Urteil des BPatG vom 07.07.2009
BPatG: stand der technik, form, auszug, internet, begriff, kunststoff, ausbildung, ingenieur, patentanspruch, zement
BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
3 Ni 2/07
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
7. Juli 2009
…
In der Patentnichtigkeitssache
…
- 2 -
…
betreffend das deutsche Patent 195 04 782
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Engels und Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw,
der Richterin Dipl.-Chem. Zettler und des Richters Dipl.-Chem. Dr. Lange
für Recht erkannt:
1.
Das deutsche Patent 195 04 782 wird im Umfang des
Patentanspruchs 1 und des Patentanspruchs 18, soweit dieser auf
Patentanspruch 1 rückbezogen ist, für nichtig erklärt.
2.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-
streckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 14. Februar 1995 angemeldeten
deutschen Patents DE 195 04 782 C2 (Streitpatent), dessen Erteilung am
19. August 1999
veröffentlicht
worden
ist.
Das
Streitpatent
umfasst
18 Patentansprüche, dessen Ansprüche 1 und 18 wie folgt lauten:
- 3 -
Die Klägerinnen greifen das Streitpatent im Umfang seiner Patentansprüche 1
und 18 an, letzterer soweit dieser auf Anspruch 1 rückbezogen ist, und machen
geltend, dass der Gegenstand dieser Patentansprüche nicht patentfähig sei, ins-
besondere nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie stützen sich dabei
ua auf folgende Druckschriften und Unterlagen:
T3
Sonderdruck aus Sportstätten und Schwimmbäder: 5/91 “Eine steinharte
Traumwelt“, 1991, Heft 5, ecomed verlagsgesellschaft mbH, Landsberg
T3a
Sportstätten + Schwimmbäder, Ausgabe 5, September/Oktober 1991:
Deckblatt; S. 3 Inhaltsverzeichnis; S. 14 bis 16 Bädertechnik, “Eine stein-
harte Traumwelt“; Anzeige der Fa. günter böhm & partner, gfk-formteile
- 4 -
gmbh “STEINHART und täuschend echt sind unsere künstlich geformten
FELS-DEKORATIONEN aus polymer-modifiziertem Glasfaserbeton“; S. 18
T4
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von M…,
S…straße in A…, in der Patentstreitsache
DE 195 04 82 C2 gegen die Firma B…
GmbH, B…straße in B…, vom 7. Dezember 2008
T6/T8
E. Probst, “Handbuch der Betonsteinindustrie“, Carl Marhold Verlagsbuch-
handlung Berlin-Charlottenburg 1962, S. 353 (T6), S. 30 (T8)
T7
A. Meyer, “Zusammensetzung und Eigenschaften der Faserbeton-Matrix“,
BETONWERK + FERTIGTEIL - TECHNIK, Heft 1/1986, S. 52 bis 58
T9
G. Wischers, “Faserbewehrter Beton“, beton, 3/74, Betontechnische Be-
richte, S.95 bis 99
Die Klägerinnen beantragen,
das deutsche Patent 195 04 782 C2 im Umfang seiner Patentan-
sprüche 1 und 18, letzterer soweit auf Anspruch 1 zurückbezogen,
für nichtig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich darauf, dass der angegriffene Patentgegenstand nicht nur
neu sei, sondern - ausgehend von dem hier einschlägigen Fachmann, einem
Gärtner - auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, da es für diesen Fachmann ei-
ner Vielzahl von Schritten bedurfte habe, um zum Gegenstand des Anspruchs 1
des Streitpatents zu gelangen. Zur Begründung legt der Beklagte folgende Anla-
gen vor:
A1
Auszug aus dem Internetlexikon “Wikipedia“ vom 28. Juni 2007, betreffend
“Garten- und Landschaftsbau“: Ausbildung im Grünen Beruf, 2 Seiten
- 5 -
A2
Auszug aus dem Internetlexikon “Wikipedia“ vom 29. Juni 2007, Stichwort:
“Glasfaserverstärkter Kunststoff“
A3
Auszug aus der Dissertationsarbeit von Frau Andrea Dimmig aus dem
Jahr 2002 mit dem Titel “Einflüsse von Polymeren auf die Mikrostruktur
