Urteil des BPatG vom 21.11.2006
BPatG: geistiges eigentum, ware, verkehr, innerstaatliches recht, juristische person, aoc, unterscheidungskraft, abkommen, alkohol, england
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 139/04
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
21. November 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
BPatG 154
08.05
- 2 -
betreffend die Marke 302 36 883
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
…
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2006
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin ist eine juristische Person französischen Rechts, deren Auf-
gabe es ist, weltweit die in Frankreich per Dekret geschützte kontrollierte Ur-
sprungsbezeichnung „Cognac“ im Hinblick auf die Einhaltung von (Quali-
täts-)Vorschriften zu überwachen. Sie hat am 10. April 2003 ein auf § 50 Abs. 1
Nr. 3 MarkenG gestütztes Löschungsverfahren gegen die am 26. September 2002
zugunsten der Antragsgegnerin für die Waren der
Klasse 33: Cognac
eingetragenen Wortmarke 302 36 883
Miss Cognac
eingeleitet. Sie hat vorgetragen, die Marke sei entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 9
MarkenG eingetragen worden. Die angegriffene Marke sei von der Eintragung für
die Ware „Cognac“ ausgeschlossen, weil die Benutzung dieser Marke für diese
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Waren im öffentlichen Interesse untersagt werden müsse. Als „sonstige Vorschrift“
in diesem Sinne sei das Deutsch-Französische Abkommen über den Schutz von
Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Be-
zeichnungen vom 6. März 1960 anzusehen, in dessen Art. 4 geregelt sei, dass die
Benutzung von in den Anlagen A und B des Abkommens aufgeführten Bezeich-
nungen, die entgegen den Bestimmungen der Art. 2 und 3 dieses Abkommens für
Erzeugnisse oder Waren (…) benutzt würden, durch gerichtliche und behördliche
Maßnahmen, die in der Gesetzgebung jedes der Vertragsstaaten vorgesehen
seien, zu untersagen seien. Diese Vorschrift beziehe sich auch auf Bezeichnun-
gen, die den in Anlagen A und B des Abkommens bezeichneten Bezeichnungen
ähnlich seien. Die Bezeichnung „Cognac“ sei eine geographische Ursprungsan-
gabe („Appellation d’Origine Contrôlé“, im Folgenden: AOC), die als solche kraft
französischer Verordnung vom 15. Mai 1936 geschützt sei. AOC’s seien im fran-
zösischen Recht nach Artikel L 711-3 und L 711-4 des französischen Gesetzes
über geistiges Eigentum ( - CPI) sowie
Artikel L. 115-5 des französischen Verbraucherschutzgesetzes geschützt. Die
angegriffene Marke verletze beide französischen Gesetze, weil sie die geschützte
kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Cognac“ selbst als herkunftsmäßiges
Unterscheidungszeichen im Verkehr für sich exklusiv beanspruche. Der Zusatz
„Miss“ habe keine namensmäßige Unterscheidungskraft sondern sei lediglich ein
beschreibender Zusatz. Sinn und Zweck einer AOC sei es gerade, für eine
Vielzahl von Herstellern von Produkten gleicher Art, Güte und geografischer
Herkunft zur Verfügung zu stehen. Aus diesen Gründen habe das Tribunal de
Grande Instance de Paris mit Urteil vom 10. Juli 2000 angeordnet, dass die
französische Wort-/Bildmarke Nr. 003001452 „Cogn@c“ sowie das französischen
Zeichen Nr. 003001460 „Monsieur Cognac France“, beide angemeldet u. a. für die
Ware „Cognac“, zu löschen seien. Die angegriffene Marke signalisiere zudem,
dass es sich nicht um einen „normalen“ Cognac handele, sondern um eine neue
Variante, möglicherweise um einen „Light-Cognac“ mit weniger Alkohol und
weniger Kalorien, die für junge Damen („Miss“) besonders geeignet sei. Diese
Anspielung sei unvereinbar mit einer AOC, die konstante Qualität garantieren und
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Variantenreichtum gerade ausschließen solle. Dies stelle eine Banalisierung der
AOC „Cognac“ dar, die geeignet sei, sie zu verwässern und ihren Ruf zu
schädigen. Gleichzeitig beute die Antragsgegnerin den Ruf der AOC „Cognac“ in
unzulässiger Weise aus. Weiterhin lägen auch die Löschungsgründe des § 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG vor. Der Wortbestandteil „Cognac“ sei der einzige
Bestandteil in der angegriffenen Marke, dem der Verkehr eine Hinweisfunktion
zumesse. Bezogen auf die beanspruchte Ware „Cognac“ handele es sich aber um
eine reine Beschreibung der Ware.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Marke 302 36 883 zu löschen und der Antragsgegnerin die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Löschungsantrag zurückzuweisen und der Antragstellerin die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Sie hat einen Verstoß gegen die von der Antragstellerin zitierten Regelungen in
Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, für die in Anspruch genommene
Ware „Cognac“ könne ein beschreibender Bezug zu dem Markenwort „Miss Cog-
nac“ nicht hergestellt werden, weil sie in ihrer Gesamtheit keine geografische Ur-
sprungsangabe sei und auch nicht auf eine bestimmte Art von Cognac oder des-
sen Bestimmung hinweise.
Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss
vom 3. März 2004 den Löschungsantrag zurückgewiesen, weil ein Löschungs-
grund nach §§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 9 MarkenG nicht be-
stehe. Der angegriffenen Marke fehle weder die Unterscheidungskraft noch setze
sie sich ausschließlich aus einer Art- bzw. einer geografischen Herkunftsangabe
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zusammen. Die Markenteile „Miss“ und „Cognac“ verbänden sich zu einer ge-
samtbegrifflichen Einheit, deren Bedeutung von der des Wortes „Cognac“ in Al-
leinstellung wegführe und so die Schutzfähigkeit der Wortfolge begründe. In der
Kombination mit einer Sachangabe bezeichne „Miss“ im Inland eine Schönheits-
königin bzw. eine Frau, die die Verkörperung von etwas darstelle, wie dies etwa
bei den Angaben „Miss Franken“, „Miss Pfalz“ oder „Miss Wein“ der Fall sei. Die
angegriffene Marke werde also in erster Linie als Bezeichnung für eine bestimmte
Frau verstanden, die das Getränk Cognac in besonderer, nicht näher benannter
Weise repräsentiere. Mit dieser Bedeutung möge die angegriffene Marke etwa für
die Dienstleistung „Veranstaltung von Schönheitskonkurrenzen“ beschreibende
Bedeutung haben, hinsichtlich der in Anspruch genommenen Ware „Cognac“ gelte
dies aber nicht. Für die von der Antragstellerin vertretene Auffassung, „Miss“ deute
auf eine besondere Art von Cognac hin, der sich wegen eines möglichen redu-
zierten Alkohol- und/oder Kaloriengehalt an junge Frauen richte, bestehe kein An-
lass. Eine entsprechende Bezeichnungsgewohnheit lasse sich auf dem Getränke-
sektor nicht feststellen.
Das Zeichen sei auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG zu löschen, weil ein
Verstoß gegen die – gemäß Art. 3 des deutsch-französischen Abkommens über
den Schutz geografischer Herkunftsangaben anwendbaren – französischen Be-
stimmungen über den Schutz geistigen Eigentums (
- CPI) nicht feststellbar sei. Eine Irreführung liege nicht vor, weil die ange-
griffene Marke für „Cognac“ angemeldet sei. Das Wort „Miss“ deute auch in Frank-
reich auf eine „Schönheitskönigin“ hin und nicht auf einen alkohol- und/oder kalo-
rienreduzierten Cognac für junge Frauen. Kosten hat die Markenabteilung nicht
auferlegt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie ist
weiterhin der Auffassung, die angegriffene Marke weise keine Unterscheidungs-
kraft auf und sei freihaltebedürftig. Der Wortbestandteil „Cognac“ sei der einzige
Bestandteil in der Wortkombination „Miss Cognac“, dem der Verkehr irgendeine
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Hinweisfunktion zumesse. Bezogen auf die Ware „Cognac“ sei dieser aber rein
beschreibend. Die Antragstellerin müsse zudem etwa eine Promotions-Veranstal-
tung für Cognac auch mit dem Begriff „Miss Cognac“ bewerben dürfen, ohne dass
die Antragsgegnerin insoweit einen Unterlassungsanspruch gelten machen könne.
Die angegriffene Marke sei auch irreführend i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG. Der
Markenbestandteil „Miss“ deute auf ein vorangegangenes Auswahlverfahren hin.
