Urteil des BPatG vom 18.12.2001

BPatG (marke, beschreibende angabe, erde, beschwerde, bezug, unterscheidungskraft, daten, verzeichnis, gebiet, plan)

BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 87/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 42 118.1
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
BPatG 152
6.70
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beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 3. Februar und vom 26. Juli 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
In das Register als Marke eingetragen werden soll die Bezeichnung
GEOPLAN.
Das Verzeichnis der beanspruchten Dienstleistungen hatte ursprünglich folgende
Fassung:
"Dienstleistungen im Bereich "technische Vermessung" bspw: Er-
stellung von Lage- und Höhenplänen, Leitungsdokumentation,
Straßen- und Gebäudebestandsaufnahmen".
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zurückgewiesen, weil die angemeldete Marke freihaltungsbedürftig
und nicht unterscheidungskräftig sei. Zur weiteren Begründung hat sie Bezug ge-
nommen auf die unwidersprochen gebliebene Beanstandung, wonach die ange-
meldete Marke sich lediglich auf einen beschreibenden Hinweis im Sinne einer
Bestimmungsangabe für die Planerstellung auf dem geowissenschaftlichen Gebiet
beschränke.
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Der hiergegen gerichteten Erinnerung hat die Markenstelle aus denselben
Rechtsgründen den Erfolg versagt und weiter ausgeführt, die angemeldete Marke
stelle in der Bedeutung "die Erde betreffender Plan" ausschließlich einen Hinweis
auf die Art des Produkts der beanspruchten Dienstleistungen dar.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat
er das Verzeichnis geändert. Es lautet nunmehr:
"Dienstleistungen im Bereich des Vermessungswesens, insbe-
sondere Erstellung von Lage- und Höhenplänen, Leitungsdoku-
mentation, Straßen- und Gebäude-Bestandsaufnahme".
Insoweit verfolgt er sein Eintragungsbegehren weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nunmehr begründet.
Bei den in dem neuen Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Angaben handelt es
sich um hinreichend bestimmte Dienstleistungsbezeichnungen. Nach der Rege-
lung des § 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG iVm § 14 MarkenV müssen die in dem Ver-
zeichnis angegebenen Waren und Dienstleistungen so hinreichend klar bestimmt
sein, daß der Schutzumfang der Marke auch im Registerverfahren schnell, umfas-
send und unmißverständlich feststellbar ist (Althammer/Ströbele, MarkenG,
6. Aufl, § 32 Rdn 38 mRsprNachw). Dies ist nunmehr insbesondere bei der An-
gabe "Vermessungswesen" statt ursprünglich "technische Vermessung" der Fall.
Vermessungswesen bezeichnet die Gesamtheit der Einrichtungen, die sich mit der
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Durchführung von Vermessungen an der Erdoberfläche, ihrer Auswertung und der
Darstellung der Ergebnisse befassen (Brockhaus Enzyklopädie, 20. Aufl, 23. Bd,
S 204). Damit ist klargestellt, daß etwa Meßarbeiten an technischen Geräten - wie
zB das Vermessen der Spur an Kraftfahrzeugen - nicht beansprucht werden.
In dem vorgenannten dienstleistungsmäßigen Umfang scheitert die Eintragung der
angemeldeten Marke nicht an den Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2
MarkenG.
Das Markenwort "GEOPLAN" stellt für die beanspruchten Dienstleistungen keine
freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG dar. Von dieser Bestimmung werden nur solche Wörter bzw Wortzu-
sammenfügungen erfaßt, die einen unmittelbaren Waren- oder Dienstleistungsbe-
zug aufweisen, also die im Gesetz im einzelnen aufgeführten Angaben beinhalten
oder sonstige Merkmale der Waren oder Dienstleistungen oder unmittelbar mit ih-
nen in Beziehung stehende Umstände bezeichnen (vgl BGH GRUR 1999, 1 093,
1 094 "FOR YOU"; vgl auch BGH GRUR 2000; 882, 883 "Bücher für eine bessere
Welt"). Dem Begriff "GEOPLAN" fehlt es insoweit an einem entsprechenden
Dienstleistungsbezug. Er bezeichnet weder eine Eigenschaft oder ein sonstiges
Merkmal der beanspruchten Dienstleistungen - namentlich das Ermitteln und Do-
kumentieren von Daten im Gelände, im Erdboden, in Straßen und Gebäuden -
noch einen für den Wirtschaftsverkehr wichtigen und für die umworbenen Abneh-
merkreise irgendwie bedeutsamen Umstand mit Bezug auf diese Dienstleistungen.
