Urteil des BPatG vom 17.12.2001
BPatG (Bezeichnung, Sprache, Beschwerde, Verwendung, Bestandteil, Bezug, Angabe, Patent, Satellit, Annahme)
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 100/01
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 14 256
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet
MINISAT
für die Waren
"Telekommunikations- und Kommunikationsgeräte, Telekommuni-
kations- und Kommunikationsapparate, Telekommunikations- und
Kommunikationsinstrumente und daraus zusammengestellte Sy-
steme; Telefongeräte und -apparate und daraus zusammenge-
stellte Systeme; Übertragungs-, Empfangs- und Speichergeräte,
-apparate und daraus zusammengestellte Systeme; Computerge-
räte und -apparate und daraus zusammengestellte Systeme, ein-
schließlich Computersoftware, Computerhardware und Modem;
Video- und Audiogeräte, -apparate und daraus zusammenge-
stellte Systeme; Teile für die zuvor genannten Waren, soweit in
Klasse 9 enthalten".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, davon einer im Erinnerungsverfahren ergan-
gen, wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses und wegen fehlender Un-
terscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemel-
dete Bezeichnung erschöpfe sich in einem sprachüblich gebildeten Kunstwort, das
im Hinblick auf die beanspruchten Waren beschreibend und daher nicht unter-
scheidungskräftig sei. Zudem sei das Zeichen freihaltebedürftig, da es sich in der
unmittelbaren Beschreibung des Bestimmungszwecks der bezogenen Waren er-
schöpfe.
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Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben.
Die Anmelderin beantragt nunmehr,
1.
die angefochtenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 14.
Juli
1999 beziehungsweise vom
6. Februar 2001 aufzuheben,
2.
hilfsweise, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und die Beschlüsse des Deut-
schen Patent- und Markenamtes Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht im
Sinne des § 66 Abs 1 und Abs 2 MarkenG.
In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg, da die angemeldete Marke
"MINISAT" für die beanspruchten Waren ausschließlich aus Angaben besteht, die
im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder
sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Diese Angabe
muss den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben, § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG.
Die angemeldete Bezeichnung besteht aus den beiden Wortestandteilen "Mini"
und "Sat", die beide als solche in der deutschen Sprache Verwendung finden.
Der Bestandteil "MINI" steht im Deutschen, abgeleitet vom lateinischen Wort "mi-
nimum", für "sehr klein" beziehungsweise "sehr kurz" (vgl Wahrig, Deutsches
Wörterbuch, 7. Aufl, 2000, S 875) und wird in diesem Sinne in der deutschen
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Sprache auch in Alleinstellung und in zahlreichen Wortzusammensetzungen ver-
wendet, etwa in den Zusammensetzungen "Minibar", "Minirock", "Minicomputer",
"Minidisc", "Minigolf" und vielen anderen.
Der Bestandteil "SAT" wiederum bezeichnet in der deutschen Sprache die Abkür-
zung für das vom lateinischen Wort "satelles, -itis" für "Leibwächter, Trabant" ab-
geleite Wort "Satellit" und damit alle Geräte, Techniken und Dienste, die irgendei-
nen Bezug zur Satellitentechnik aufweisen, etwa "SAT-Anlage" für eine Satelliten-
empfangsanlage, "SAT-Empfang" für einen Satelliten-Direktempfang von Radio-
oder Fernsehsignalen, "SAT-Schüssel" für den Reflektor einer Parabolantenne
und "SAT-Technik" für die gesamte Satellitentechnik (vgl Ernst, Telekommunikati-
ons-Lexikon, 1997, S 267 ff). Auch zwei bundesweit über Satellitenantennen
empfangbare Fernsehsendeanstalten, eine davon öffentlich-rechtlich organisiert,
beinhalten die Bezeichnung "SAT" in dieser beschreibender Bedeutung, nämlich
der Fernsehanbieter "SAT1" und der Fernsehanbieter "3SAT", so dass dieser Be-
standteil breitesten Bevölkerungskreisen bekannt ist. Das zeigen auch die, der
Anmelderin bereits von der Markenstelle übersandten Beispiele der Verwendung
von "SAT". Auch bedeutet "SatNet" ein Funknetz, das eine auf Nachrichtensatel-
liten ausgeweitete Ergänzung zum Internet darstellt (vgl Schulze, Computerwis-
sen, S 698). Auch in der reinen Computertechnik ist – sofern eine Trennung zwi-
schen Computertechnik und Kommunikationstechnik heute überhaupt noch mög-
lich erscheint – der Begriff des "Satellitencomputers" geläufig, der von einem an-
deren Computer entweder vollständig oder jedenfalls in einzelnen Arbeitsprozes-
sen mittels Datenfernübertragung gesteuert wird (vgl Microsoft Press, Computer-
lexikon, Ausgabe 2001, S 612).
In ihrer Gesamtheit bedeutet die angemeldete und – wie die bereits oben er-
wähnten, zusammengesetzten Begriffe zeigen – sprachüblich gebildete Bezeich-
nung, daher nichts anderes als "klein(st)er Satellit". Daraus ergibt sich in bezug
auf die beanspruchten Waren die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete
Sachaussage, dass es sich um (möglichst) kleine Geräte zur Datenübermittlung
beziehungsweise zum Datenempfang im weiteren Sinne mit Hilfe der Satelliten-
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technik und die dazu notwendige Software handelt. Insoweit folgt daraus der be-
schreibende, freihaltebedürftige Charakter der beanspruchten Waren, die aus-
nahmslos die (Tele-) Kommunikation beziehungsweise die Datenfernübertragung
und die hierzu notwendige Software zum Gegenstand haben.
Diese angenommene warenbeschreibende Sachaussage geht auch nicht auf eine
unzulässige zergliedernde Betrachtung des Anmeldezeichens zurück (vgl BGH
GRUR 1996, 771 – THE HOME DEPOT). Denn die Annahme einer beschreiben-
den Angabe beruht hier gerade nicht auf einer, deren einzelne Bestandteile analy-
sierenden Betrachtungsweise, sondern darauf, dass der beanspruchten Wortkom-
bination in ihrer Gesamtheit die Bedeutung einer warenbeschreibenden Sachaus-
sage zukommt.
Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses ist im übrigen auch nicht da-
von abhängig, ob die angemeldete Wortfolge als solche für den einschlägigen Wa-
renbereich unmittelbar nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, dass die fraglichen Bezeich-
nungen zur Beschreibung "dienen können", ergibt sich, dass auch die erstmalige
Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl
BGH GRUR 1996, 770 – MEGA).
Im übrigen kommt es hinsichtlich des Freihaltebedürfnisses vor allem auf die Be-
lange der Mitbewerber der Anmelderin an. Ob die angesprochenen Verkehrskreise
die angemeldete Bezeichnung richtig verstehen werden, ist nur insoweit von Be-
deutung, als sie zur Warenbeschreibung dann nicht geeignet wäre, wenn von
vornherein feststünde, dass sie für das angesprochene Publikum vollkommen un-
verständlich ist und bleiben wird (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8
Rdnr 69). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da die
angemeldete Bezeichnung ohne weiteres verständlich ist. Unter diesen Voraus-
setzungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Mitbewerber der Anmel-
derin von vornherein kein Interesse an der Verwendung des angemeldeten Aus-
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drucks haben könnten (vgl zB auch PAVIS-PROMA, Kliems 27 W (pat) 232/99 –
MiniLAN).
Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang auch die erfolgte Voreintragung der
Marke in Großbritannien und in Australien. Eine solche Voreintragung kann allen-
falls dort eine tatsächliche Indizwirkung entfalten, wo es sich um die Eintragung
einer fremdsprachigen Angabe in einem Land des entsprechenden Sprachkreises
handelt (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr 88). Gerade das ist
vorliegend aber nicht der Fall, denn zwar erfolgt die Wortbildung entsprechend
derjenigen im englischen Sprachraum (vgl BGH WRP 2001, 1084 – GENESCAN)
und auch die Bedeutung der Bezeichnung ist dieselbe, aber sowohl "MINI" als
auch "SATELLIT", auch in der abgekürzten Form "SAT", sind – wie bereits darge-
legt – gebräuchliche Wörter in der deutschen Sprache. Im übrigen sind beide
Worte aus den lateinischen, nicht aber englischen Worten "minimum" bezie-
hungsweise "satelles" abgeleitet, so dass im Ergebnis eine Indizwirkung einer
Voreintragung nicht gegeben ist.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, weil die Vorausset-
zungen des § 83 Abs 2 MarkenG nicht erfüllt sind. Vorliegend handelt es sich um
eine im tatrichterlichen Bereich liegende Beurteilung einer Wortmarke, wobei auf
gesicherte Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zurückgegriffen
werden konnte.
Dr. Buchetmann
Schwarz-Angele
Voit
Hu