Urteil des BPatG vom 15.07.2002

BPatG: beschreibende angabe, gesamteindruck, verkehr, originalität, winter, patent, unterscheidungskraft, wiedergabe, form, bildmarke

BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 176/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 80 965.1
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Juli 2002 durch die Richterin Winter als Vorsitzende, den Richter
Voit und die Richterin Martens
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 3. Februar 2001 und vom 14. Juli 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister als Bildmarke angemeldet ist die Darstellung
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren und Dienstleistungen
"Baumaterialen aus Metall; Schlosserwaren und Kleineisenwaren;
Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten; Dachbeläge und
Dachrinnen aus Metall, Gitter und Gitterstäbe aus Metall, Kamin-
hauben aus Metall, Kunstgegenstände aus unedlen Metallen, Rit-
terrüstungen und Wetterfahnen aus Metall; Arbeitstische, Regale,
Montageeinrichtungen, Werkzeugkästen nicht gefüllt, Service-
schränke und Servicekoffer, Schraubstöcke, ausziehbare Arbeits-
platten, Regalwannen, Stützfüße und Schlauchhalterungen jeweils
aus Metall; tierärztliche Instrumente und Apparate, insbesondere
Operationstische und deren Teile; Metallbau und Metallbearbei-
tung, Feinblechverarbeitung, Bauspenglerei und Montage von
Blitzschutzanlagen".
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er-
gangen ist, zurückgewiesen, weil dem angemeldeten Zeichen jegliche Unter-
scheidungskraft fehle. Der Wortbestandteil "Blech & Technik" werde als beschrei-
bende Angabe aufgefaßt, die grafischen Gestaltungselemente seien werbeüblich
und zu wenig phantasievoll, um die Schutzfähigkeit begründen zu können; die an
sich schutzfähigen Namenszusätze träten nicht unübersehbar hervor.
Die Anmelder haben Beschwerde eingelegt. Sie halten mit näheren Ausführungen
die angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit insbesondere auch wegen der Na-
menszusätze für schutzfähig.
Die Anmelder beantragen,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 auf-
zuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke
stehen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 Mar-
kenG nicht entgegen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Wa-
ren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Un-
ternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zB BGH BlPMZ 2001, 398 – LOOK mwN).
Nach diesen Grundsätzen ist die angemeldete Kombinationsmarke in ihrem Ge-
samteindruck, der den Schutzumfang zugleich bestimmt und beschränkt, unter-
scheidungskräftig (BGH GRUR 1991, 136 – NEW MAN; BGH GRUR 2000, 502,
503 - St. Pauli Girl).
BLECH
für sich genommen dazu geeignet sein könnten, einige der beanspruchten Waren
&
stelle des Wortes "und" wird in Werbetexten viel benutzt und ist daher nicht so un-
gewöhnlich, daß es der angemeldeten Marke Originalität verschaffen könnte (vgl
BPatGE 24, 235, 239 – E&J). Auch kann davon ausgegangen werden, dass das
BLECH & TECHNIK
teln gestaltet ist, was für sich genommen als Herkunftshinweis nicht ausreicht (vgl.
BGH WRP 2001, 1201, 1202 – antiKALK).
rainer urban
thomas zenzinger
rainer urban
thomas zenzinger
BLECH & TECHNIK
dend an. Denn maßgebend ist der Gesamteindruck, den die angemeldete Marke
vermittelt (vgl BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN). Beim Zusammentreffen
von schutzfähigen mit schutzunfähigen Markenbestandteilen ist es deshalb nicht
erforderlich, daß der schutzfähige Teil in der Marke dominiert; er hat lediglich so
unübersehbar hervorzutreten, daß er noch als betrieblicher Herkunftshinweis er-
kannt werden kann und der Verkehr nicht zur Auffassung gelangen muß, die Mar-
ke bestehe ausschließlich aus einer schutzunfähigen Angabe (vgl Altham-
mer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 8 Rdn 145 mwN). Diese Frage darf nicht nur
schematisch nach den Größenverhältnissen der einzelnen Bestandteile beant-
wortet werden. Noch weniger läßt sich abstrakt und generell festlegen, welche
Mindestgröße der als solcher schutzfähige Teil in einer Kombinationsmarke auf-
weisen muß, um der Marke insgesamt die Eintragungsfähigkeit zu verleihen. In-
soweit können auch relativ zurücktretende schutzfähige Bestandteile neben domi-
nanten schutzunfähigen Elementen die Eintragungsfähigkeit begründen (vgl
BPatGE 34, 105, 107f – JOY of LEONARDO). Hierbei ist von der Möglichkeit einer
sehr starken Einschränkung des Schutzumfangs zusammengesetzter Marken
auszugehen, der keineswegs stets auf den hervorgehobenen Markenteil bezogen
sein muß. Vielmehr gilt der Grundsatz, daß der Gesamteindruck einer Kombinati-
onsmarke nicht von kennzeichnungsschwachen oder gar schutzunfähigen Ele-
menten geprägt wird, auch wenn diese stark herausgestellt sind (vgl Altham-
mer/Ströbele aaO § 8 Rdn 145 und § 9 Rdn 158, 185, 188 mwN).
Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, daß der Verkehr in der ange-
meldeten Kombinationsmarke kein Herkunftsunterscheidungsmittel erblicken
rainer urban thomas zenzinger
BLECH
die Wiedergabe in weißen Buchstaben auf schwarzem Grund unterhalb der – in
üblicher Weise - auf weißem Grund gestalteten schwarzen Buchstaben jener Be-
standteile besonders hervor und werden auch dem flüchtigen Betrachter nicht ver-
borgen bleiben.
Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks ist weiter die Ausgestaltung der ange-
meldeten Kombinationsmarke zu berücksichtigen. Auch wenn das durch den dün-
BLECH & TECHNIK
Rechteck für sich betrachtet aus einer Form besteht, die zu den im allgemeinen
nicht als schutzfähig erachteten einfachsten geometrischen Grundfiguren gehört
(vgl Ingerl/Rohnke MarkenG 1998 § 8 Rdn 44), ist es hier doch durch die schräge
Anordnung und die mit einem kleinen Abstand unterlegte schwarze Schattierung,
durch die eine räumliche Wirkung erzielt wird, im Gesamteindruck nicht als bloße
Umrahmung und nicht als reines Blickfang- oder Hintergrundelement anzusehen.
Das durch die Anordnung der Zeichenelemente zueinander erzeugte Gesamtbild
ist damit von einer gewissen Originalität, die der angemeldeten Marke einen hin-
reichend phantasievollen Gesamteindruck verleiht, um als betrieblicher Herkunfts-
hinweis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst zu werden.
Beschränkt sich die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit in dieser konkreten
Ausgestaltung, auf die die Anmelder bei der Geltendmachung von Rechten aus
der eingetragenen Marke festgelegt sind, danach nicht auf eine reine unmittelbar
beschreibende Angabe, steht der Eintragung auch das Schutzhindernis des § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegen. Die angemeldete Wortfolge besteht nach den
obigen Ausführungen nicht im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich aus Angaben,
die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können.
Winter Voit
Martens
Hu
Abb. 1