und die Dauerhaftigkeit kunstoffmodifizierter Mörtel (PCC)“, Titelblatt und
S. 3 bis 6
A4
Auszug
aus
dem
Internet
vom
1. Juli 2009:
betreffend
“Ingenieur/in
-
Materialwissenschaften“: Tätigkeit und Ausbildung, 1 Seite
A5
Auszug
aus
dem
Internet
vom
1. Juli 2009:
betreffend “Ingenieur/in - Werk-
stofftechnik“: Tätigkeit und Ausbildung, 1 Seite
A6
Auszug aus dem Internet vom 1. Juli 2009:
betreffend “Ingenieur/in - Bau“:
Tätigkeit und Ausbildung, 3 Seiten
A7
Auszug aus dem Internet vom 30. Juni 2009 und 1. Juli 2009:
betreffend
“Betonfertigteil-
bauer/in“: Tätigkeit und Ausbildung, 4 Seiten
Begriff:
Betonfertigteil-
bauer“ , 3 Seiten
A8
Auszug aus dem Internet vom 1. Juli 2009:
, betref-
fend “Die Venusgrotte im Park von Schloss Linderhof“, 11 Seiten
A9
Produktinformation ACO DRAIN
R
: Werkstoffkurzinformation zu Polymerbe-
ton, S. 94 und 95 (ohne Quellen- und Datumsangaben)
A10
Auszug aus dem Internet vom 30. Juni 2009:
betreffend “Polymerbeton“,
S+O Baudesign GmbH + Co. KG - Information zu Polymerbeton
A11
BROCKHAUS, DIE ENZYKLOPÄDIE, 20. Auflage, 2001, 17. Band, Stich-
wort “Polymerbeton“
A12
Auszug aus dem Internet vom 30. Juni 2009:
, Stichwort: “Asphaltbeton“,
- 6 -
A13
Auszug aus dem Internet vom 1. Juli 2009:
betreffend “quartz density“ A Wolfram
Web Resource
A14
Auszug aus dem Internet vom 1. Juli 2009:
betreffend “glass fiber density“ A Wolfram
Web Ressource
A15
Auszug aus dem Internet vom 1. Juli 2009:
Begriff
“Zement“; WECOBIS
R
, Ökologisches Baustoffinformationssystem
A16
Auszug aus dem Internet vom 2. Juli 2009:
Begriff
“Glasfaserverstärkter Kunststoff“, 4 Seiten.
Im Prüfungsverfahren wurde u. a. die Druckschrift DE 39 28 969 A1 (PV1) entge-
gengehalten.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien sowie der eingereichten Do-
kumente wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2009 sowie auf den Akten-
inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
I
Die Klage ist zulässig und begründet. Der von den Klägerinnen geltend gemachte
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG)
führt zur Nichtigkeit des Streitpatents im angegriffenen Umfang, da sich die Lehre
der Patentansprüche 1 und 18, letzterer soweit auf Patentanspruch 1 rückbezo-
gen, für den hier angesprochenen Fachmann in naheliegender Weise aus dem
Stand der Technik ergibt (§ 4 PatG).
1
Die beanspruchte Lehre betrifft nach der Streitpatentschrift ein Verfahren zur
Herstellung von Formkörpern für künstliche Felsformationen in Form von Oberflä-
chennachbildungen einer bestimmten Gesteinsart mittels einer Form und einer
- 7 -
hydraulisch erhärtenden Masse, wobei die Form mit der hydraulisch erhärtenden
Masse, welcher Fasern zugefügt werden, in der nötigen Stärke ausgefüllt wird, in
den Formkörper Verankerungslöcher eingeformt und/oder Metallaschen oder Be-
festigungsteile aus Metall zur Befestigung an einer Stützkonstruktion eingebettet
oder angeklebt werden, und der Formkörper nach dem Erhärten entformt und der
Verwendungsstelle zugeführt wird, sowie auf einen nach dem Verfahren herge-
stellten Formkörper. Zum Stand der Technik verweist die Streitpatentschrift darauf,
dass die vorbekannten Verfahren ungeeignet zur Herstellung von Felsformationen
seien, da diese Technik auf massive Gegenstände beschränkt sei, weil ansonsten
keine ausreichende Stabilität erzielt werde, und es mit den vorbekannten Verfah-
ren nicht möglich sei, völlig natürliche und dennoch leichte Felsformationen mit
größeren Abmessungen herzustellen (vgl. Sp. 1 Z. 55 bis Sp. 2 Z. 15).