Dann liege aber die Assoziation des Verkehrs nahe, das mit der Marke „Miss
Cognac“ bezeichnete Produkt sei Sieger eines Auswahlverfahrens und sei mit ei-
ner „Miss“-Krone geehrt worden, was tatsächlich nicht der Fall sei. Der Verkehr
könne auch annehmen, die Antragsgegnerin sei eine berechtigte Institution, die
offizielle Auswahlwettbewerbe zur Kür einer „Miss Cognac“ veranstalte. Dies stehe
mit der öffentlichen Ordnung in Frankreich nicht im Einklang. Der Verkehr leite
zudem aus diesem Umstand besondere Kompetenz und Qualität ab, die tatsäch-
lich nicht vorliege. Die englische Zuordnung „Miss“ veranlasse den Verkehr dar-
über hinaus zu der Annahme, Cognac stamme nunmehr auch aus England, etwa
wie Scotch oder Whisky. Es liege auch ein Verstoß gegen Art. L 711-3 lit. c des
frz. Gesetzes zum Schutz des geistigen Eigentums (
- CPI) wegen einer Irreführung über die Herkunft des Cognacs aus
England, veranlasst durch den Wortbestandteil „Miss“, sowie daneben über eine
angeblich besondere Qualität, die durch ein Auswahlverfahren ermittelt worden
sei. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. L 711-3 lit. b des frz. Gesetzes über
geistiges Eigentum (CPI) vor, da Herkunftsbezeichnungen wie „Cognac“ in
Frankreich geschützt seien. Diese Verstöße seien im Rahmen der Prüfung von § 8
Abs. 2 Nr. 9 MarkenG beachtlich und müssten zur Löschung der angegriffenen
Marke führen. Im Hinblick auf den behaupteten Verstoß gegen das französische
Recht regt die Antragstellerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens
an.
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Die Antragstellerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen,
hilfsweise,
die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren keine Stellung genommen. Sie
ist in der anberaumten mündlichen Verhandlung ankündigungsgemäß nicht er-
schienen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der zwischen
den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenabteilung hat dem Lö-
schungsantrag der Antragstellerin zu Recht nicht entsprochen. Die Eintragung ei-
ner Marke ist nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG auf Antrag wegen
Nichtigkeit zu löschen, wenn sie hätte versagt werden müssen, weil im Eintra-
gungszeitpunkt ein absolutes Schutzhindernis nach § 8 MarkenG bestanden hat
und dieses Schutzhindernis noch zur Zeit der Entscheidung über den Löschungs-
antrag besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
1.
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Zeichen, die keine Unterschei-
dungskraft aufweisen, nicht als Marke eingetragen werden. Die Unterscheidungs-
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kraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für
die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreiben-
der Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um ein Wort der
deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH
GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice.).
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist einerseits auf die in Anspruch
genommenen Waren, andererseits auf die vermutete Wahrnehmung eines durch-
schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrau-
chers dieser Waren abzustellen (EuGH GRUR
2003, 604, 605 -
Libertel;
GRUR 2004,
943,
944 - SAT.2).
Enthalten die Wortbestandteile einer
Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden
Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher
erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen
Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen
beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der
Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH a. a. O. - marktfrisch;
GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).
Nach diesen Grundsätzen kann der angegriffenen Marke die Unterscheidungskraft
nicht abgesprochen werden. Der maßgebliche Durchschnittsverbraucher erkennt
in der fraglichen Wortkombination einen Gesamtbegriff, der einen anderen Sinn-
gehalt als das Wort „Cognac“ allein aufweist. Als „Miss“ wird nicht nur ein „Fräu-
lein“, sondern auch eine sog. Schönheitskönigin bezeichnet. Durch den Gesamt-
begriff „Miss Cognac“ wird nach dem maßgeblichen Verkehrsverständnis eine
weibliche Person zu der Spirituose „Cognac“ in Beziehung gesetzt wie in ver-
gleichbarer Weise etwa bei den personifizierenden Begriffen „Miss Franken“, „Miss
Bier“ oder „Miss Caipi“. Dagegen ist nicht feststellbar, dass Sachen, insbesondere
alkoholische Getränke, mit „Miss“, ggf. mit einem Zusatz, bezeichnet werden.
Hierauf hat die Markenabteilung bereits zutreffend hingewiesen, dem Entgegen-
- 9 -
stehendes ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Die Annahme der
Antragstellerin, die Bezeichnung „Miss“ werde von den angesprochenen Ver-
kehrskreisen unmittelbar als Eigenschaft der angemeldeten Ware „Cognac“ auf-
gefasst, ist kaum nachvollziehbar und steht zudem im Widerspruch zu der Auffas-
sung der Antragstellerin, nur das Wort „Cognac“, nicht aber der weitere Marken-
bestandteil „Miss“ „präge“ die angegriffene Marke in der Wahrnehmung des Ver-
kehrs.
