Urteil des BPatG vom 28.02.2001

BPatG: unterscheidungskraft, telekommunikation, verkehr, begriff, vermietung, wortmarke, zahl, bestandteil, nummer, gesamteindruck

BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 27/00
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Februar 2001
Schwäger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 30 589.3
hat der 29.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2001 durch den Vorsitzen-
den Richter Meinhardt sowie die Richter Baumgärtner und Guth
BPatG 154
6.70
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet ist die Wortmarke
"0800-freecall"
zur Kennzeichnung der Waren und Dienstleistungen "elektrische, elektronische,
optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (so-
weit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbei-
tung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenauf-
zeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate;
Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Druckereierzeugnisse, insbesondere
bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Un-
terrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Werbung und Geschäftsführung; Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von
Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen
Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und
anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (ein-
schließlich CD-ROM und CD-I); Erstellen von Programmen für die Daten-
verarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffs-
zeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten,
Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen
und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekom-
munikation"
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Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er-
ging, wegen eines Freihaltebedürfnisses und wegen fehlender Unterscheidungs-
kraft zurückgewiesen, da der Begriff in Worten die praktische Bedeutung der Zahl
wiedergebe. "0800" sei die von der Regulierungsbehörde für kostenlose Anrufe
vergebene "Dienstekennzahl" oder "Servicenummer" und habe daher einen fest-
stehenden Bedeutungsgehalt. Jeder, der kostenlose Telefonverbindungen an-
bieten wolle, könne sich eine 0800-Nummer geben lassen und sie mit "freecall"
bewerben. "freecall" sei ein aus dem Englischen als der Fachsprache für Tele-
kommunikation entnommener Begriff, der vom Publikum ohne weiteres verstan-
den werde. "0800 freecall" beschreibe die Art und Weise der Erbringung der
Dienstleistungen (via Hotline) oder deren Bestimmung, die notwendige informa-
tionstechnische Infrastruktur herzustellen und so die Nutzung entsprechender An-
rufsmöglichkeiten zu gewährleisten.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, dass
Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens gegeben sei. Sie dürfe bei
fremdsprachigen Ausdrücken nur verneint werden, wenn deren beschreibender
Inhalt von den inländischen Verkehrskreisen auch ohne weiteres erkannt werde.
Das angemeldete Zeichen sei eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneubil-
dung, die wie ein Phantasiewort wirke, das selbst dann eintragbar wäre, wenn sei-
ne Bestandteile nicht schutzfähig wären. Der Bestandteil "freecall" sei lexikalisch
nicht nachweisbar und "0800" als mehrgliedrige Zahl ausreichend unter-
scheidungskräftig. Insgesamt weise das Zeichen einen übergreifenden, phanta-
sievollen Gesamteindruck auf, der eine für die Eintragung ausreichende Originali-
tät begründe. Ein Freihaltungsbedürfnis für "0800-freecall" bestehe nicht, da kein
konkreter Nachweis geführt sei, dass die angemeldete Marke derzeit als Angabe
der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und
Dienstleistungen benötigt würde oder dass konkrete Entwicklungen in diese Rich-
tung zeigten. Insbesondere benötigten Mitbewerber die Marke in ihrer Fremd-
sprachigkeit nicht.
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Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Eine vom Senat zum Begriff "0800-freecall" durchgeführte Recherche wurde zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Denn
der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke steht überwiegend ein Freihaltungs-
bedürfnis entgegen und insgesamt fehlt ihr die erforderliche Unterscheidungskraft.