2
Vor dem Hintergrund der Nachteile des vorbekannten Standes der Technik
bezeichnet es das Streitpatent als zu lösendes technisches Problem, ein Verfah-
ren zur Herstellung von Formkörpern für künstliche Felsformationen in Form von
Oberflächennachbildungen einer bestimmten Gesteinsart mittels einer Form und
einer hydraulisch erhärtenden Masse zu schaffen, wobei die Formkörper möglichst
leicht sein sollen, um bequem von dem Herstellungsort zum Verwendungsort
transportiert werden zu können, ohne dass hierdurch ihre Stabilität eingeschränkt
werden soll (vgl. Sp. 2 Zn. 14 bis 25).
3
Gelöst werden soll diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 erteilter Fassung
(Merkmalsgliederung hinzugefügt) durch ein
1.
Verfahren zur Herstellung von Formkörpern für künstliche
Felsformationen in Form von Oberflächennachbildungen einer
bestimmten Gesteinsart,
2.
mittels einer Form und einer hydraulisch erhärtenden Masse,
3.
wobei die Form mit der hydraulischen erhärtenden Masse,
welcher Fasern zugefügt werden, in der nötigen Stärke aus-
gefüllt wird,
- 8 -
4.
in den Formkörper Verankerungslöcher eingeformt und/oder
Metalllaschen oder Befestigungsteile aus Metall zur Befesti-
gung an einer Stützkonstruktion eingebettet oder angeklebt
werden,
5.
und der Formkörper nach dem Erhärten entformt und der Ver-
wendungsstelle zugeführt wird,
6.
eine flexible Form von einer natürlichen Felsformation abge-
formt wird,
7.
als hydraulische Masse ein zementgebundener Feinbeton ver-
wendet wird mit einem Größtkorn der Zuschlagstoffe unter 4
mm, einem Zugschlagstoff-Gemisch aus Grob-, Mittel- und
Feinquarzsand mit einem hohen Feinteilgehalt,
8.
als Fasern Glasfasern mit einem hohen Alkaliwiderstand und
einem Durchmesser von mindestens 10 µm verwendet wer-
den, und
9.
der Formkörper eine wandartige Beschaffenheit mit einer
Stärke von 8 bis 20 mm erhält.
4
Als zuständiger Fachmann ist hier ein Ingenieur mit Fachhochschulausbil-
dung der Fachrichtung Werkstofftechnik/Werkstoffwissenschaften oder der Bau-
stofftechnik mit langjähriger Praxis oder jedenfalls Erfahrungen auf dem Gebiet
der Herstellung von Kunststeinen und künstlichen Felsformationen anzusehen. In-
sofern kommt es entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht auf die
durchschnittlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten eines Gärtners oder
Landschaftsplaners an, der im Rahmen der Planung und Gestaltung von Garten-
und Landschaftsanlagen, gegebenenfalls auch in Schwimmbädern und Saunen,
künstlichen Felsformationen einbezieht, sondern auf den Durchschnittsfachmann,
dessen sich der Planende zur Ausführung bedient (vgl. Moufang in Schulte PatG
8. Aufl., § 4 Rdn. 50).
- 9 -
II.
Der Gegenstand des Streitpatents erweist sich nach dem Ergebnis der mündli-
chen Verhandlung als nicht patentfähig.
1.