2.
Ohne Erfolg bleibt der Hinweis der Antragstellerin auf ein Freihaltebedürfnis
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, das sie unter Hinweis darauf geltend macht, es
müsse ihr oder Wettbewerbern der Antragsgegnerin unbenommen sein, eine
Promotionsveranstaltung für Cognac auch mit dem Begriff „Miss Cognac“ zu be-
werben, ohne dass die Antragsgegnerin insoweit einen Unterlassungsanspruch
gelten machen könne. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet zum Schutz der Mitbe-
werber die Eintragung einer Marke, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben
besteht, welche zur Beschreibung der jeweils beanspruchten Ware bzw. Dienst-
leistung dienen können. Das ist vorliegend nicht der Fall, weil die angegriffene
Marke nicht „Cognac“, sondern „Miss Cognac“ heißt und mithin nicht ausschließ-
lich aus die Ware „Cognac“ beschreibenden Angaben besteht. Die Frage, ob die
Durchführung einer Promotionsveranstaltung mit der Bezeichnung „Miss Cognac“
die für die Ware „Cognac“ angemeldete Streitmarke verletzt, ist keine Frage des
im amtlichen Löschungsverfahren zu berücksichtigenden Freihaltebedürfnisses,
sondern der im Verletzungsprozess vor den Zivilgerichten zu klärenden Frage der
materiellen Verwechslungsgefahr.
3.
Unbegründet ist die Beschwerde auch im Hinblick auf eine Täuschungsge-
fahr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der
Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über
die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder
Dienstleistungen zu täuschen. Eine gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG relevante
Täuschungsgefahr muss von der Marke selbst ausgehen. Es muss also der Inhalt
- 10 -
oder die Aussage der Marke selbst in Bezug auf die beanspruchten Waren bzw.
Dienstleistungen irreführend sein, auf die Modalitäten einer (bereits erfolgten oder
zu erwartenden) Markenbenutzung kommt es dagegen nicht an (BPatG PAVIS
PROMA - 33 W (pat) 186/01- 3 M; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8
Rn. 364). Eine derartige Täuschung hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Soweit
sie darauf hinweist, der Verkehr verstehe die Wortkombination „Miss Cognac“ im
Sinne der Berühmung mit einer Auszeichnung, etwa einer Prämierung oder Qua-
litätskontrolle, ist dieses Vorbringen im Hinblick auf die genannte Vorschrift unge-
achtet einer hier nicht in Betracht kommenden wettbewerbrechtlichen Beurteilung
nicht schlüssig, weil die Berühmung mit einer Auszeichnung keine Aussage über
die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware „Cognac“
trifft. Das Gleiche gilt der Sache nach für die Behauptungen der Antragstellerin,
der Verkehr könne annehmen, die Antragsgegnerin als Herstellerin sei eine be-
rechtigte Institution, die offizielle Auswahlwettbewerbe zur Kür eine „Miss Cognac“
veranstaltet, und die englische Zuordnung „Miss“ veranlasse den Verkehr zu der
Annahme, Cognac stamme nunmehr auch aus England, etwa wie Scotch oder
Whisky. Derartige irrtümliche Annahmen des Verkehrs erscheinen eher theoreti-
scher Natur, weil die Verbraucher erfahrungsgemäß derartige Analysen nicht an-
stellen, so dass eine Täuschungsgefahr nicht ersichtlich ist.
4.
Auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG erweist sich
nicht als einschlägig. Nach dieser Vorschrift sind solche Marken von der Eintra-
gung in das Markenregister ausgeschlossen, deren Benutzung ersichtlich nach
sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann. Zu den
„sonstigen Vorschriften“ im Sinne dieser Vorschrift zählen alle spezialgesetzlichen
Regelungen des deutschen Rechts, aber auch sonstige Vorschriften, die in
Deutschland unmittelbar Geltung beanspruchen, etwa aufgrund bilateraler oder
multinationaler Verträge oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die
nicht mehr der Umsetzung durch nationale Gesetze bedürfen (vgl. Ingerl/Rohnke,
Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rn. 320).