Das angemeldete Zeichen ist zwar lexikalisch in seiner Gesamtheit nicht nach-
weisbar, ebenso wenig der dem Englischen entlehnte Begriff "freecall". Entgegen
der Meinung der Anmelderin können auch lexikalisch noch nicht belegbare Wort-
bildungen einem Freihaltungsbedürfnis unterliegen (bzw. nicht unterscheidungs-
kräftig sein), wenn sie sprachüblich gebildet sind und einen ohne weiteres ver-
ständlichen, für die jeweiligen Waren/Dienstleistungen im Vordergrund stehenden,
eindeutigen, inhaltlich hinreichend umrissenen beschreibenden Sinngehalt aufwei-
sen (vgl. BGH GRUR 1996, 771 "THE HOME DEPOT"; GRUR 1996, 770 "MEGA";
GRUR 1995, 269 "U-KEY"; GRUR 1995, 408
ff. "PROTECH"; BPat-
GE 37, 190, 192 "FERRO-BRAUSE"; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz,
6. Aufl., § 8 Rn. 142, 143, 17, 21, 26 m. Nachw.). So liegt der Fall hier. Es können
keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die angesprochenen Ver-
kehrskreise, hier die Endabnehmer, "freecall" ohne weiteres im Sinn von "kosten-
freier Anruf" verstehen. Zunächst gehören beide Bestandteile von "freecall" zum
Grundwortschatz der englischen Sprache (vgl. Klett, Grund- und Aufbauwort-
schatz Englisch, 1992), das englische "free" auch in seiner Bedeutung "umsonst"
(vgl. Klett a.a.O.). Der weitere Bestandteil "call" wird von breiten Verkehrskreisen
nicht zuletzt deshalb verstanden, weil "call" in vielen mit der Telekommunikation in
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Zusammenhang stehenden auch in der deutschen Umgangssprache gebräuch-
lichen Begriffen wie "call by call, Call Center, Calling Card, Callgirl" vorkommt (vgl.
Wahrig a.a.O., Duden a.a.O; Duden, Das große Fremdwörterbuch 2. Aufl., Stich-
wort "call”. Dem Publikum ist ebenso geläufig, dass Telefonnummern, die unter
der Vorwahl "0800" zu erreichen sind, beim Anrufer keine Kosten verursachen
(ebenso wie in der Vergangenheit im Fall der Vorwahl 0130), da diese Nummern
entsprechend beworben werden, was nicht zuletzt durch das Ergebnis der Inter-
netrecherche bestätigt wird. Das angemeldete Zeichen erschöpft sich damit in der
rein sachbeschreibenden Angabe, dass unter der Vorwahl 0800 kostenfrei angeru-
fen werden kann. Damit beschreibt es bezüglich sämtlicher angemeldeter Waren
und Dienstleistungen jedenfalls ein sonstiges, für den Verkehr wichtiges Merkmal,
nämlich die kostenfreie telefonische Abrufbarkeit, so dass "0800-freecall" freihal-
tungsbedürftig ist. Dass dieses Freihaltungsbedürfnis entgegen dem Vortrag der
Anmelderin auch ein konkretes ist, ergibt sich eindrucksvoll aus dem Ergebnis der
Internetrecherche: "0800 freecall" wird in diesem Sinn im Wettbewerb bereits in-
tensiv benutzt. Auch die Anmelderin selbst verwendet das Zeichen beispielsweise
im örtlichen Münchener Telefonbuch (S. 17) in rein sachbeschreibender Weise als
Überschrift über eine Vielzahl von unterschiedlichen Anbietern, deren unterschied-
liche Angebote und Leistungen unter der Vorwahl 0800 für den Verkehr kostenfrei
telefonisch erreichbar sind.
Gleichzeitig fehlt der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift bedeutet die einer Marke inne-
wohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der
Anmeldung zugrundeliegenden Waren und/oder Dienstleistungen eines Unter-
nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl.
BGH MarkenR 2000, 420 ff - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION m.w.N.).
Hierbei ist zwar grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h.
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhin-
dernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt aber unter anderem dann,
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wenn einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vor-
dergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, wie
dies vorliegend aus den oben ausgeführten Gründen der Fall ist. Da es sich bei
"0800-freecall" um einen ohne weiteres verständlichen Ausdruck handelt ändert,
der Umstand, dass er teilweise der englischen Sprache entstammt, entgegen der
Auffassung der Anmelderin nichts daran, dass der Verkehr das Zeichen stets nur
im oben genannten Sinne und gerade im hier gegebenen Umfeld der EDV und
Telekommunikation insgesamt als Sachangabe und nicht als betrieblichen Her-
kunftsnachweis deuten wird.
Meinhardt Baumgärtner
Guth
Ja