Die Neuheit kann ihm zwar nicht abgesprochen werden (§ 3 PatG), weil
keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen sämtliche Merkmale der
beanspruchten Lehre vorwegnimmt. In der von den Klägerinnen zur Begründung
mangelnder Neuheit herangezogenen Druckschrift T3/T3a, die Formkörper für
künstliche Felsformationen mit glasfaserverstärktem Beton oder glasfaserver-
stärktem polymermodifiziertem Beton beschreibt, findet sich weder ein Hinweis auf
eine von einer natürlichen Felsformation abgeformte flexible Form (Merkmal 6)
noch ist die Verwendung von zementgebundenem Feinbeton mit bestimmter Sieb-
linie (Merkmal 7) und von Glasfasern mit einem bestimmten Alkaliwiderstand und
einem bestimmten Durchmesser (Merkmal 8) offenbart. Die Ansicht der Klägerin-
nen, diese Informationen erschlössen sich dem fachkundigen Leser aus dem Ge-
samtzusammenhang der Druckschrift T3/T3a ohne weiteres, so dass er sie bei
aufmerksamer Lektüre in Gedanken gleich mitlese, kann sich der Senat nicht an-
schließen, denn damit würde der Offenbarungsgehalt der T3/T3a in einer nach
den Grundsätzen der Olanzapin - Entscheidung (BGH Mitt. 2009, 119) unzulässi-
gen Weise aufgrund von Schlussfolgerungen ergänzt, die der Fachmann aus den
in dieser Druckschrift enthaltenen Informationen - über die Ermittlung ihres Sinn-
gehalts hinaus - aufgrund seines Fachwissens ziehen mag.
Die zur Lösung der Problemstellung beanspruchte technische Lehre des Streitpa-
tents war dem Fachmann aber durch den Stand der Technik und sein allgemeines
Fachwissen am Anmeldetag nahegelegt (§ 4 PatG).
2
Soweit der Beklagte in Frage gestellt hat, ob der Sonderdruck T3
vorveröffentlicht und damit der Öffentlichkeit zugänglich gewesen ist, konnten die
Klägerinnen durch Vorlage einer Kopie der Fachzeitschrift T3a, dessen Echtheit
der Beklagte auch nicht in Abrede gestellt hat, belegen, dass der Inhalt des Son-
- 10 -
derdrucks T3 mit dem Artikel “Eine steinharte Traumwelt“ in der Zeitschrift T3a
übereinstimmt. Auf dem Titelblatt dieser Zeitschrift ist als Veröffentlichungsdatum
September/Oktober 1991 angegeben. Aus dem Impressum auf S. 3 ist ersichtlich,
dass die Zeitschrift sechs Mal jährlich erscheint. Auf der selben Seite wird ferner
auf den Termin der nächsten Ausgabe von “Sportstätten + Schwimmbäder“, den
16. Dezember 1991 hingewiesen. Es bestehen deshalb, auch aufgrund der allge-
meinen Lebenserfahrung, keine vernünftigen Zweifel, dass derartige, periodisch
erscheinende Druckschriften auch veröffentlicht werden. Es ist daher auch davon
auszugehen, dass der Inhalt der der T3a zugrunde liegenden Sonderausgabe T3
im Zeitraum September/Oktober 1991, also weit vor dem Anmeldedatum der
Streitpatentschrift, dem 14. Februar 1995, veröffentlicht wurde und damit der Öf-
fentlichkeit zugänglich war, was von dem Beklagten im Verlauf der mündlichen
Verhandlung auch nicht mehr bestritten wurde.
3
Der Fachmann hatte auch Veranlassung, die Druckschrift T3 bzw. T3a (im
Folgenden T3a) als Stand der Technik zu berücksichtigen, da sich dieser Fachar-
tikel mit der gleichen Problemlösung beschäftigt wie das Streitpatent, nämlich mit
der Schaffung von Formkörpern für künstliche Felsformationen mit glasfaserver-
stärktem Beton oder glasfaserverstärktem polymermodifiziertem Beton, dies vor
dem Hintergrund der Aufgabe, “Konturen und Gestaltungsstrukturen von u. a.
