BEWEGT“ werde in der Wer-
bung häufig verwendet, und daher ohne weiteres im Sinne von „die etwas bewegt“
verstanden. Die Markenstelle verweist in diesem Zusammenhang auf
Internetauszüge mit unterschiedlichsten Waren und Dienstleistungen. Die Marke
sei daher ohne nähere Angabe nicht geeignet, mit einem ganz bestimmten
Geschäftsbetrieb in Verbindung gebracht zu werden.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Sie beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
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Sie trägt vor, dass der Durchschnittsverbraucher beim Wahrnehmen der Marke
wissen wolle, wer der derjenige sei, der im Zusammenhang mit den angemeldeten
Dienstleistungen etwas bewegen wolle. Nachdem er darüber informiert sei, werde
ihm die Marke den Herkunftshinweis erbringen, da er von da an wisse, dass die
Dienstleistungen, die mit der Marke bezeichnet würden, von der Anmelderin
stammten. Es handle sich allein deshalb nicht um eine rein beschreibende
Angabe, da die Benutzung der Wörter „die bewegt“ zur Beschreibung der
Dienstleistungen nicht dienen könne. Der Bedeutungsgehalt sei unscharf und
ohne einen weiteren Hinweis sei ein eindeutig beschreibender Inhalt nicht zu
erkennen.
Der Senat hat die Anmelderin unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf
Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der
Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die begehrten Dienstleis-
tungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37
Abs. 1 MarkenG).
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Un-
ternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab an-
zulegen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um die-
ses Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2003, 1050
- Cityservice; BGH MarkenR 2005, 145 - BerlinCard).
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Es dürfen dabei keine unterschiedlichen Anforderungen an die Unterscheidungs-
kraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken gestellt werden (BGH
MarkenR 200, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best).
Dem Werbeslogan wird der Verkehr zwar häufig eine beschreibende Werbeaus-
sage entnehmen. Dies schließt dabei eine Identifizierungsfunktion nicht von vorn-
herein aus. Deshalb ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen aus-
schließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob er zumindest noch eine ge-
wisse Unterscheidungskraft aufweist. Während bei Werbeslogans, die lediglich
beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art
enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen
Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehr-
deutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage Indizien für eine
hinreichende Unterscheidungskraft bieten.
Die von der Anmelderin beanspruchte Wortfolge rückt für die angesprochenen
Verkehrskreise, hier teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum die angemel-
deten Dienstleistungen und ein damit verbundenes Wertversprechen in den Vor-
dergrund. Den potentiellen Kunden der Beschwerdeführerin wird vermittelt, dass
die Anmelderin engagiert für ihre Kunden tätig ist und dabei „etwas bewegt“. Da
der Slogan auch ausdrücklich eine Bank als denjenigen nennt, der etwas bewegt,
bleibt für weitere Interpretationsmöglichkeiten kein Spielraum mehr.
Die Konstruktion, das Verb „bewegt“ in der Art zu verbinden, dass damit als
werbemäßige Anpreisung auf die Tätigkeit der Unternehmen hingewiesen wird, ist
auch weit verbreitet, wie sich aus einer Internetrecherche des Senats ergeben hat:
- www.metzingen-bewegt.de:
„Metzingen
bewegt … - aktives Marketing für eine
moderne Stadt“
- www.orthopaedie-bewegt.de: „Orthopädie bewegt“
-
www.naturbewegt.de: „Herzlich Willkommen bei Natur bewegt …“
-
rm.helmstedt.de: „Helmstedt bewegt - Kredit- und Versicherungsgewerbe …“.
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Ein beschreibender Bezug ist zu sämtlichen angemeldeten Dienstleistungen ge-
geben. Da diese Dienstleistungen sämtlich mit Finanz-, Versicherungs- und
Immobilienwesen im Zusammenhang stehen, kann durch ein besonderes
Engagement der Anmelderin als Bank für die potentiellen Kunden ein besseres
Ergebnis erzielt werden.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher insgesamt den beschreiben-
den anpreisenden Sinngehalt ohne weiteres erkennen. Eine Mehrdeutigkeit oder
Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage ist nicht ersichtlich.
gez.
Unterschriften