Urteil des BPatG vom 12.11.2003
BPatG (home banking, internet, vermietung, beschreibende angabe, computer, nachrichten, zeichen, unterscheidungskraft, marke, eintragung)
BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 216/01
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. November 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 67 252.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin
Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink
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beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 12. Juli 2001 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
UnifiedBanking
ist am 7. September 2000 für die Waren und Dienstleistungen
Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische (soweit
in Klasse 9 enthalten), photographische, Film-, optische, Wäge-,
Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und
-instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wieder-
gabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; CD-Roms;
Disketten; Schallplatten; Compact-Disks; Rechenmaschinen;
Datenverarbeitungsgeräte; Computer, insbesondere tragbare
Computer; Internet-Router; Telephonapparate,
insbesondere
tragbare Telephonapparate; Bildtelephone; integrierte Schaltkreise;
Codierer; gespeicherte Computerprogramme; Computerperipherie-
geräte; Drucker für Computer; Versicherungswesen; Finanzwesen;
Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Telekommunikation; Bildschirm-
textdienst; Fernschreibdienst; Fernsprechdienst; Ausstrahlung von
Rundfunksendungen, Fernsehprogrammen, Hörfunksendungen und
Kabelfernsehsendungen; Kommunikation durch faseroptische
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Netzwerke; Mobil-Funktelefondienst; Sammeln und Liefern von
Nachrichten; Übermittlung von Nachrichten; Nachrichten- und
Bildübermittlung mittels Computer, insbesondere über das Internet;
elektronische Nachrichtenübermittlung; Übertragung von Text-,
Audio-, Videodaten über das Internet; Übertragung von
Computerprogrammen über das Internet; Presseagenturen;
Nachrichtenübertragung; Sammeln und Liefern von Presse-
meldungen; Satellitenübertragung; Telegrammdienst; Telegramm-
übermittlung; Telegraphendienst; Telekopierdienst; Telefondienst;
Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Vermietung
von Modems; Vermietung von Telekommunikationsgeräten;
Computerberatungsdienste; Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung; Software-Programmierung; Aktualisieren von
Computersoftware; Computersystemanalysen; Konfiguration von
EDV-Netzwerken, einschließlich Bereitstellen der zugehörigen
Software; Programmierung von Internetseiten; Online-Dienst-
leistungen, nämlich Übermittlung von Nachrichten aller Art in Ton,
Schrift und Bild, Betrieb und Vermietung von Telekommunikations-
einrichtungen; Internet-Dienstleistungen, nämlich Vermittlung und
Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken, Sammeln, Spei-
chern, Verarbeiten und Übertragen von Daten/Nachrichten, Ge-
staltung, Design und Bereitstellung von Web-Seiten, Bereitstellen
von Informationen im Internet, Bereitstellen einer eCommerce-
und/oder Informations-Plattform im Internet; Aufbau und Aktualisie-
ren von geschlossenen Benutzergruppen im Internet (Closed User
Groups); Bildreportagen; Wartung von Computer-Software; Ver-
mietung der Zugriffszeit auf Datenbanken, insbesondere über das
Internet; Vermietung von Computer-Software; Leasing von Com-
puterzugriffszeiten zur Datenbearbeitung; Design von Computer-
software; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Wiederher-
stellung von Computerdaten; Programmierung von Datenbanken
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und Systemen für den elektronischen Handel; Dienstleistungen ei-
nes Call-Centers (soweit in Klasse 38 enthalten), insbesondere
unter Nutzung des Internets; Druckarbeiten; Photographieren; Ent-
wicklungs- und Recherchedienste bzgl. neuer Produkte; Dienst-
leistungen eines Grafikers; wissenschaftliche und industrielle For-
schung; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Ingenieurarbei-
ten; technische Projektplanung
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 12. Juli 2001 als nicht unterscheidungskräftige
Angabe zurückgewiesen. Die sprachüblich gebildete Wortverbindung sei an Be-
griffe wie „Unified-Messaging, Internet-Banking, Home-Banking, Online-Banking“
angelehnt. Für den Verkehr sei das Zeichen daher ohne weiteres als Sachhinweis
auf eine Zusammenfassung verschiedener Bankdienstleistungen in Netzwerken
bzw ein leichteres Agieren im Bereich der Bankdienstleistungen verständlich. Die
Anmelderin selbst verwende das Zeichen in diesem Sinne. In Verbindung mit den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibe das Zeichen daher ledig-
lich deren Bestimmungszweck.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die im Verfahren vor dem
Bundespatentgericht das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einge-
schränkt hat auf
Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische,
Film-, optische, Wäge-, Rettungsapparate und –instrumente;
Schallplatten, Presseagenturen; Sammeln und Liefern von Presse-
meldungen; Druckarbeiten; Photografieren; Dienstleistungen eines
Grafikers; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Forschun-
gen auf dem Gebiet der Technik; Ingenieurarbeiten.
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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass es sich bei „UnifiedBanking“
um eine Wortschöpfung der Anmelderin handele, die das Zeichen ausschließlich
markenmäßig verwende. Der Bestandteil „Unified“ könne sowohl „vereinigt“ als
auch „vereinheitlicht“ bedeuten, so dass der Aussagegehalt des Gesamtzeichens
unklar bleibe. Für die von der Markenstelle angenommene Bedeutung einer Zu-
sammenführung verschiedener Bank- und Finanzdienstleistungen werde der Be-
griff „Multibanking“ und nicht die Angabe „Unified Banking“ verwendet. Mangels
beschreibenden Aussagegehalts sei das Zeichen daher weder freihaltebedürftig
noch fehle ihm die erforderliche Unterscheidungskraft.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und nach Einschränkung des Verzeichnisses der Wa-
ren und Dienstleistungen auch in der Sache begründet. Für die Waren und
Dienstleistungen, die nunmehr noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind,
ist die angemeldete Marke weder als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG noch auf Grund fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind die Marken von der Eintragung ausge-
schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbeson-
dere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. (vgl
EuGH MarkenR 2003, 450 – Doublemint; BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE
– mwN.). Dies ist hier nicht der Fall.