Felswänden optimal nachzuempfinden“ (vgl. T3a S. 14 Sp. 4 Abs. 2), und mit
“naturgetreuen Nachbildungen den Reiz der natürlichen Vorbilder umzusetzen und
zu perfektionieren“ (vgl. S. 14 übergreifenden Abs. Sp. 3/4), sowie eine Gewichts-
ersparnis der Formkörper aufgrund ihrer als “leichtere Art“ bezeichneten Bauweise
zu erreichen (vgl. die Zusammenfassung S. 14). Diese Aufgabenstellung ent-
spricht derjenigen, wie sie in der Streitpatentschrift genannt ist.
4
In der T3a ist beschrieben, dass mit einem Spezialmaterial Abdrücke von
Felswänden genommen werden, die dann später als Form für verschiedene
Kunstfelsenmodelle aus glasfaserverstärktem Beton dienen sollen (vgl. S. 14
Sp. 4 Abs. 2). Den Ausführungen auf S. 14 Sp. 4 Abs. 3 ist zu entnehmen, dass
die künstliche Felswand nur 22 Kilogramm pro Quadratmeter wiegt und die Wand
- 11 -
nur 12 Millimeter dick ist. Die fertigen Teile können problemlos transportiert und
einfach montiert werden (vgl. S. 15 Sp. 1 Abs. 2). Zur Befestigung der Felsteile
werden Metallhaken in diese eingearbeitet (vgl. übergreifenden Abs. der Seiten-
wende 15/16).
4.1) Der Fachmann entnimmt der T3a damit zur Lösung des Problems die Lehre,
in einem Verfahren zur Herstellung von Formkörpern für künstliche Felswände
glasfaserverstärkten Beton und eine Form zu verwenden. Damit ist neben Merk-
mal 1 auch Merkmal 2 des Streitpatents verwirklicht, da Beton eine “hydraulisch
erhärtende Masse“ ist. Soweit der Beklagte einwendet, dass es sich bei dem
(glasfaserverstärkten) Beton gemäß T3a um einen polymermodifizierten Beton
(vgl. die Zusammenfassung auf S. 14) und damit nicht um normalen, hydraulisch
erhärtenden Beton handelt, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Durch die Mo-
difizierung mit polymeren Zusatzstoffen verliert Beton nicht seine Eigenschaft als
hydraulisch erhärtende Masse. Dies zeigt auch die Lehre des Unteranspruchs 8
des Streitpatents, wonach der zur Herstellung der Formkörper verwendete Beton,
der gemäß Anspruch 1 eine hydraulisch erhärtende Masse ist, mit polymeren Zu-
satzstoffen modifiziert werden kann. Für den Fachmann besteht daher kein An-
lass, den in der Druckschrift T3a verwendeten Begriff “polymermodifizierter Beton“
in dem Sinne von “Polymerbeton“ zu verstehen, bei dem als Bindemittel statt Ze-
ment Reaktionsharze verwendet werden (vgl. Anlagen A9 bis A11). Bestätigt wird
dies auch durch die von dem Beklagten selbst gutachtlich vorgelegte, nachveröf-
fentlichte Dissertationsarbeit A3 aus dem Jahr 2002, in der ausgeführt ist, dass es
durchaus gängige Praxis sei, jegliche Art von Mörtel oder Beton, welchen Kunst-
stoffe zugesetzt wurden, als kunststoffmodifiziert oder gar kunststoffvergütet zu
bezeichnen, unabhängig von der Funktion, die der Kunststoff übernimmt (vgl. A3
S. 4 Abs. 2). Die Begriffe “kunststoffmodifiziert“ und “polymermodifiziert“ (polymer-
modified Cement Concrete: PCC) werden in A3 gleich verwendet (vgl. S. 3), so
dass “kunststoffmodifiziert“ für den Fachmann nichts anderes als “polymermodifi-
ziert“ bedeutet.
