Urteil des BPatG vom 21.03.2006
BPatG: wiedereinsetzung in den vorigen stand, einzahlung, verschulden, marke, versicherung, insolvenz, firma, fristversäumnis, belastung, unternehmen
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 70/04
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. März 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 782 954
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. März 2006 durch …
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Für die frühere Markeninhaberin, die Firma A… AG, über deren Vermögen mit
Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 1 Juli 2003 das Insolvenzverfahren
eröffnet worden ist, war im Register seit 24. Januar 1964 die am 4. Januar 1963
angemeldete Marke 782 954 „City-Boy“ für „tragbare Rundfunkempfänger“ einge-
tragen. Die Beschwerdeführerin hat die vorgenannte Marke vom Insolvenzver-
walter im Mai 2004 erworben.
Nach Ablauf der Schutzdauer Ende 2003 beantragte die frühere Markeninhaberin
mit beim Deutschen Patent- und Markenamt am 30. Juli 2003 eingegangenem,
vom zuständigen Sachbearbeiter in der Patentabteilung der Firma A… AG
unterzeichneten Schreiben vom 29. Juli 2003 die Verlängerung der Schutzdauer
unter gleichzeitiger Einzahlung eines Betrages von 350,- € mittels eines vom frü-
heren Leiter der Patentabteilung unterzeichneten Abbuchungsauftrags, in wel-
chem dieser Betrag als „Anmeldegebühr“ bezeichnet wurde.
Mit Schreiben vom 12. September 2003 teilte die Markenabteilung 9.1 des Deut-
schen Patent- und Markenamts der früheren Markeninhaberin mit, dass zur Ver-
längerung der Schutzdauer ein Betrag von 650,- € hätte eingezahlt werden müs-
sen, und wies darauf hin, dass eine Nachzahlung wegen Ablaufs der Frist zur Ein-
zahlung der Verlängerungsgebühren bis zum 31. Juli 2003 nicht möglich sei.
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Hierauf beantragte die frühere Markeninhaberin mit Schreiben vom
23. September 2003 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zahlte
gleichzeitig einen Betrag in Höhe von 650,- € ein. Den Wiedereinsetzungsantrag
begründete sie damit, dass die Zahlung der zu geringen Verlängerungsgebühr
darauf zurückzuführen sei, dass der bislang zuverlässige zuständige Sachbear-
beiter infolge der mit der Insolvenz einhergehenden extremen Ausnahmesituation
und den damit in Zusammenhang stehenden Behinderungen überlastet gewesen
sei und daher irrtümlich einen zu geringen Betrag in den von ihm vorbereiteten
Abbuchungsauftrag aufgenommen habe.
Mit Beschluss vom 20. November 2003 wies die Markenabteilung 9.1 des Deut-
schen Patent- und Markenamts den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet
zurück, weil es an einer schlüssigen Darstellung eines für die Fristversäumung
unmittelbar ursächlichen konkreten Geschehensablaufs als auch an einem Nach-
weis für die Wahrung der für ein Unternehmen geltenden Sorgfaltspflichten fehle.
Allein der Umstand eines laufenden Insolvenzverfahrens könne nicht als solches
alle möglichen Versehen und die Fristversäumnis entschuldigen. Auch die angeb-
liche extreme Belastung des zuständigen Sachbearbeiters sei nicht substantiiert
dargetan und stehe auch in Widerspruch zu seinen vorgetragenen sonstigen
fehlerlosen Arbeitsergebnissen. Mangels hinreichender Darlegung könne auch ein
Kontrollverschulden des verantwortlichen Vorgesetzten, welcher den Abbuchungs-
auftrag unterzeichnet habe, nicht ausgeschlossen werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Insolvenzverwalters der
früheren Markeninhaberin. Die jetzige Beschwerdeführerin hat das Beschwerde-
verfahren nach Markenerwerb übernommen. Sie macht im Wesentlichen geltend,
infolge der Insolvenz sei das Verfahren zur Verlängerung der Schutzdauer unter-
brochen worden, so dass die Einzahlung der Gebühren Ende Juli 2003 rechtzeitig
erfolgt sei. Aber selbst wenn dies nicht der Fall sei, sei es wegen der extremen
Belastungen, welche für die zuständigen Mitarbeiter infolge der Insolvenz entstan-
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den seien, gerechtfertigt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren
und die Zahlung der Verlängerungsgebühren als rechtzeitig anzusehen.
An der auf ihren Hilfsantrag anberaumten mündlichen Verhandlung hat die Be-
schwerdeführerin nicht teilgenommen und stattdessen darum gebeten, in ihrer
Abwesenheit zu entscheiden.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat
die Markenabteilung den Wiedereinsetzungsantrag der früheren Markeninhaberin
zurückgewiesen. Die Beschwerdebegründung der jetzigen Markeninhaberin und
Beschwerdeführerin bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.
Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1
MarkenG auf Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder
dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach
gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Ein solches
mangelndes Verschulden der früheren Markeninhaberin lässt sich aber nicht
feststellen.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, wegen der Insolvenzeröffnung sei
analog § 240 ZPO das Verfahren unterbrochen worden, so dass analog § 249
ZPO die an sich nach § 7 Abs. 1 PatKostG am 31. Juli 2003 ablaufende Frist zur
Einzahlung der Verlängerungsgebühr aufgehört habe und die Einzahlung der Ver-
längerungsgebühren im September 2003 auf jeden Fall rechtzeitig erfolgt sei,
vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn es entspricht allgemeiner Rechtsauf-
fassung, dass die allein auf das gerichtliche Verfahren zugeschnittene Vorschrift
der 240, 249 ZPO in Verwaltungsverfahren, zu welchen auch die Tätigkeit des
Deutschen Patent- und Markenamts zu zählen ist, nicht gilt (vgl. Uhlenbruck, InsO,
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12. Aufl., § 85 Rn. 30; Schumacher in: Münchener Kommentar Insolvenzordnung,
vor §§ 85 bis 87 Rn. 51; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl. 2003, § 32
Rn. 97 hinsichtlich des Anmeldeverfahrens). Insofern ist die Zahlung der Verlänge-
rungsgebühren im September 2003 nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Zah-
lungsfrist am 31. Juli 2003 verspätet erfolgt.
Auch einen Hindernisgrund i. S. d. § 91 Abs. 1 MarkenG hat weder die frühere
noch die jetzige Markeninhaberin weder nach § 91 Abs. 3 Satz 1 vorgetragen
noch nach § 91 Abs. 3 Satz 2 glaubhaft gemacht. Zutreffend hat die Marken-
abteilung den schlichten Hinweis auf eine (angebliche) extreme Belastung des
zuständigen Mitarbeiters der Patentabteilung der früheren Markeninhaberin als
nicht ausreichend erachtet. Worin diese Belastungen bestanden haben, ist
nämlich weder näher dargelegt noch glaubhaft gemacht. So ist nicht ersichtlich, ob
sie daraus resultierten, dass im unmittelbaren personellen Umfeld des
zuständigen Mitarbeiters es bereits in den knapp 4
Wochen zwischen
Insolvenzeröffnung und der fehlerhaften Einzahlung zu einem Personalabbau
gekommen ist, der dazu führte, dass der zuständige Mitarbeiter nunmehr mit
zusätzlichen Aufgaben betraut war; ein solcher Vorgang könnte indessen eine
Wiedereinsetzung nur dann rechtfertigen, wenn weiter dargelegt worden wäre, aus
welchen konkreten Gründen dies zu dem „Versehen“ des zuständigen Mitarbeiters
geführt hatte und aus welchen Gründen die Mehrbelastungen nicht seitens des
Insolvenzverwalters der früheren Markeninhaberin -
etwa durch mögliche
personelle Umschichtungen - hätten aufgefangen werden können. Soweit die
Belastungen schließlich auf der Ungewissheit des zuständigen Sachbearbeiters
über sein eigenes berufliches Schicksal beruht haben sollten, hätte es weiterer
Ausführungen dazu bedurft, ob diese Situation für seine unmittelbaren Vorge-
setzten erkennbar war und ebenfalls durch personelle Maßnahmen hätte
abgestellt werden können. Schließlich hat die Markenabteilung zusätzlich
zutreffend darauf hingewiesen, dass der Abbuchungsauftrag, in welchem der
fehlerhafte Betrag aufgeführt war, nicht von dem zuständigen Sachbearbeiter,
sondern von seinem früheren Vorgesetzten unterzeichnet worden ist; dann hätte
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es aber, selbst soweit in Person des zuständigen Sachbearbeiters ein fehlendes
Verschulden hinreichend glaubhaft gemacht worden wäre, weiterer Darlegungen
dazu bedurft, aus welchen Gründen dem Vorgesetzten des Sachbearbeiters der
Fehler seines Mitarbeiters nicht aufgefallen ist und ob und in welchem Umfang er
dabei seinen Kontrollpflichten, deren Verletzung ein Verschulden i. S. d. § 91
Abs. 1 MarkenG darstellt, nachgekommen ist. Letztlich ist auch darauf hinzu-
weisen, dass der schon aus sich heraus eher dürftige Sachvortrag sowohl der
früheren als auch der jetzigen Markeninhaberin nicht hinreichend glaubhaft ge-
macht worden war; denn die hierzu allein vorgelegte eidesstattliche Versicherung
des zuständigen Sachbearbeiters bezieht sich nicht einmal auf den gesamten
Sachvortrag, weil etwa die angebliche bisherige Fehlerlosigkeit des zuständigen
Mitarbeiters - abgesehen davon, dass dieser für die Feststellung eines mangeln-
den Verschuldens erforderliche Umstand ohnehin nur durch die eidesstattliche
Versicherung eines ihn überwachenden Vorgesetzten hätte glaubhaft gemacht
werden können - in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung nicht einmal
erwähnt wird.
Da nach alledem ein mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis nicht
einmal hinreichend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht ist, und die
Markenabteilung somit den Wiedereinsetzungsantrag der früheren Marken-
inhaberin zu Recht zurückgewiesen hat, war der von der jetzigen Beschwer-
deführerin übernommenen Beschwerde der Erfolg zu versagen.
gez.
Unterschriften