- 11 -
a)
Zu den „sonstigen Vorschriften“ zählen insbesondere zweiseitige Abkom-
men über den Schutz von Herkunftsangaben (BGH GRUR
1964, 136,
137 - Schweizer). Daher sind durch zweiseitige Herkunftsabkommen geschützte
geografische Herkunftsangaben von der Eintragung als Marke in das
Markenregister ausgeschlossen (vgl. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rn. 406;
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 424). Derartige Abkommen haben nicht nur bei
der Eintragung des Zeichens Berücksichtigung zu finden (vgl. BGH
a. a. O. - Schweizer), sondern auch im patentamtlichen Löschungsverfahren (BGH
GRUR 1969, 615, 617 – Champi-Krone). Vorliegend ergibt sich der Schutz des
Begriffs „Cognac“ aus der Anlage
B zu Art.
3 des Deutsch-Französischen
Abkommens über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen
und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8.
März
1960
(BGBl. 1961 II 23), das durch Bundesgesetz vom 21. 1. 1961 (BGBl. 1961 II 22)
innerstaatliches Recht geworden ist. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs schützt das Abkommen die von ihm erfassten Bezeichnungen
nicht nur gegen eine identische Verwendung, ausreichend ist, dass die
beanstandete Angabe nach ihrem Sinn denselben Eindruck wie die geschützte
Bezeichnung hervorruft. Das ist hier nach dem oben unter II. 1.-2. Gesagten nicht
der Fall. Genügend ist aber auch, dass die Abwandlung geeignet ist, den in der
geschützten Bezeichnung steckenden Werbewert zu beeinträchtigen (vgl. BGH
GRUR 1969,
615,
616 - Champi-Krone; GRUR
2005, 957,
958 - Champagnerbratbirne). Von letzterem kann vorliegend nicht ausgegangen
werden, da eine Beeinträchtigung des Werbewerts der AOC „Cognac“ durch die
Eintragung von „Miss Cognac“ im summarischen, auf eine Vielzahl von Eintragun-
gen angelegten Prüfungsverfahren nicht ersichtlich war und ist. Zur Feststellung
etwaiger Beeinträchtigungen hätte es eingehender Ermittlungen bedurft, die dem
summarischen Charakter des Prüfungsverfahrens widersprochen hätten.
b)
Es kann dahinstehen, ob die Markenabteilung die von der Antragstellerin
zitierten Vorschriften des französischen Gesetzes über geistiges Eigentum (CPI)
in seiner Entscheidung zutreffend ausgelegt hat. Bei diesen Vorschriften handelt
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es sich jedenfalls nicht um „sonstige Vorschriften“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 9
MarkenG, die im Rahmen des amtlichen Eintragungs- bzw. Löschungsverfahrens
zu beachten sind. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das fran-
zösische Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums (
- CPI), insbesondere dessen Art. L 711-3 lit. c und lit. b, oder auch das
französische Verbraucherschutzgesetz, auf das sich die Antragstellerin bereits vor
dem Deutschen Patent- und Markenamt berufen hat, in Deutschland unmittelbare
Geltung beanspruchen können. Es handelt sich bei diesen Regelungswerken aus-
schließlich um nationales französisches Recht. Der von der Antragstellerin ange-
botene Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über ihre Be-
hauptung, dass ein Verstoß gegen französisches Recht vorliege, zeigt - abgese-
hen davon, dass die Frage, ob ein Verstoß gegen (deutsche oder ausländische)
Rechtsvorschriften vorliegt, ausschließlich in der Beuteilungskompetenz des Ge-
richts selbst liegt und nicht an Sachverständige delegiert werden kann -, dass ein
Verstoß gegen französisches Recht, insbesondere das Gesetz zum Schutz des
geistigen Eigentums (CPI) und des Verbraucherschutzgesetzes, im summarischen
Verfahren nicht ohne weiteres ersichtlich ist.
III.
Im Hinblick auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind keine Gründe ersicht-
lich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG abzuweichen, nach dem
jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
Da der Beschluss der Markenabteilung des Deutschen Patentamts in vollem Um-
fang angegriffen worden ist, steht die in diesem Beschluss gefällte Kostenent-
scheidung ebenso zur Überprüfung an. Sie erweit sich jedoch nicht als ände-
rungsbedürftig, weil auch im Hinblick auf die Kosten des amtlichen Löschungs-
verfahrens für eine Kostenauferlegung keinerlei Gründe ersichtlich sind.
- 13 -
Die Rechtsbeschwerde ist entgegen der Anregung der Antragstellerin nicht zuzu-
lassen, weil vorliegend weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu
entscheiden ist (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bun-
desgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die Entscheidung ist viel-
mehr auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs so-
wie des Bundesgerichtshofs ergangen. Eine weitere, noch nicht entschiedene
Rechtsfrage ist nicht ersichtlich.
gez.
Unterschriften