Urteil des BPatG vom 13.02.2007

BPatG (www, bank, gut, marke, slogan, unterscheidungskraft, geld, verkehr, form, beschwerde)

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 264/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Februar 2007
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 57 966.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154
08.05
- 2 -
G r ü n d e
I
Die Anmeldung der Wortmarke
Die Bank mit doppelt guten Zinsen
für
Klasse
36:
Bankgeschäfte, Sparkassengeschäfte, finanzielle
Beratung, Vergabe von Darlehen, Erteilung von Fi-
nanzauskünften, Finanzierungen, Kreditvermittlung,
Finanzanalysen, Vermittlung von Vermögensanlagen
in Fonds, Ausgabe von Reiseschecks, Sammeln von
Spenden für Wohltätigkeitszwecke, finanzielle Förde-
rung, Beleihen von Gebrauchsgütern, Börsenkursno-
tierung, Übernahme von Bürgschaften, Kautionen,
Effektengeschäfte, Factoring, finanzielle Schätzungen
(Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenhei-
ten), Geldwechselgeschäfte, Investmentgeschäfte,
Gewährung von Teilzahlungskrediten, Abwickeln von
Geldgeschäften mit Kreditkarten, Ausgabe von Kredit-
karten, Leasing, Lombardgeschäfte, Scheckprüfung,
Vermögensverwaltung durch Treuhänder, Vermö-
gensverwaltung, Depotverwahrung von Wertsachen
ist mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 vom 16. September 2004 durch
eine Beamtin des gehobenen Dienstes nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
zurückgewiesen worden. Nach Auffassung der Markenstelle handelt es sich bei
der angemeldeten Marke nicht um ein betriebskennzeichnendes Herkunftsmerk-
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mal, sondern um einen Slogan, der in werbemäßiger Form qualitätsrühmend dar-
auf hinweise, dass es hier um Produkte bzw. Leistungen "auf dem Sektor der
(guten) Zinsvergabe" gehe. Er beinhalte, dass die ihn verwendende Bank durch-
aus in der Lage sein könne, einen höheren als den marktüblichen Zins anzubieten.
Auch könne sich der "doppelt" gute Zins auf die Tatsache beziehen, dass die er-
wirtschafteten Zinserträge (teilweise) sozialen Zwecken zu Gute kämen. Ein er-
heblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde die Marke als allge-
meine Anpreisung auffassen, die dem Kunden die besonderen Vorzüge des An-
bieters in schlagwortartiger Weise nahe bringen solle. Die sprachüblich gebildete
Anmeldemarke weise keine fantasievolle Originalität oder Eigentümlichkeit auf, die
geeignet wäre, die Unterscheidungskraft zu begründen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass die Markenstelle die Grundsätze der Recht-
sprechung zur Unterscheidungskraft von Werbeslogans nicht richtig berücksichtigt
habe. Insbesondere fordere diese Rechtsprechung keine "besondere Originalität"
oder einen "erheblichen fantasievollen Überschuss". Die Markenstelle habe das im
angemeldeten Slogan enthaltene Wort "gut" mit dem Begriff "so hohen" gleichge-
setzt und damit die sprachregelwidrige Bildung des Slogans verkannt. Das Wort
"gut" werde weder mit dem Ausdruck "so hohen" noch gar mit der Steigerungsform
"doppelt guten" an Stelle von "besseren" gebildet. Der angemeldete Slogan be-
ziehe seine Unterscheidungskraft aus dem sprachunüblich gebildeten Bestandteil
"doppelt guten Zinsen", der keineswegs beschreibend sei, sondern gerade die
Phantasie anrege und vielfache Interpretationsmöglichkeiten eröffne. Nichts ande-
res ergebe sich im Übrigen aus dem mit der Ladung übersandten Ergebnis der
Senatsrecherche, die keinerlei Treffer hinsichtlich der Wortfolgen doppelt gut" oder
"doppelt guten Zinsen" ergeben habe.
