Urteil des BPatG vom 03.02.2010

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BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
4 Ni 13/09 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
3. Februar 2010
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das europäische Patent 1 186 086
(DE 500 00 934)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 3. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, den
Richter Dr. Kaminski, die Richterin Friehe und die Richter Dipl.-Ing. Groß und
Dipl.-Ing. Müller
für Recht erkannt:
1.
Das europäische Patent 1 186 086 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er-
klärt.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 186 086
(Streitpatent), das am 17. Mai 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität des deut-
schen Gebrauchsmusters 299 09 206 vom 28. Mai 1999 angemeldet wurde. Das
Streitpatent wurde am 11. Dezember 2002 in der Verfahrenssprache Deutsch ver-
öffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 500 00
934 geführt. Es betrifft ein Stromverteilungssystem, das im DC-Niedervoltbereich
arbeitet, und umfasst fünf Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind.
- 3 -
Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Patentanspruch 5 lautet:
Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Pa-
tentschrift EP 1 186 086 B1 Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatent sei insgesamt nicht
erfinderisch und daher nicht patentfähig. Zur Begründung bezieht sie sich auf fol-
gende Druckschriften:
- 4 -
NK2
Auszug aus Produktkatalog der Firma E-T-A Elektrotechnische
Apparate GmbH, Elektromechanik „Schalt-, Schutz und Steuerge-
räte 98/99“, Seiten 115, 116 und 279 bis 281
NK3
US 5 856 711 A
NK4
NK4a
NK5
DE 197 03 236 A1
NK6
CH 497 059
NK7
US 4 528 608
NK8
DE 40 33 444 A1
Ferner meint die Klägerin, die im Streitpatent gestellte Aufgabe sei nicht lösbar.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 186 086 für das Hoheitsgebiet der Bun-
desrepublik Deutschland vollständig für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Streitpatents patentfähig und insbe-
sondere durch die von der Klägerin angezogenen Druckschriften nicht nahegelegt
sei.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und begründet, denn der Gegenstand des Streitpatents er-
weist sich unter Berücksichtigung des von der Klägerin angezogenen Stands der
Technik als nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1
- 5 -
IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a und Art. 56 EPÜ). Die Frage, ob die
gestellte Aufgabe lösbar ist, kann dahingestellt bleiben. weil sich daraus kein wei-
terer Nichtigkeitsgrund ergeben kann.
II.
1.
Das Streitpatent betrifft ein im DC-Niedervoltbereich, insbesondere im 24V DC-
Bereich, arbeitendes Stromverteilungssystem. Bei einem Stromverteilungs- oder Ener-
gieversorgungssystem mit mehreren, von einem Niedervoltnetzteil gemeinsam ge-
speisten Stromkreisen sind an die Betriebssicherheit hohe Anforderungen gestellt. In
den zueinander parallel geschalteten und vom Netzteil gemeinsam gespeisten Strom-
kreisen oder Strompfaden liegen im hauptsächlichen Anwendungsfall des Anlagenbaus
Verbraucher, z. B. in Form von Aktoren oder Sensoren. Dabei sind in jedem Stromkreis
oder Strang üblicherweise hintereinanderliegend ein mechanischer Schutzschalter, ggf.
ein Schaltorgan (Relais) und der eigentliche Verbraucher bzw. der Aktor oder der Sen-
sor angeordnet. Der mechanische Schutzschalter kann dabei nach einer thermischen
oder nach einer thermischen und einer magnetischen Abschaltkennlinie arbeiten (Ab-
schnitt [0002] des Streitpatents).
