Urteil des BPatG vom 01.02.2006

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 373/03
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Februar 2006
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 11 032
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hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den Patentan-
sprüchen 1 bis 3 gemäß Hauptantrag mit Beschreibung, jeweils
vom 1. Februar 2006, und 2 Blatt Zeichnungen gemäß Patent-
schrift.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 3. April 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 199 11 032 mit
der Bezeichnung „Gasflaschen-Ventilschutzvorrichtung mit Transpondereinheit“ ist
am 1. Juli 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen verse-
hen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht
patentfähig sei. Zum Stand der Technik sind im Einspruchsverfahren folgende
Druckschriften genannt worden:
DE 692 11 860 T2 (E1),
GB 2 288 103 A (E2).
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Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung Patentansprüche 1 bis 3
mit Beschreibung gemäß Hauptantrag und Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfs-
antrag vorgelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patents in
der verteidigten Fassung eine patentfähige Erfindung darstelle und beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentansprü-
chen 1 bis 3 gemäß Hauptantrag bzw. hilfsweise nach Hilfsantrag
mit Beschreibung, jeweils vom 1. Februar 2006, und 2 Blatt Zeich-
nungen gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Sie vertritt die Auffassung,
dass der Gegenstand des Patents auch in der verteidigten Fassung nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe und daher nicht patentfähig sei.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Vorrichtung mit elektronischem Datenträger zur Befestigung an
Druckgasflaschen, wobei die Vorrichtung eine elektronische Ein-
heit mit Ringantenne und elektronischem Datenträger enthält und
einen Schutzkörper aus Metall oder Kunststoff aufweist, an dem
ein Kunststoffteil mit der elektronischen Einheit angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass das Kunststoffteil mit der elektroni-
schen Einheit an der Oberkante des Schutzkörpers angeordnet
ist.“
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Laut Beschreibung (Sp. 1 Z. 39 bis 42) soll die Aufgabe gelöst werden, eine Vor-
richtung zu schaffen, die Nachteile bekannter elektronischer Datenträgersysteme
von Druckgasflaschen vermeidet und das Druckgasflaschenventil schützt.
Die Patentansprüche 2 und 3 gemäß Hauptantrag sind auf Merkmale gerichtet, mit
denen die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.
Für den Wortlaut der Patentansprüche nach Hilfsantrag und weitere Einzelheiten
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Absatz 3 Satz 1 Ziffer 1 Patentgesetz
durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents in der nach Hauptantrag vertei-
digten Fassung stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1
bis § 5 dar.
Als Fachmann ist hier ein qualifizierter Techniker oder Ingenieur des Maschinen-
baus anzusehen, der bei Bedarf einen Nachrichtentechniker zu Rate zieht.
Die Patentansprüche gemäß Hauptantrag sind zulässig. Der Patentanspruch 1
geht zurück auf die erteilten Patentansprüche 1 bis 3, bzw. auf die ursprünglichen
Patentansprüche 1 bis 3 und 6. Die Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den
erteilten Patentansprüchen 4 und 5 unter Anpassung der Rückbeziehungen.
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Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist gegenüber dem
aufgezeigten Stand der Technik unbestritten neu.
In der DE 692 11 860 T2 (E1) ist ein tulpen- bzw. becherförmiges Schutzgefäß für
das Ventil einer Gasflasche beschrieben, das mit seiner Basis (Boden) an der
Druckgasflasche befestigt ist und dessen Oberkante als umlaufender Rand aus-
gebildet ist (Fig. 1). Im Schutzgefäß ist an seinem Boden ein Kunstharzring ange-
ordnet, in dem ein elektronisches Modul und eine eine Antenne bildende Wicklung
eingebettet sind. Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich die Vorrich-
tung nach Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass das Kunststoffteil
mit der elektronischen Einheit an der Oberkante des Schutzkörpers bzw. Schutz-
gefäßes angeordnet ist.
In der GB 2 288 103 A (E2) ist eine Anordnung beschrieben, bei der ein ringförmi-
ger Träger mit einer elektronischen Einheit an der Mündung der Druckgasflasche
befestigt ist. In der Entgegenhaltung ist weiter beschrieben, dass eine metallische
Schutzkappe, die zum Transport über das Ventil der Druckgasflasche geschraubt
wird, an ihrer Außenseite mit einer Antenne und mit Mitteln zur Kopplung dieser
Außenantenne mit der von der metallischen Schutzkappe abgedeckten elektroni-
schen Einheit ausgestattet ist.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht
in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
In der Lehre nach der DE 692 11 860 T2 spielt der Schutz der Etiketten (papieren
oder elektronisch) vor Beschädigungen eine wichtige Rolle (S. 1 Z. 20 bis 25, S. 2
Z. 9 bis 26). Bei der in Figur 1 dargestellten Anbringung des elektronischen Eti-
ketts am Boden des Schutzgefäßes - alternativ kann das Etikett auch am oberen
Rand der Druckgasflasche befestigt sein (Fig. 3) - befindet es sich an einer
besonders geschützten Stelle. Der Fachmann wird von der Lehre der Entgegen-
haltung eher davon abgehalten, die elektronische Einheit an eine exponiertere
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Stelle des Schutzgefäßes zu verlagern. Insbesondere resultiert aus der Druck-
schrift keine Anregung dafür, die elektronische Einheit mit ihrem Träger an der
Oberkante des Schutzgefäßes anzuordnen.
Eine Anregung hierzu findet der Fachmann auch nicht in der GB 2 288 103 A,
denn darin ist keine Vorrichtung mit einem permanent an einer Druckgasflasche
angeordneten Schutzkörper beschrieben, sondern eine Druckgasflasche mit einer
nur zum Transport aufzuschraubenden Schutzkappe und Mitteln, die auch bei
aufgesetzter Schutzkappe die Auslesung der von der Schutzkappe abgedeckten
elektronischen Einheit ermöglicht. Die dazu vorgeschlagene Außenantenne kann
zwar auch oben auf der Schutzkappe angeordnet werden (Fig. 4). Hierbei handelt
es sich aber lediglich um eine mögliche Platzierung der ohnehin außerhalb der
Schutzkappe anzuordnenden Außenantenne, aber nicht um eine zu einer Anbrin-
gung innerhalb der Schutzkappe alternative Anordnung. Die in dieser Druckschrift
behandelten Probleme einer Datenübertragung bei einer zum Transport auf die
Druckgasflasche aufgesetzten im Wesentlichen geschlossenen metallischen
Abdeckung für das Ventil spielen weder in der DE 692 11 860 T2, noch im ange-
fochtenen Patent eine Rolle. Daher ergibt sich aus der GB 2 288 103 A auch keine
Anregung für eine Anbringung einer elektronischen Einheit am oberen Rand eines
nach oben offenen Schutzkörpers.
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Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und mit ihm die auf ihn rückbezogenen
Ansprüche 2 und 3, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Gegenstands des
Patentanspruchs 1 gerichtet sind, sind daher gewährbar.
gez.
Unterschriften