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Neben der o. g. Interpretationsmöglichkeit bleibe außerdem der von der Anmelde-
rin beabsichtigte Sinngehalt bestehen, dass dem Kunden die Möglichkeit geboten
werde, erwirtschaftete Zinserträge ganz oder teilweise für soziale Zwecke zu
spenden. Bei dieser Interpretation stehe das Wort "gut" für den mit der Spende
verfolgten Zweck. Dabei handele es sich jedoch um ein vom eigentlichen Bank-
produkt unabhängiges Rechtsgeschäft. Insoweit beschreibe das Wort "gut" gerade
nicht die Zinsen, sondern einen davon losgelösten Zweck. Die Anmeldemarke
kombiniere durch die Wortfolge "doppelt gut", die insoweit für den Sinngehalt "in
zweifacher Weise" stehe, in prägnanter und kurzer Weise diese beiden völlig von-
einander abweichenden Bedeutungsgehalte. Denn die Zinsen seien einerseits
"gut" im Sinne von marktüblich, andererseits könne mit der Spende der Zinser-
träge ein "guter" Zweck erfüllt werden. Der angemeldete Slogan sei folglich nicht
nur kurz, originell und prägnant, sondern auch mehrdeutig und interpretationsbe-
dürftig. Somit erfülle er die Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Wer-
beslogans.
Der von der Markenstelle als "nahe liegend" angenommene Sinngehalt, es würden
"doppelt so hohe Zinsen wie die Konkurrenz" geboten, sei hingegen absolut fern-
liegend und auch nicht von der Markenanmelderin beabsichtigt. Nahe liegend und
beabsichtigt sei vielmehr die mehrdeutige Aussage, dass die Markenanmelderin
eine Bank sei, deren Zinsen doppelt gut seien, da diese einerseits "gut" im Sinne
von marktüblich, andererseits "gut" im Sinne von mildtätig verwendbar seien. Auch
sei das grammatische Verständnis der Markenstelle falsch. Die Angabe "doppelt"
werde in der deutschen Sprache nicht zur Bildung des Komparativs verwendet, so
dass die Wortfolge "doppelt gut" gerade im Hinblick auf das Wort "Zinsen" als ei-
gentümlich zu bezeichnen sei.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung, an der die Anmelderin nicht teilge-
nommen hat, sind der Anmelderin Kopien des Ergebnisses einer vom Senat
durchgeführten Recherche übersandt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die zur Eintragung angemeldete Bezeich-
nung weist nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer
die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser
Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren
oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen
und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH
GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Hen-
kel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Ver-
kehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerk-
samen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistun-
gen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge-
ordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deut-
schen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa we-
gen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsäch-
licher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH
GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).