Im Eingang des Streitpatents ist ausgeführt, dass, wenn für ein solches Stromvertei-
lungssystem getaktete Netzteile verwendet werden, diese zwar ebenfalls die ge-
wünschte Ausgangsspannung von z. B. 24V DC lieferten, jedoch nur einen Kurz-
schlussstrom von z. B. 33A. Dieser sei somit häufig nur um 10 % höher als der Nenn-
strom des getakteten Netzteils von z. B. 30A. Daher sei im Gegensatz zum linear ge-
regelten Netzteil bei einem getakteten Netzteil nicht sichergestellt, dass im Kurz-
schlussfall der mechanische Schutzschalter zuverlässig auslöse. Grund hierfür
sei, dass das getaktete Netzteil, das sich durch Begrenzung seiner Leistung selbst
schütze, entsprechend die Spannung herunterregele, oder dass bei langen Last-
leitungen aufgrund des ohm'schen Anteils der Leitung der zum Auslösen des me-
chanischen Schutzschalters notwendige Kurzschluss-Strom nicht fließen könne,
so dass die Auslösung erst aufgrund der thermischen Kennlinie des Schutzschal-
ters erfolge. Dies führe einerseits dazu, dass die übrigen, intakten Stromkreise
- 6 -
ebenfalls gestört und die Betriebssicherheit nicht zuverlässig gewährleistet sei.
Andererseits sei praktisch nicht feststellbar, welcher Stromkreis betroffen ist, zu-
mal aufgrund der Rückwirkung auch die übrigen Stromkreise gestört seien (Ab-
schnitte [0004] bis [0006] des Streitpatents).
Aufgabe der Erfindung ist es nach Abschnitt [0009] des Streitpatents, ein Strom-
verteilungssystem mit einer Mehrzahl von mittels eines getakteten Netzteil ge-
meinsam versorgten Stromkreisen anzugeben, bei dem eine hohe Betriebssicher-
heit des Gesamtsystems gewährleistet ist. Insbesondere soll eine geeignete
Schutzeinrichtung für ein derartiges Stromverteilungssystem angegeben werden.
Diese Aufgabe soll durch die Merkmale der Patentansprüche 1 und 5 gelöst werden.
2.
Als Fachmann sieht hier der Senat einen Fachhochschulingenieur der Elektro-
technik mit Kenntnissen in der Konstruktion von elektronischen Schutzschaltern
für Stromverteilungssysteme im DC-Niedervoltbereich an.
3.
Vor dem genannten Hintergrund beschreibt das Streitpatent in seinem - in
sinngemäßer Anlehnung an die Merkmalsanalyse der Beklagten - mit Gliede-
rungsziffern versehenen Patentanspruch 1 ein
„1.
Stromverteilungssystem
im
DC-Niedervoltbereich,
insbesondere im 24V DC-Bereich,
2.
mit einer Anzahl von Stromkreisen (3)
5.
mit jeweils einem
6.
ein Leistungsteil (11) aufweisenden elektronischen
Schutzschalter (4)
8.
als Kurzschluss- und/oder Überlastschutz,
3.
wobei die Stromkreise (3) von einer Stromversorgung (1)
gemeinsam gespeist sind,
dadurch gekennzeichnet,
4.
- dass die Stromversorgung mittels eines getakteten Netz-
teils (1) erfolgt, und
- 7 -
7.
- dass der oder jeder elektronische Schutzschalter (4) eine
einstellbare Strombegrenzung umfasst,
9.
wobei im Überlastfall bei Überschreiten einer ersten
einstellbaren Stromschwelle eine Sperrung des Leis-
tungsteils (11) nach Ablauf einer ersten einstellbaren Ab-
schaltzeit erfolgt,
10.
und im Kurzschlussfall eine Begrenzung des Stromes
durch das Leistungsteil (11) auf eine zweite einstellbare
Stromschwelle und eine Sperrung des Leistungsteils (11)
nach Ablauf einer zweiten Abschaltzeit erfolgt.“
4.
Der Patentanspruch 1 ist für den Fachmann aus sich heraus verständlich.
Der Senat folgt dabei der Auffassung der Beklagten, dass unter dem Begriff
„einstellbar“ (Merkmale 7, 9 und 10) auch eine werksseitige Einstellung des elekt-
ronischen Schutzschalters zu verstehen sei. Unter diesem Begriff ist vielmehr zu
verstehen, dass ein Benutzer den elektronischen Schutzschalter durch an diesem
befindliche Bedienelemente nach seinem Ermessen bzw. gemäß spezifischer
Vorgaben frei einstellen kann.
