Urteil des BPatG vom 29.07.2009
BPatG (wissenschaftliche forschung, beschreibende angabe, bezeichnung, begriff, klasse, gebiet, veranstaltung, bezug, verkehr, organisation)
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 10/10
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 043 155.5
hat der 25. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. August 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll sowie der
Richter Merzbach und Metternich
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beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen
Patent-
und
Markenamts
vom
29. Juli 2009
und
17. November 2009 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung
im Umfang der Erinnerungszurückweisung, nämlich in Bezug auf
die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:
"pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygi-
enepräparate für medizinische Zwecke; Präparate für die Gesund-
heitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Ba-
bykost; Pflaster, Kompressen und andere Wundabdeckungen;
Drainageschwämme (Wundschwämme) und Hydrokolloidverbän-
de; Verbandmaterial, Artikel für Inkontinenzkranke (soweit in Klas-
se 5 enthalten) einschließlich Hosen, Tampons und Windeln für In-
kontinenzkranke; Desinfektionsmittel; Artikel für die Wärme- und
Kältetherapie (soweit in Klasse 10 enthalten), insbesondere elek-
trische Heizkissen und -decken für medizinische Zwecke; Kran-
kenunterlagen einschließlich Dekubitus-Unterlagen; orthopädische
Artikel, insbesondere Bandagen, medizinische Strümpfe für Arm
und
Bein
(Kompressionsstrümpfe,
Thrombose-Prophylaxe-
Strümpfe, Stützstrümpfe), medizinische Strumpfhosen (Kompres-
sions-, Thrombose-Prophylaxe- und Stütz-Strumpfhosen) sowie
Teile derselben; Artikel der Orthopädie, insbesondere Orthesen für
die Bereiche Cervical, Rumpf, Schulter, Arm, Hand, Bein, Knie,
Fuß, Sprunggelenk; medizinische Geräte und Artikel für kranken-
gymnastische Übungen und Rekonvaleszenz (soweit in Klasse 10
enthalten); chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instru-
mente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Silikonprodukte für
den Bereich Prothesen, insbesondere zur verbesserten Stumpf-
schafthaftung; künstliche Augen und künstliche Zähne sowie Ge-
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genstände für Endoprothetik, insbesondere Hüftgelenkprothesen,
Implantate, Knochenschrauben; Papier, Pappe (Karton) und Wa-
ren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten); Dru-
ckereierzeugnisse, Fotografien, Lehr- und Unterrichtsartikel (aus-
genommen Apparate); betriebswirtschaftliche Beratungsdienst-
leistungen für Qualitätsmanagement und Logistik in Krankenhäu-
sern, Pflege- und Altenheimen, ambulanten Pflegediensten sowie
ambulanten Praxiskliniken; Organisation von Messen und Ausstel-
lungen für Werbezwecke; Organisation und Veranstaltung von
Messen für Aus- und Weiterbildungszwecke auf wissenschaftli-
chem Gebiet; organisatorische und betriebswirtschaftliche Bera-
tung im Rahmen von Messen und Ausstellungen zu Werbezwe-
cken bezüglich der Förderung von medizinischen Vorbeugungs-
maßnahmen, Zusammenstellung von Gesundheitsdaten in Com-
puterdatenbanken zur Informationsaufarbeitung in Gesundheits-
fragen; Verteilung von Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften zu
Werbezwecken; Marketing, Marktforschung und Marktanalysen;
Beratung Dritter in der Organisation von Unternehmen, bei der