Die angemeldete Wortfolge "Die Bank mit doppelt guten Zinsen" stellt eine voll-
ständige und - entgegen der Auffassung der Anmelderin - auch sprachüblich auf-
gebaute werblich-beschreibende Aussage über die von einer Bank angebotenen
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Zinserträge dar. Mit ihr wird auf die Gewährung besonders (doppelt) vorteilhafter
Zinserträge hingewiesen, die der Kunde bei Inanspruchnahme entsprechender
Bankdienstleistungen erzielen kann. Dabei kann es dahinstehen, ob die angemel-
dete Wortfolge eine finanztechnisch korrekte Sachaussage darstellt, oder einen
gewissen Interpretationsspielraum für den Hintergrund der "doppelten Güte" bie-
tet, zumal Zinserträge gemeinhin nur quantitativ, nicht aber qualitativ bemessen
werden. Jedenfalls hat die Senatsrecherche gezeigt, dass Finanzdienstleistungen,
insbesondere auch soweit sie Zinserträge erbringen, häufig in einer Form bewor-
ben werden, die dem angemeldeten Slogan entspricht. Der Slogan und seine in-
haltliche Aussage werden daher als, wenn schon nicht finanztechnisch korrekt, so
doch zumindest als werbeübliche beschreibende Aussage verstanden. Dazu wird
zunächst auf Slogans verwiesen, die wie die Anmeldemarke mit der Wortfolge
"Die Bank mit …" beginnen:
www.hug-bank-heidelberg.de/_C1256C…:
"Die Bank mit dem Plus";
www.kreditfenster.de/s1-beamte-kredit.html:
ABK – die Bank mit günstigen Krediten, Geldanlagen und …";
http://finanzen.aol.de/Special-creditplus/?osc=…:
"DIE BANK MIT DEM TÜV-SERVICE-SIEGEL";
www.sparda-n.de/aktuell_angebot_themen.html:
"Die Bank mit den zufriedensten Kunden sagt DANKE!";
www.ing-diba.at/jart/prj3/diba-website/main.jart:
"ING-DiBa - Die Bank mit dem Direktvorteil.";
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http://kostenloses-girokonto.com/bank-tagesgeld.html:
"DKB Bank & Tagesgeld: Die Bank mit dem attraktiven Tagesgeld";
www.finanzprodukte24.de/dkb_ag.html:
"DKB AG - die Bank mit dem kostenlosen Girokonto";
www.saliterbank.de/seiten/jubilaeum.html:
"175 Jahre Saliterbank - Die Bank mit Familien-Tradition".
Des Weiteren hat der Senat auch erkennbar beschreibende Verwendungen bele-
gen können, in denen Zinsen als "gut" bezeichnet werden:
www.bawag.com/bawag/_Produkte/Privatkunden/Sparen/BAWAG_20…:
"Ihr Geld sicher veranlagen und gute Zinsen dafür bekommen, …Mit dem BAWAG
Sparbuch können Sie jederzeit über Ihr Erspartes verfügen und bekommen trotz-
dem gute Zinsen.";
http://n-tv.immowelt.de/finanzieren/bausparen/index.asp?PaGID=…:
"Bausparen ist sicher und bringt gute Zinsen";
www.festgeld-zinsen.info/:
"In Festgeld investieren und gute Zinsen verdienen";
www.markt-lippe.de/ml/wirtschaftsnews/sparkassen_lippe/?sid=b1…:
"Gemeinsam für Familien in Not! Gute Zinsen für Sie!";
www.verbrauchernews.de/artikel/0000011047.html:
"Tagesgeldkonten online: Gute Zinsen nach langwierigem Einstieg".
Darüber hinaus konnte auch eine beschreibende, insbesondere werblich-be-
schreibende Verwendung der Steigerungsform "bessere Zinsen" und des Superla-
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tivs "beste Zinsen" belegt werden, was angesichts der im angemeldeten Slogan
enthaltenen Wortfolge "… doppelt guten Zinsen" von Relevanz ist.