Die zweite Stromschwelle (Merkmal 10) ist nicht festgelegt durch die Eigenschaf-
ten des Netzteils oder der Bauelemente des Schutzschalters. Denn konkrete An-
gaben über das Abschalten bzw. Herunterregeln des als getaktetes Netzteil
(Merkmal 4) ausgebildeten Netzteils oder über dessen Belastungsgrenzen bezo-
gen auf den Nennstrom und infolge davon über das Zusammenspiel des getakte-
ten Netzteils mit dem elektronischen Schutzschalter sind im Anspruch 1 nicht an-
gegeben und auch nicht mitzulesen.
Ob die zweite Abschaltzeit (Merkmal 10) einstellbar ist oder nicht, ist im Patentan-
spruch 1 offen gelassen. Deshalb ist als zweite Abschaltzeit jede Zeitspanne an-
zusehen, die zwischen dem Erreichen der zweiten Stromschwelle und dem Sper-
ren des Leistungsteils liegt. Mithin fällt auch die technisch bedingte Eigenzeit des
- 8 -
Leistungsteils hierunter. Denn deren Wert hat der Fachmann bei der Auslegung zu
beachten. Ein Bedarf für eine einschränkende Auslegung des Patentanspruchs 1
besteht somit nicht.
Aber selbst wenn eine einschränkende Auslegung in Betracht gezogen würde, hilft
die Beschreibung bezüglich des Merkmals 10 nicht weiter.
Denn es ist weder in der Beschreibung noch in den Ansprüchen erläutert, wie der -
nach Auffassung der Beklagten - für die Bestimmung der zweiten Abschaltzeit
notwendige Verlauf des theoretischen Kurzschlussstroms (Streitpatentschrift Sp. 7
Z. 31 bis 33 i. V. m. Fig. 4: Kurven für I > 2 I
N
) ermittelt wird.
Wenn die Beklagte meint, dass der theoretische Kurzschlussstrom aus der
1. Ableitung des am Leistungsteil gemessenen Spannungsverlaufs (der dem
Stromverlauf proportional ist) ermittelt werden könne, so ist dies der Beschreibung
und den Ansprüchen nicht zu entnehmen. Es wird vom Fachmann auch nicht mit-
gelesen, weil sich sowohl die Patentansprüche als auch die Beschreibung jeweils
lediglich auf die Erfassung beziehen
(Streitpatentschrift Sp. 7 Z. 28 bis 33 bzw. Sp. 6 Z. 31 bis 33), jedoch nicht auf de-
ren Verläufe und damit auch .
Mithin kann der in Figur 4 dargestellte Kurvenverlauf der zweiten Abschaltzeit für
einen Strom I > 2 I
N
mit dem anspruchsgemäßen Schutzschalter weder erreicht
werden, noch bei der Begrenzung des Kurzschlussstroms mitwirken.
5.
Das Stromverteilungssystem nach Patentanspruch 1 beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit:
NK 2
1.
(In den Baugruppenträ-
ger 19BGT2 lassen sich mehrere Schutzschaltrelais E-
- 9 -
1048 als Schutzschalter einsetzen (S. 115 linke Sp.
Abs. 2), wodurch ein Stromverteilungssystem gebildet
werden kann. Die Betriebsspannung des Schutzschalters
E-1048-60 (S. 279 Abb. rechts oben) liegt im 24V DC-Be-
reich (S. 279 Technische Daten, Lastkreis))
2.
(mehrere Schutzschalt-
relais E-1048 für mehrere Stromkreise)
5.
6.
(MOS-FET als Leistungsteil)
(S. 280 Schaltung rechts
oben: MOS-FET von der Steuer- und Überwachungselekt-
ronik angesteuert)
8.
(S. 280 Funkti-
onsbeschreibung Z. 5 bis 7: Der Transistor (MOS-FET)
schaltet wieder ab, wenn Kurzschluss/Überlast im
Verbraucherkreis auftritt)
3.