- 12 -
Auch dem Einwand des Beklagten, das in T3a angegebene Gewicht des Felsens
von 22 kg/m
2
bei einer Wanddicke von 12 mm sei zu gering gegenüber herkömm-
lichem Glasfaserbeton, so dass der Fachmann auf glasfaserverstärkten Kunststoff
(GFK) schließe, d. h. auf einen Faser-Kunststoff-Verbund aus einem Polymer und
Glasfasern, kann der Senat nicht folgen. Abgesehen davon, dass der Fachmann
ein solches Gewicht auch bei einem hydraulisch härtenden Beton, insbesondere
Feinbeton mit höherem Anteil an polymeren Zusatzstoffen und Glasfasern nicht
ohne weiteres ausschließt, ist ihm bekannt, dass er nach den Regeln der Beton-
technologie auch Luftporenbildner als Zusatzstoffe einsetzen kann, um das Ge-
wicht des Betons zu verringern - vgl. dazu auch die T7, in der mehrfach beschrie-
ben ist, dass Luftporenbildner u. a. zur Verringerung der Rohdichte eingesetzt
werden können (S. 52 Sp. 1 “Allgemeines“ u. S. 54 Sp. 1 Abs. 2).
Auch das Argument des Beklagten, aus der Formulierung in der T3a “Das Material
ist unbrennbar. Es gibt, wie Beton auch, bei Hitze keine giftigen Gase ab“ (vgl.
S. 14 Sp. 4 Zn. 4 bis 6 von unten), folge, dass das Material zwar wie Beton sei,
aber eben doch kein Beton, überzeugt nicht. Denn mit dem Hinweis “wie Beton“
wird erkennbar zum Ausdruck gebracht wird, dass sich Material trotz seiner Modi-
fizierung mit polymeren Zusatzstoffen bei Hitze so verhält wie Beton ohne solche
Zusatzstoffe. Der Hinweis in T3a auf den Gebrauch von Fiberglas zur Nachbildung
von Gotik-Fenstern (vgl. S. 16 Sp. 1 Abs. 2) betrifft glasfaserverstärkte Kunststoff-
nachbildungen und damit ein anderes Produkt der Fa. Günter Böhm & Partner aus
Neuwied, das hier nicht zur Diskussion steht. Die Argumente des Beklagten, es
handele sich bei dem Material für den Kunstfelsen gemäß T3a nicht um hydrau-
lisch härtenden Beton, gehen damit ins Leere.
4.2) Aus T3a erschließt sich dem Fachmann ferner, dass die Form mit einer
hydraulisch erhärtenden glasfaserverstärkten Masse (Merkmal 2) ausgefüllt wer-
den muss. Da die Wandstärke, sprich Dicke, der künstlichen Felswand zur Ge-
wichtseinsparung nur 12 mm (Merkmal 9) betragen soll, wird die Form in einer
hierzu nötigen Stärke, sprich Dicke, ausgefüllt (Merkmal 3). Aus T3a entnimmt der
Fachmann auch, dass die fertigen Felswände zum Bestimmungsort transportiert
- 13 -
und dort montiert werden, was nichts anderes heißt, als dass sie ebenfalls nach
dem Erhärten entformt und erst dann der Verwendungsstelle zugeführt werden
(Merkmal 5). Nachdem zur Befestigung der Felsteile Metallhaken in diese einge-
arbeitet werden sollen, ist auch Merkmal 4 aus T3a bekannt.
4.3) Die in T3a nicht beschriebene Verwendung eines Feinbetons (Merkmal 7)
des Streitpatents) war für den Fachmann naheliegend, denn die dort erwähnten
Kunstfelsen werden als naturgetreue Nachbildungen von Felsformationen be-
schrieben, deren Konturen und Gestaltungsstrukturen optimal nachempfunden
werden sollen (vgl. S. 14 Sp. 4 Abs. 2), um sie täuschend echt zu gestalten (vgl.
die Zusammenfassung S. 14). Somit erhält der Fachmann aus diesen Anforderun-
gen die nötigen Hinweise zur Auswahl des Betons, nämlich eines Feinbetons,
dessen Zuschlagstoffe einen so feinen Kornaufbau aufweisen müssen, dass auch
kleinste Einzelheiten der Felsformation und ihrer Oberflächenstruktur täuschend
echt nachgebildet werden können.