Geschäftsführung und in der Unternehmensverwaltung; Werbung
für Dritte, insbesondere Rundfunkwerbung (Hör- und Fernseh-
rundfunk), Kinowerbung; Durchführung von Vorbeugungsmaßnah-
men im Rahmen von Seminaren, Kongressen, Messen und Aus-
stellungen für Werbezwecke; Organisation und Veranstaltung von
Seminaren, Kongressen, Messen und Ausstellungen für Werbe-
zwecke; Übermittlung von Nachrichten; Bereitstellen des Zugriffs
auf Informationen über Gesundheitsfragen im Internet; elektroni-
sche Übermittlung von Informationen über die Volksgesundheit in
Datennetzen; Transportwesen; sportliche und kulturelle Aktivitä-
ten; Ausbildung, insbesondere Veranstaltung von Fort- und Wei-
terbildungsseminaren für die Administration in Krankenhäusern
und im ambulanten Bereich, für die Alten- und Heimpflege, im sta-
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tionären und ambulanten Pflege- und Operationsbereich, für Ärzte,
Arzthelfer/innen und Pflegepersonal, für die Mitarbeiter von Indus-
trie und Handel im Bereich Medizintechnik; Weiterbildung, insbe-
sondere medizinische Weiterbildung; Veranstaltung von Fernkur-
sen; betriebswirtschaftliche, organisatorische und Qualitätsmana-
gementberatung für die Logistik in Krankenhäusern, Pflege- und
Altenheimen, ambulanten Pflegediensten und ambulanten Praxis-
kliniken; Filmproduktion, Filmvorführungen, Rundfunkdarbietungen
(Hör- und Fernsehrundfunk), Veröffentlichung von Printmedien ü-
ber Gesundheitsfragen, auch in elektronischer Form, auch im In-
ternet; Durchführung von Vorbeugungsmaßnahmen im Rahmen
von Konferenzen, Seminaren, Kongressen, Ausstellungen zu Un-
terrichtszwecken; Organisation und Veranstaltung von Seminaren,
Kongressen und Ausstellungen für Unterrichtszwecke; wissen-
schaftliche Forschung auf dem Gebiet der Medizin, Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung; Entwurf und Entwicklung
von Computerhardware und -software; Vermietung von Datenver-
arbeitungsgeräten; Organisation und Veranstaltung von Semina-
ren, Kongressen und Ausstellungen für wissenschaftliche Zwecke;
Durchführung von Vorbeugungsmaßnahmen im Rahmen von Kon-
ferenzen, Seminaren, Kongressen und Ausstellungen zu wissen-
schaftlichen Zwecken; Verpflegung und Beherbergung von Gäs-
ten; medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Ge-
sundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; medizi-
nische Beratung über Anwendungsmöglichkeiten von medizini-
schen Heil- und Hilfsmitteln; ärztliche Versorgung, Gesundheits-
und Schönheitspflege, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tier-
medizin und der Landwirtschaft".
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G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
Orthomedicum
ist am 5. Juli 2008 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klas-
sen 03, 05, 10, 16, 35, 38, 39, 41 - 45 zur Eintragung in das Markenregister an-
gemeldet worden.
Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG hat die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Anmeldung zunächst mit Beschluss vom
29. Juli 2009 vollständig und auf die Erinnerung der Anmelderin mit Beschluss
vom 17. November 2009 teilweise, nämlich in Bezug auf die im Tenor genannten
Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen, da es sich bei dem angemeldeten
Zeichen insoweit um eine nicht unterscheidungskräftige Angabe nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG handele.