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2. Die angemeldete Marke ist erkennbar aus den beiden englischsprachigen
Bestandteilen „Unified“ und „Banking“ zusammengesetzt. In Übereinstimmung mit
dem Vortrag der Anmelderin hat die vom Senat durchgeführte Internet-Recherche
ergeben, dass die Bezeichnung bisher nur von der Anmelderin als Hinweis auf
eine Vernetzung zahlreicher Bankdienstleistungen unter einer Oberfläche
verwendet wird, zB in folgender Formulierung: „Unter dem Slogan Unified Banking
bietet adisoft ganzheitliche, umfassende e- und m-Finance-Lösungen für die
Bereiche Online-Banking, Online-Brokerage, Online-Payment und Mobile Banking
(vgl www.adisoft.de/home_de/produkte/produkte.htm).
Daneben finden sich allerdings auch verschiedene Fundstellen für eine
Verwendung von Begriffen wie „Unified Messaging, Unified Communication,
unified mailbox“, die alle die Verbindung verschiedener Übertragungstechniken
bzw Kommunikationsdienstleistungen unter einer gemeinsamen Oberfläche
beschreiben. Beispiele hierfür sind „E-Plus bietet seine neuen Unified-Messaging-
Dienste im Markt unter der Bezeichnung „Unified Mailbox“ an. Mit der „Unified
Mailbox“ ermöglicht E-Plus künftig einem Nutzer, alle für in eingegangen
Nachrichten mittels eines einzigen Ausgabemediums seiner Wahl abzufragen und
zu verwalten...“ (vgl www.unisys.de/library/presse_22_03_01.htm); „Als weitere
Neuerung ist eine „unified mailbox“ geplant, die als Anlauf und
Abwicklungsadresse für Telefon, Fax, E-Mails oder auch Sprachnachrichten
dienen soll“ (vgl http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de); „Viele Systeme, die im
Bereich Unified Communication angeboten werden, sind in sich geschlossene
Systeme, die mehr schlecht als recht mit vorhandenen Systemen zusam-
menarbeiten, anstatt sie zu integrieren“ (vgl www.servonic.com).
Auch der weitere Bestandteil „Banking“ ist, wie von der Markenstelle zutreffend
ausgeführt, im Zusammenhang mit virtuellen Bankdienstleistungen in Begriffen
wie „Internet-Banking; Home-Banking; Online-Banking“ weit verbreitet (vgl
http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de). Auf Grund der genannten Verwen-
dungen ist das Gesamtzeichen daher im Zusammenhang mit Waren und
Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie ohne weiteres
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als Sachhinweis auf ein vernetztes Angebot von Bankdienstleistungen ver-
ständlich.
3. Diese Bedeutung der angemeldeten Marke weist jedoch keinen konkret und
eindeutig beschreibenden Zusammenhang mit den nunmehr noch beanspruchten
Waren und Dienstleistungen auf.
Die Waren „Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische,
Film-, optische, Wäge-, Rettungsapparate und –instrumente; Schallplatten“
kommen typischerweise nicht bei der Inanspruchnahme von Bankdienstleistungen
über das Internet oder mittels Mobilfunk zum Einsatz. Hinsichtlich der optischen
Geräte kommt allenfalls eine Verwendung bei Überwachung und Sicherung von
Bankgebäuden und Geldautomaten in Betracht. Insoweit besteht aber zu einer
integrierten Oberfläche für Online-Bankkunden allenfalls ein mittelbarer
Zusammenhang, so dass „UnifiedBanking“ zur Beschreibung dieser Waren nicht
geeignet erscheint.
Für die Dienstleistungen „Presseagenturen; Sammeln und Liefern von
Pressemeldungen; Druckarbeiten; Photografieren; Dienstleistungen eines
Grafikers“ gilt, dass sie ihrem Gegenstand nach grundsätzlich unabhängig sind
von den dargestellten Inhalten. Es ist zwar durchaus denkbar, dass sich
Pressemeldungen mit dem Thema „UnifiedBanking“ befassen, Druckarbeiten die
Herstellung einschlägigen Informationsmaterials beinhalten und die Abläufe des
Unified Banking fotografisch oder grafisch dargestellt werden. Jedoch ist nicht
ersichtlich, dass die Dienstleistungen einer Presseagentur, eines Druckers, eines
Fotografen oder eines Grafikers dafür speziellen Erfordernissen genügen oder
besondere Eigenschaften aufweisen müssen, die eine Beschreibung mit der
Angabe „UnifiedBanking“ nahe legen. Für die Dienstleistungen „wissenschaftliche
und industrielle Forschung; Forschungen auf dem Gebiet der Technik;
Ingenieurarbeiten“ gilt Gleiches, weil auch insoweit ein unmittelbarer
Sachzusammenhang mit einer integrierten Benutzeroberfläche für Bankkunden
nicht erkennbar ist.
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4. Der angemeldeten Marke fehlt für die verbleibenden Waren und
Dienstleistungen auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung
ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten
Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender
Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und
nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st Rspr, vgl BGH
GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE mwN). Dies ist hier nicht der Fall, weil es sich bei
der Bezeichnung „UnifiedBanking“ für die verbleibenden Waren und
Dienstleistungen aus den oben genannten Gründen um keine unmittelbare,
hinreichend konkrete Sachangabe handelt.
Grabrucker Pagenberg
Fink
Cl