Zur Auswahl des geeigneten Faserbetons gibt ihm die Druckschrift T7 die nötige
Lehre in die Hand, sofern der Fachmann nicht ohnehin schon aufgrund seiner
Fachkenntnisse weiß, welche Anforderungen an einen Faserbeton für den ange-
strebten Zweck zu stellen sind.
Die T7 lehrt, dass die zementgebundene Matrix für die Eigenschaften des Ver-
bundwerkstoffes Faserbeton im frischen und erhärtetem Zustand von großer Be-
deutung ist, da die Matrix mit über 90 % am Gewicht und Volumen des Faserbe-
tons beteiligt ist. Schon im Abschnitt 1 wird explizit darauf hingewiesen, dass
Feinbeton (zementgebundene Matrix mit Zuschlag), der wie Beton im wesentli-
chen aus Zement, Zuschlag und Wasser besteht, wobei das Größtkorn des Zu-
schlags auf 1 bis 4 mm begrenzt ist, gegenüber Zementstein (zementgebundene
Matrix ohne Zuschlag) wesentliche technische Vorteile hat und deswegen verwen-
det werden sollte. Dem gegenüber wird ein nach Raumteilen zusammengesetzter
Zementmörtel, hergestellt unter Verwendung von Sand mit einer nicht festgelegten
Sieblinie, als Matrix als ungeeignet bezeichnet.
- 14 -
Der Fachmann erhält aus T7 mehrere direkte Hinweise darauf, wie der Feinbeton
beschaffen sein muss, um die festgelegten Anforderungen zu erfüllen. So ist eine
Begrenzung des Größtkorns des Zuschlags aus Gründen der geometrischen Ver-
träglichkeit im Hinblick auf Faserabstand und Bauteilabmessungen erforderlich
(vgl. S. 52 Sp. 1 le. Abs.). Dabei wird ein Größtkorn von 1 bis 2 mm (also Sand)
empfohlen, wobei der Gehalt an Zuschlag im Feinbeton so hoch wie möglich zu
wählen ist, weil damit fast alle Eigenschaften des Feinbetons, insbesondere das
Schwinden, günstig beeinflusst werden (vgl. S. 54 Sp. 1 Abs. 2). Nach den Regeln
der Betontechnologie wird als Sand bevorzugt Quarzsand verwendet, wobei der
Sand mit einem Größtkorn von 1 bis 2 mm aus Grob- und Feinquarzsand besteht
(vgl. T6/T8 dort S. 30). Ein solcher Feinbeton verwirklicht das Merkmal 7 des
Patentanspruchs 1 des Streitpatents.
4.4) Soweit Merkmal 8 als Fasern Glasfasern mit einem hohen Alkaliwiderstand
und einem Durchmesser von mindestens 10 µm fordert, wird sich der Fachmann
auch bezüglich T3a Gedanken machen müssen, wie die Glasfasern gegenüber
der Alkalität des Betons geschützt werden können, da in T3a die Verwendung von
glasfaserverstärktem Beton zur Schaffung der Kunstfelsen beschrieben ist, und
“zementgebundener Beton“ bekanntlich alkalisch ist. Ausgehend von T3a werden
ihm aus dem Stand der Technik dazu zwei Wege aufgezeigt.
Zum Einen schlägt die T7 dazu vor, für Glasfasern einen Feinbeton zu verwenden,
der relativ schnell karbonatisiert, was die Alkalität herabsetzt (vgl. S. 57 Sp. 1
Abs. 1). Der Nachteil dieses Weges eröffnet sich dem Fachmann im dem der zi-
tierten Textstelle folgenden Absatz, der darauf hinweist, dass eine Karbonatisie-
rungstiefe von ca. 3 bis 4 mm bei Feinbetonen erst nach 10 Jahren erreicht wird.
Das heißt, die schützende Wirkung wird erst nach längerer Zeit voll wirksam.