"Ortho" werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als Abkürzung für "Or-
thopädie" und "medicum" im Sinne von "medizinisch, heilend" oder auch als Ge-
bäude, in dem geheilt werde, wie z. B. Technikum verstanden. Auch wenn der Be-
griff "Orthomedicum" bisher nicht lexikalisch nachweisbar sei, werde er daher
ohne weiteres im Sinne von "orthopädische Heilung" verstanden. Dieser Begriff
beschreibe die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dahingehend,
dass es sich um solche handele, die für die Heilung auf dem Gebiet der Ortho-
pädie benötigt würden bzw. damit im Zusammenhang stünden. Dies könnten
Druckschriften und Fotografien zu dem Thema sein, pharmazeutische Produkte
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und Hilfsmittel, die bei der Behandlung gebraucht würden, ferner die Schulung auf
diesem Gebiet, die wirtschaftliche und werbemäßige Vermarktung der medizini-
schen Angebote, Forschung auf dem Gebiet der orthopädischen Medizin, das Er-
stellen von Computerprogrammen für diese Branche usw.. Angesichts seines
sachbezogenen Aussagegehalts sei unerheblich, ob dieser Begriff mit dieser Be-
deutung bereits verwendet werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle Klasse 05 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 29. Juli 2009 und 17. November 2009 auf-
zuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Auch wenn der Verkehr in "Ortho" einen Hinweis auf "Orthopädie" erkenne, könne
dem Gesamtzeichen eine Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden. Entgegen
der seitens des Senats im Ladungszusatz vom 9. August 2010 angedeuteten Auf-
fassung werde der Verkehr diese Bezeichnung insbesondere nicht wie z. B. "Or-
tho(pädie)klinik" oder Ortho(pädie)zentrum" als Hinweis auf eine orthopädische
Einrichtung bzw. orthopädisches Versorgungszentrum verstehen, da jedenfalls
den vorliegend maßgeblichen allgemeinen Verbrauchern eine solche Bedeutung
von "medcum" nicht allgemein bekannt sei. Auch die seitens des Senats genann-
ten Verwendungsbeispiele belegten keine sachbezogene Verwendung und ein
entsprechendes Verständnis des Begriffs "medicum".
Die Markeninhaberin hat ihren ursprünglich hilfsweise gestellten Terminsantrag
mit Schriftsatz vom 13. August 2010 zurückgenommen, worauf der auf den
26. August 2010 angesetzte Termin zur mündlichen Verhandlung abgesetzt wor-
den ist.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Nach
Auffassung des Senats stehen der Eintragung der Bezeichnung "Orthomedium" in
Bezug auf die zurückgewiesenen genannten Waren und Dienstleistungen keine
Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen,
auch soweit diese einen Bezug zu Medizin, Pharmazie, Krankenhäusern oder
Pflegeeinrichtungen aufweisen können.
Die angemeldete Wortkombination besteht aus den Wortbestandteilen "Ortho" und
"medicum". Die Gesamtbezeichnung "Orthomedicum" ist weder lexikalisch nach-
weisbar, noch lässt sie sich aktuell als beschreibende Fachbezeichnung feststel-
len. Entgegen der Auffassung der Markenstelle wird der Verkehr die angemeldete
Bezeichnung auch nicht sofort und ohne weiteres i. S. von "orthopädische Hei-
lung" verstehen. Zwar handelt es sich bei dem Bestandteil "Ortho" im medizini-
schen Bereich in Anknüpfung an seine ursprüngliche Bedeutung "gerade, auf-
recht; richtig, recht" (vgl. dazu Duden "Das Große Fremdwörterbuch", 4. Aufl.
unter dem entsprechenden Stichwort) um ein gebräuchliches Wortbildungslement
bzw. Kurzwort für "orthopädisch/Orthopädie". Dies trifft auf den weiteren Bestand-
teil "medicum" jedoch nicht zu. Anders als z. B. bei dem ebenfalls verbereiteten
Wortbildungslement "medi" lässt sich eine Verwendung von "medicum" als Fach-
begriff für "Heilung/heilend" oder auch "medizin/medizinisch" im Inland nicht nach-
weisen. Ein (korrektes) Verständnis als Akkusativ des lateinischen Substantivs/Ad-
jektivs "medicus" (= Arzt bzw. heilend) erschließt sich grundsätzlich auch nur dem
- eher geringen - Teil des Verkehrs, welchem zumindest Grundregeln der latei-
nischen Sprache und deren Grammatik bekannt sind. Hingegen wird der mit der
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lateinischen Sprache regelmäßig nicht vertraute allgemeine Verkehr mit dem Be-
standteil "medicum" zwar - der Bedeutung nicht ganz entsprechende - Assozia-
tionen an "medizinisch/Medizin" verbinden, den Begriff in seiner Gesamtheit auf-
grund der Endung "-cum" jedoch eher als Fantasiewort auffassen. Wenngleich da-
nach beide Wortbestandeile deutlich erkennbare beschreibende Anklänge enthal-
ten, wirkt die sprachregelwidrige Kombination von "medicum" mit dem aus dem
Griechischen stammenden Wortbildungselement "Ortho" zu einer neuartigen Wort-
kombination aus sich heraus noch hinreichend originell und individualisierend. Auf-
grund dieses ungewöhnlichen sprachlichen Gesamteindrucks erschließt sich für
den Verkehr, der erfahrungsgemäß nicht dazu neigt, Bezeichnungen begrifflich zu
analysieren, um beschreibende Bedeutungen herauszulesen, ein von der Marken-
stelle angenommener Bedeutungsgehalt i. S. von "orthopädische Heilung" bzw.
