Urteil des BPatG vom 23.11.2005

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BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 114/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
08.05
- 2 -
betreffend die Marke 398 74 477
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Albert sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
… € festgesetzt.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 398 74 477 ist Widerspruch erhoben worden aus
der älteren Marke 1 115 509. Die Markenstelle hat den Widerspruch zurückgewie-
sen. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 4. Mai 2005 die Beschwerde
der Widersprechenden zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdever-
fahrens auferlegt.
Die anwaltlich vertretene Markeninhaberin beantragt nunmehr die Festsetzung
des Gegenstandswerts. Ihren Antrag hat sie nicht begründet. Die Widersprechen-
de hat zu dem Antrag nicht Stellung genommen.
II
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zulässig, weil die Verfah-
rensbeteiligten im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten waren.
- 3 -
Der Gegenstandswert für das markenrechtliche Widerspruchsbeschwerdeverfah-
ren, das durch die am 24. Mai 2002 eingegangene Beschwerde eingeleitet wurde,
ist gemäß § 61 Abs 1 S 2 RVG in Verbindung mit § 8 Abs 2 S 2 BRAGO nach billi-
gem Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Grundlage für seine Bestimmung ist
das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen
Marke, nicht der Wert der Widerspruchsmarke (BPatG GRUR 1999, 64, 65). Der
Gegenstandswert für ein nach dem Jahre 1994 anhängig gewordenes Wider-
spruchsbeschwerdeverfahren beträgt im Regelfall, dh ohne Berücksichtigung be-
sonderer Benutzungstatbestände, … €.
Besondere Umstände, die eine Erhöhung des Regelgegenstandswerts rechtferti-
gen könnten, wie zB eine Benutzung der angegriffenen Marke, sind weder von der
Markeninhaberin vorgetragen worden noch sonst aus den Akten ersichtlich, so
dass im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, von dem Regelwert von
… €, den der Senat weiterhin für angemessen erachtet, abzuweichen.
Albert Kraft Reker