Zum Andern lehrt die Fachzeitschrift T9, dass die Anwendung von ungeschützten
Glasfasern eine hinreichende Alkalibeständigkeit voraussetzt (vgl. S. 94 Sp. 1
Übersicht). Das heißt, um der Belastung im Beton gerecht zu werden, bieten sich
dem Fachmann die bekannten, alkaliresistenten Gläser an. Dieser Weg hat für
- 15 -
den Fachmann den Vorteil, dass der vollständige Schutz bereits von Anfang an
besteht. Er wird ihn deshalb bevorzugen. In T9 ist auch der Durchmesser der
Glasfasern beschrieben, nämlich 10 µm (vgl. S. 98 Sp. 2 Abs. 3). Nachdem die
künstlichen Felsen auch in Bädern eingesetzt werden, ist es für den Fachmann
ratsam, Glasfasern mit kleinerem Durchmesser zu vermeiden. Solche Glasfasern
könnten lungengängig sein und sind deshalb für den Menschen gefährlich. Merk-
mal 8 des Streitpatents ist damit nahe gelegt.
4.5) Gemäß Merkmal 6 wird eine “flexible Form“ von einer natürlichen
Felsformation abgeformt. Den Begriff “flexibel“ versteht der Fachmann in dem
Sinne von “elastisch“, da die Form ihre Kontur beibehalten soll. Im Hinblick auf die
Aufgabenstellung, künstliche Felsformationen in Form von Oberflächen-
nachbildungen einzelner Gesteinsarten naturgetreu zu gestalten, was die Erfas-
sung von Hinterschneidungen mit der Form einschließt, ist dem Fachmann klar,
dass die Form elastisch sein muss, denn nur eine solche elastische Form lässt
sich zerstörungsfrei von der Felsformation ablösen. Dies ist notwendig, da die
Form zur Verwirklichung der Lehre, naturgetreue Nachbildung, gerade nicht geteilt
werden darf. Die T3a offenbart dazu, dass die Form aus einem Spezialmaterial
bestehen muss, die die Konturen und Gestaltungsstrukturen der Felswände opti-
mal nachempfindet (vgl. S. 14 Sp. 4 Abs. 2), d. h. auch Hinterschneidungen in den
Felswänden erfasst. Wie die Klägerinnen überzeugend darlegen konnten, war es
schon vor dem Anmeldetag des Streitpatents Praxis, elastisches Material (z. B.
Silicon und Bindemittel) als Formmaterial einzusetzen Dies bietet sich dem erfah-
renen Fachmann auch im Falle der Form nach T3a an, zumal er auch aus dem
Stand der Technik Hinweise auf Gießformen aus elastischem Werkstoff hat, wie
dies beispielhaft durch die bereits im Prüfungsverfahren herangezogene PV1 (vgl.
dort Sp. 1 Abs. 1 und Sp. 2 Zn. 51 bis 58) gezeigt ist. Damit ist auch Merkmal 6
erfüllt.
Der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 erweist sich daher mangels
erfinderischer Tätigkeit als nicht bestandsfähig.
- 16 -
5
Der ebenfalls angegriffene nebengeordnete Product-by-process-Anspruch 18
ist auf einen Formkörper zur Herstellung künstlicher Felsformationen, hergestellt
nach einem Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 17 gerichtet. In Verbin-
dung mit den obigen Ausführungen zum Patentanspruch 1 ergibt sich auch hier
das Fehlen einer Patentierungsgrundlage, denn die mangelnde Patentfähigkeit
des Verfahrens zur Herstellung von Formkörpern für künstliche Felsformationen ist
dort bereits festgestellt worden. Insoweit beruht der Gegenstand des Anspruchs
18 ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit und hat deshalb keinen Bestand.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. PatG i. V. m. § 91
Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99
Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Dr. Schermer
Engels
Richter
Dr. Maksymiw ist
zum 3. August 2009
wegen einer Tätig-
keit beim Deutschen
Patent- und Marken-
amt aus dem Rich-
teramt ausgeschie-
den und kann daher
nicht unterschreiben.
Dr. Schermer
Zettler
Dr. Lange
Pr