"orthopädisch heilend" jedenfalls nicht so unmittelbar und nachhaltig, dass es
gerechtfertigt wäre, der Bezeichnung in Bezug auf die hier streitgegenständlichen
Waren und Dienstleistungen jegliche betriebliche Kennzeichnungswirkung abzu-
sprechen.
Entgegen der im Ladungszusatz vom 9. August 2010 angedeuteten Aufassung
vermag der Senat auch nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass der
Verkehr in "medicum" lediglich eine Bezeichnung für eine medizinische Versor-
gungseinrichtung erkennen und die Gesamtbezeichnung in Zusammenhang mit
Waren und Dienstleistungen aus dem medizinisch-pharmazeutischen Bereich da-
her ohne weiteres i. S. von "orthopädische(s) Versorgungseinrichtung(zentrum)"
verstehen wird. Zwar deuten die der Anmelderin mit der Ladung übersandten Be-
lege nach Auffassung des Senats durchaus darauf hin, dass sich der Begriff "Me-
dicum" im Inland inzwischen zu einem Fachbegriff entwickelt hat, mit dem me-
dizinische Einrichtungen bezeichnet werden, in denen ärztliche und damit zusam-
menhängende Dienstleistungen angeboten werden. Allerdings wird der Begriff da-
nach ausschließlich in Alleinstellung mit einem örtlichen Zusatz verwendet. Hinge-
gen lassen sich vergleichbare Begriffsbildungen mit "medicum" unter Voranstel-
lung einer das medizinische Fachgebiet benennenden Angabe wie z. B. "Ortho"
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als Hinweis auf "Orthopädie" nicht nachweisen. Innerhalb eines einheitlichen Be-
griffs wie "Orthomedicum" tritt "medicum" aber nicht so deutlich als Hinweis auf
eine "ortopädische(s) Versorungseinrichtung(zentrum)" hervor wie dies z. B. bei
den weitaus geläufigeren Begriffen "Orthozentrum" oder Orthoklinik" der Fall ist,
zumal der Begriff "medicum" noch nicht so verbreitet ist wie "Klinik" oder "Zen-
trum". Auch insoweit ist daher ein beschreibender Sinngehalt der beiden Wortbe-
standteile durch eine hinreichend fantasievolle Wortbildung jedenfalls so weit
überlagert, dass der Marke in ihrer Gesamtheit eine Wirkung als betrieblicher Her-
kunftshinweis nicht abgesprochen werden kann.
Auch wenn die angemeldete Bezeichnung als sprechende Marke Merkmale der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen relativ deutlich andeutet, eignet sie
sich gleichwohl weder im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als unmittelbar
beschreibende Angabe noch kann kann ihr das erforderliche Mindestmaß an Un-
terscheidungskraft abgesprochen werden, wobei es sich insoweit durchaus um
einen engen Grenzfall handelt.
Die Beschwerde hat daher Erfolg.
Knoll
Metternich
Merzbach
Hu