www.awd.de/relaunch/deutschland/de/index/vermoegen__anlage/…:
"Was die wenigsten wissen: Sparbriefe bieten kaum bessere Zinsen, …";
www.netbank.de/NB/newsletter/newsletter_0906.html:
"Immer ein Gewinn: bessere Zinsen bei der NetBank und Bausparen für alle!";
http://www.focus.de/finanzen/ihr_geld/altersvorsorge/anschlussfinanzierung_aid_
…:
"Für verlässliche Kunden müssen aber bessere Zinsen drin sein", sagt Arno Gott-
schalk, Baufinanzierungsexperte der Verbraucherzentrale …";
www.ciao.de/Hanseatic_Bank_201080:
"Pro: freundlich guter Service, bessere Zinsen aufs Sparbuch
Kontra: Filialnetz etwas dünn";
www.stiftung-warentest.de/online/geldanlage_banken.html:
"Sparer können ihr Geld dort ohne Angst vor Verlusten anlegen und auf noch bes-
sere Zinsen warten";
www.umweltbank.de/kredit/index_baufinanzierung.html?/inhaltseiten/…:
"Bessere Zinsen durch mehr Ökologie";
www.tippscout.de/geld-sparen-direktbank-hat-oft-bessere-zinsen-als sparbuch_…:
"Geld sparen: Direktbank hat oft bessere Zinsen als Sparbuch";
www.viando.de/ausschreibungen/Beste-Zinsen.asp:
"KREDITLEXIKON – Beste Zinsen – Unter Besten Zinsen sind beim Darlehen die
geringsten Zinsen zu verstehen…";
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www.welt.de/data/2001/03/29/483291.html:
"Runde Köpfe - beste Zinsen
… Wer heute in die Köpfe der Menschen investiert, der erhält morgen die besten
Zinsen.";
www.hanseaticbank.de/anlageprodukte/tagesgeld/:
"Sie kennen das: Gute Zinsen bekommen Sie nur, wenn Sie Ihr Geld fest anlegen:
Sie aber wollen beste Zinsen und flexibel auf Ihr Konto zugreifen?"
www.s-mil.de/main/sparen_und_anlegen/direkt/direkt/direkt_cash.htm:
"Sie möchten beste Zinsen für Ihr Tagesgeldkonto und alles elektronisch abwi-
ckeln?";
www.stiftung-warentest.de/shop/alle/alles/sp0054000,html:
"Die besten Zinsen für Ihr Geld!";
www.abendblatt.de/daten/2006/08/19/600041.html:
"Wo es die besten Zinsen gibt";
Darüber hinaus hat sich gelegentlich auch die Verwendung des Ausdrucks "dop-
pelter" Zinserträge belegen lassen:
www.resi.at/resi-nr/firmen…:
"Doppelte Zinsen für neue Bausparer!";
http://www.sskduesseldorf.de/pkunden/anlage/renditesp/details.html:
"Auf Wunsch können Sie auch Ihre monatlich anfallenden Zinsen in eine Prämien-
sparanlage einzahlen, somit doppelt Zinsen kassieren und sich eine Prämie von
bis zu 50% sichern.";
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Entgegen der Behauptung der Anmelderin ist vom Senat schließlich auch der
Ausdruck "doppelt gut" mehrfach in Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen
belegt worden:
www.Hannoversche-leben.de/daten/pdf/hb_92pdf.pdf:
"HL RentInvest – Einfach doppelt gut";
www.sparda-hessen.de/pdf/hs_spardaaktuell_0806.pdf:
"Halb und halb - ist doppelt gut! … bis zu 5,00% p. a. für 50% Ihrer Anlage-
summe!";
www.ksk-steinfurt.de/…:
"Denn die zwei Phasen der Geldanlage im Deka-Doppelpack sind einfach doppelt
GUT: …
Doppelt hält besser: Doppelt GUT ist auch die Anlage im neuen Deka-Garantie-
fonds.";
www.sparkasse-kraichgau.de/54b0250992118dda/pb.htm:
"Legen Sie jetzt doppelt gut an.";
http://www.santander.de/media/pdf/brosch_ren/Broschuere_BestInvest.pdf:
"Santander BestInvest: Einfach doppelt gut!";
www.dresdner-bank.de/medienservice.php?artikel_drucken=inside060601:
"Die Riester-Rente ist doppelt gut durch Zulagen und mögliche zusätzliche Steu-
ervorteile.";
www.finanzdienstleistungen-hessen-thueringen.de/privat/pbausparen.html:
"Bausparen - Doppelt gut";
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www.sparkasse-nordhorn.de/sparen_und_anlegen/s_extra_zins_duett/details.php:
"Einfach doppelt gut: Sparkassen-Extra Zins-Duett.".