Die begriffliche Kombination der beiden Wortteile "GEO" und "PLAN" deutet einen
solchen Bezug nur an, so daß die angemeldete Marke allenfalls den sprechenden
Zeichen zuzuordnen ist (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 92).
Denn das Wortbildungselement "GEO" hat - wie von der Markenstelle im ange-
fochtenen Erinnerungsbeschluß zutreffend festgestellt - die Bedeutung "die Erde
betreffend"; dagegen stellt es nicht die Abkürzung für das Gebiet der Geodäsie
dar, dessen Kürzel nach den gängigen Abkürzungsverzeichnissen "Geod." lautet.
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Damit verfügt "GEO" über eine sehr allgemeine Begrifflichkeit. Insoweit fehlt es an
einem konkret zuweisbaren Sinngehalt der Marke "GEOPLAN". Selbst wenn mit
der Markenstelle darin ein Hinweis auf die kartographische Darstellung von Infor-
mationen, welche die Erde betreffen, gesehen wird, ist doch nicht zu verkennen,
daß hiervon die unterschiedlichsten Daten betroffen sein können. Sogar eingeengt
auf den Bereich der Geowissenschaften, wovon die Markenstelle in der Beanstan-
dung ausgegangen ist, sind diese Daten bzw Meßwerte oder andere Größen noch
zu vielfältig, um einen konkreten Dienstleistungsbezug herzustellen. Denn die
Geowissenschaften sind nur der Sammelbegriff für die sich mit der Erforschung
der Erde befassenden Disziplinen, die etwa von Geophysik über Geologie,
Geodäsie bis zu Geographie reichen (vgl Brockhaus Enzyklopädie, 20. Aufl, 8. Bd,
S 376).
Der angemeldeten Marke kann auch nicht die Unterscheidungskraft im Sinne von
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ist die Unterscheidungskraft einer Wortmarke in erster Li-
nie zu verneinen, wenn dem Wort ein für die beanspruchten Waren oder Dienstlei-
stungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet
werden kann (vgl BGH GRUR
2001, 162, 163"RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION"). Diese Voraussetzung ist - wie bereits oben ausgeführt - bei der
angemeldeten Marke nicht erfüllt, weil der Begriff "GEOPLAN" sich als zu allge-
mein und unbestimmt darstellt, um zur Beschreibung zu dienen. Bei diesem Wort
handelt es sich aber auch nicht um einen gebräuchlichen Ausdruck, der vom Ver-
kehr selbst dann nur als solcher und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis ver-
standen wird, wenn er die einschlägigen Waren oder Dienstleistungen nicht un-
mittelbar beschreibt (vgl BGH GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the Best";
BPatG BlPMZ 2001, 155, 156 "HAPPINESS"). Dem keineswegs eindeutigen Wort
"GEOPLAN" kann insoweit nicht die Eignung abgesprochen werden, im Zusam-
menhang mit den beanspruchten Dienstleistungen eine Herkunftsfunktion zu er-
füllen, wobei zu berücksichtigen ist, daß für die Überwindung des Schutzhinder-
nisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG auch eine geringe Unterscheidungskraft
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als ausreichend erachtet wird (vgl BGH aaO "RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION").
Der Beschwerde ist somit stattzugeben.
Ströbele Werner Schmitt
br/prö