(mehrere Schutzschaltrelais E-
1048 für mehrere Stromkreise)
(Abb. S. 116 rechte Sp. oben:
eine Einspeisung für den als Schutzschalter E-1048 auf-
weisenden Stecksockel S1 des Baugruppenträgers
19BGT2),
wobei
4.
teilw
(ein Netzteil
muss selbstverständlich vorhanden sein)
7.
teilw
(alle sechs)
(E-1048) (S. 279
E-1048-60: Technische Daten Lastkreis: Kurzschluss-
strom (selbstbegrenzend) max. 25A i. V. m. S. 280:
Zeit/Strom-Kennlinien: Strombegrenzung),
- 10 -
9.
teilw
(MOS-
FET) (S. 280,
Zeit/Strom-Kennlinien 0,5A und 1A, obere Kurve: Sper-
rung des Leistungsteils, d. h. des MOS-FETs nach Ablauf
einer ersten Abschaltzeit von ca. 100ms, erste Strom-
schwelle bei ca. 3A),
10.
teilw
(MOS-FET)
(MOS-FET)
(S. 279, Technische Daten, Lastkreis: Kurzschlussstrom
(selbstbegrenzend) max. 25A, Kurzschluss-Abschaltver-
zögerung < 250
V. m. S. 280, Funktionsbeschrei-
bung, Lastkreis sowie Zeit/Strom-Kennlinien 0,5A und 1A
(obere Kurve): Daraus ergibt sich, dass zunächst eine Be-
grenzung des Stromes auf 25A erfolgt und nach Ablauf ei-
ner zweiten Abschaltzeit von ca. 250
des Leistungsteils eintritt).
Mithin unterscheidet sich das Stromverteilungssystem nach Patentanspruch 1 des
NK2
- dass das Netzteil ist (Restmerkmal 4) und
- dass Strombegrenzung, erste Abschaltzeit und zweite
Stromschwelle
sind
(Restmerkmale 7,
9
und 10).
Diese Maßnahmen sind aber nicht geeignet, die Patentfähigkeit des beanspruch-
ten Stromverteilungssystems zu begründen. Denn Schaltnetzteile wurden wegen
ihres gegenüber Transformatornetzteilen bekanntermaßen viel höheren Wir-
kungsgrads und wesentlich geringeren Platzbedarfs schon weit vor dem Priori-
- 11 -
tätstag des Streitpatents gerne eingesetzt (Restmerkmal 4), und Anlässe für den
Fachmann, die ihn zu einer Einstellbarkeit des bekannten elektronischen Schutz-
schalters (Restmerkmale 7, 9, 10) durch den Benutzer anregen, gibt es mehrere.
So möchte zum einen der Benutzer des Stromverteilungssystems nicht bei jedem
Anschluss eines neuen Verbrauchers einen neuen Schutzschalter mit geänderter
Strombegrenzung sowie geänderten Stromschwellen und Abschaltzeiten erwer-
ben
müssen
(S. 279
Verkaufsnummernschlüssel
i. V. m.
S. 280
Zeit/Stromkennlinien) und zum andern ist dem Hersteller schon wegen der Lager-
haltungskosten und aus Gründen der Flexibilität daran gelegen, universell ein-
setzbare, d. h. einstellbare Schutzschalter anbieten können. Zudem dürfte dem
Hersteller auch an einer Bestückung des Baugruppenträgers (S. 115 Abb. rechts
oben) mit identischen Schutzschaltern gelegen sein, weil er dadurch die Montage-
kosten reduzieren und Bestückungsfehler vermeiden kann.
Es bedarf für den Fachmann daher keiner erfinderischen Tätigkeit, um das
NK2
ist und dass Strombegrenzung, erste Abschaltzeit und zweite Strom-
schwelle sind.
6.
Für die erteilten Ansprüche 2 bis 5 ist ein eigenständiger erfinderischer Gehalt
nicht geltend gemacht worden.
- 12 -
Der Senat kann einen solchen auch nicht erkennen, insbesondere, weil auch in
diesen Ansprüchen keine Angaben darüber gemacht werden, wie das Steuerteil
einen theoretischen Überlastkurzschlussstrom ermitteln könnte.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs.1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 709 ZPO.
Rauch
Dr. Kaminski
Friehe
Dipl.-Ing. Groß
Dipl.-Ing. Müller
Pr