Zwar ist die im angemeldeten Slogan enthaltene Wortfolge "… mit doppelt guten
Zinsen" in exakt dieser Form nicht belegt worden. Abgesehen vom Wort "doppelt"
(s. insoweit aber oben) handelt es sich jedoch um eine korrekte Dativbildung (vgl.
den bereits oben genannten Beleg www.kreditfenster.de/s1-beamte-kredit.html:
"ABK - die Bank mit günstigen Krediten, Geldanlagen und …"). Unter Berücksich-
tigung des Gesamtergebnisses der Senatsrecherche bedarf es keiner weiteren
Erläuterung, dass sich der angemeldete Slogan "Die Bank mit doppelt guten Zin-
sen" in seiner werbesprachlich üblichen Bildung nahtlos in die o. g. sachlich
und/oder werblich beschreibenden Wendungen einfügt.
Der an solche und ähnliche Slogans und Umschreibungen gewöhnte Verkehr wird
die angemeldete Marke daher ohne weiteres als Hinweis darauf verstehen, dass
die Dienstleistungen von einer Bank angeboten werden, die für doppelt vorteilhafte
Zinserträge sorgt. Letzteres wird angesichts der mit Kapitalanlagen vordergründig
bezweckten Rendite in erster Linie als Hinweis auf zweifache bzw. zweimalige
Zinserträge verstanden, etwa in Form der häufig angebotenen Verknüpfung von
Zinsen mit einem Bonus oder z. B. als Herausstellung eines Zinseszinseffekts.
Soweit die Marke hierbei eine begriffliche Unschärfe aufweist, da aus ihr allein
keine Hinweise auf die genaue Art des doppelten Zinsvorteils hervorgehen, han-
delt es sich lediglich um die allen Oberbegriffen immanente begriffliche Weite. Sie
vermag ebenso wenig den beschreibenden Begriffsinhalt zu beseitigen, wie etwa
bei dem noch weiteren, aber zweifellos nicht unterscheidungskräftigen Begriff
"vorteilhaft". Dementsprechend wird der Verkehr auch ohne Weiteres von (umge-
kehrt) niedrigen bzw. günstigen Zinsen ausgehen, soweit entsprechende Dienst-
leistungen, bei denen Darlehenszinsen verlangt werden, mit der Marke gekenn-
zeichnet sind (z. B. die beanspruchte Dienstleistung "Gewährung von Teilzah-
lungskrediten"). Wegen des damit im Vordergrund stehenden beschreibenden
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Gehalts für die allesamt dem Bereich der Finanzdienstleistungen unterfallenden
Dienstleistungen fehlt der Marke jegliche Unterscheidungskraft.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Anmelderin den Slogan als fantasievolle
Umschreibung ihres Produkts verstanden wissen will. Soweit sie Finanzprodukte
anbietet, bei denen die Kunden die Möglichkeit haben, Zinserträge ganz oder teil-
weise für soziale Zwecke zu spenden, geht dieser persönliche Hintergrund weder
aus dem Inhalt der Marke noch der Fassung des Dienstleistungsverzeichnisses
hervor. Vielmehr ist bereits oben unter Hinweis auf tatsächliche Anhaltspunkte
erläutert worden, wie der nachweislich an solche und ähnliche Bezeichnungen
gewöhnte Verkehr den angemeldeten Slogan versteht, wenn er ihm ohne Zusatz-
informationen als Kennzeichnung der beanspruchten Dienstleistungen entgegen-
tritt. Unter diesen Umständen kommt es auch nicht mehr darauf an, dass der Se-
nat eine weitere Bank ermittelt hat, die als religiös orientiertes Kreditinstitut damit
wirbt, Anlagegelder der Kunden zur zinsgünstigen Kreditvergabe für Gemeinde-
projekte zu verwenden, was sie mit dem Ausdruck "- so ist Ihr Geld doppelt gut
angelegt!" ausdrückt (vgl. www.skb-badhomburg.de/editierbare_seiten/sparen-
_und_helfen.html).
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften