Urteil des BPatG vom 28.06.2006
BPatG: beschreibende angabe, begriff, unterscheidungskraft, programm, reparatur, wächter, unternehmen, verkehr, englisch, internet
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 138/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 65 458.9
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Juni 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Dienstleistungen
„Instandhaltung und Reparatur von medizintechnischen Anlagen
und Geräten; Fernüberwachung und -diagnostik von medizini-
schen Anlagen und Geräten zur Fehlerfeststellung und
-beseitigung“
angemeldete Wortmarke
Guardian program
durch einen Prüfer des gehobenen Dienstes wegen mangelnder Unterscheidungs-
kraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und
Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, es handle sich bei dem aus
(Sach)Angaben gebildeten Begriff „Guardian program“ um einen betriebsneutralen
Hinweis auf bestimmte Eigenschaften einer Sache sowie bestimmte Eigenschaf-
ten von Dienstleistungen. Daher werde aus Sicht der angesprochenen Verkehrs-
kreise bzw. des maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers durch die angemeldete
Bezeichnung ausschließlich ein konkreter und direkter Bezug zu den bean-
spruchten Dienstleistungen hergestellt. Es ergebe sich insoweit eine sinnvolle
Aussage, als die medizintechnischen Anlagen und Geräte mittels eines (speziel-
len) Schutz- und/oder Pflegeprogramms fernüberwacht würden, ihr „Zustand“
ferndiagnostiziert werde und ein Schutzprogramm zur Instandhaltung und ggf. Re-
paratur erstellt werde.
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Darüber hinaus sei der angemeldeten Marke die Eintragung auch aufgrund eines
bestehenden Freihaltebedürfnisses zu versagen, da sie beschreibend sei. Die
Marke wende sich nur an Verkehrskreise, die sich aufgrund ihrer Vorbildung, Inte-
ressensituation, Erwartungshaltung und beruflicher Qualifikation von der Bezeich-
nung angesprochen fühlten. Für diese Verkehrskreise sei der unmittelbar be-
schreibende Sinngehalt ohne weiteres erkennbar.
Die vom Anmelder genannten Voreintragungen und Beispielsfälle aus der höchst-
richterlichen Rechtsprechung könnten keine andere Betrachtungsweise begrün-
den.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, die ange-
meldete Marke sei unterscheidungskräftig, da der inländische Verkehr darin nicht
lediglich eine beschreibende Angabe sehe. Insbesondere werde der Bestandteil
„Guardian“ weder in Alleinstellung noch in geläufigen Wortkombinationen und Re-
dewendungen in Deutschland verwendet oder habe Eingang in die Werbesprache
gefunden. Bei der Beurteilung, ob eine Marke als Unterscheidungsmittel geeignet
sei, komme es nicht darauf an, ob die einzelnen Bestandteile von den inländi-
schen Verkehrskreisen übersetzt werden könnten, sondern nur darauf, ob eine
gebräuchliche Verwendung dieses Begriffs im Sinne einer Sachaussage, die im
Vordergrund stehe, festzustellen sei. Für ein Freihaltebedürfnis fehle es an einem
von der Rechtsprechung geforderten „unmittelbaren Produktbezug“.
Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses.
II
Die zulässige Beschwerde erweist sich als nicht begründet. Der begehrten Eintra-
gung steht das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, weil
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ihr für die angemeldeten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft
fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke in-
newohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die
Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von den denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hin-
blick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im
Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR
Int. 2003, 632, 635 - Linde u. a.; GRUR Int. 2004, 500, 504 - Postkantoor; GRUR
Int. 2004, 631, 633 - Dreidimensionale Tablettenform). Keine Unterscheidungskraft
weisen vor allem solche Marken auf, denen die angesprochenen Verkehrskreise
für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund ste-
henden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153,
1154 - marktfrisch; GRUR 2004, 778 - URLAUB DIREKT).
Die angemeldete Marke „Guardian program“ stellt eine in der englischen Sprache
regelgerechte Wortzusammensetzung dar, die aus dem englischen Begriff
„Guardian“, der in der deutschen Übersetzung „Hüter, Wächter“ bedeutet (vgl.
Langenscheidt’s Handwörterbuch Englisch-Deutsch, 2000, S. 292), sowie dem
englischen Wort „program“, das aufgrund seiner fast vollständigen Übereinstim-
mung mit dem deutschen Wort „Programm“ auch hierzulande allseits geläufig ist,
besteht.
Ausweislich einer Internet-Recherche des Senats erscheint der Begriff des
„Guardian program“ in vielfältigen Zusammenhängen:
Bei Umweltschutzprojekten (vgl. etwa unter www.uwsp.edu/cnr/.... „AGWA
Groundwater Guardian Program“; www.atl.ec.gc.ca/press/... „The Atlantic Beach
Guardian Program“), auf dem Sozialsektor (vgl. unter www.rcgi.org/... „Women´s
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Theological Institute: The Guardian program is a course of spiritual development
for women…“) oder auch als Hinweis auf Computerprogramme, die zum Viren-
schutz eingesetzt werden (vgl. www.bowcomp.com/... „Bowco Computer Services
- Guardian Programs“); im Computerbereich hierzulande taucht häufig auch der
deutsche Begriff des „Wächterprogramms“ auf (vgl. www.kfa-juelich.de/... „Das
Wächter-Programm F-StopW“). In all diesen Zusammenhängen enthält der Begriff
„Guardian Program“ erkennbar einen beschreibenden Sinngehalt dahingehend,
dass die betreffenden Programme - sei es edv-technisch oder konzeptionell - eine
„Wächter“- bzw. „Überwachungsfunktion“ ausüben, um einen bestimmten Schutz-
zweck zu erreichen; ein betriebskennzeichnender Hinweis liegt darin nicht.
In Bezug auf die von der Anmelderin begehrten speziellen Dienstleistungen auf
dem Sektor der (edv-technischen) Überwachung medizinischer Geräte und Appa-
rate wird die angemeldete Wortfolge - soweit ersichtlich - (noch) nicht verwendet.
Für die Annahme des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist aber
kein lexikalischer oder sonstiger Nachweis erforderlich, dass die Angabe oder das
Zeichen im Verkehr - für die jeweils angemeldeten Waren oder Dienstleistungen -
geläufig ist oder bereits verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 DAS
PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Entscheidend kommt es nur darauf an, dass
die angesprochenen Verkehrskreise in einer Angabe oder Bezeichnung den be-
schreibenden Sinngehalt erkennen und deshalb nicht auf ein Betriebskennzeichen
schließen. Ein der Annahme der Unterscheidungskraft entgegenstehender Aussa-
gegehalt muss deshalb so deutlich und unmissverständlich erkennbar sein, dass
er sich unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erschließt (vgl. Ströbele/
Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 54 m. w. N.). Dies ist vorliegend der
Fall, wie sich auch daraus ergibt, dass die Anmelderin bzw. ihr Projektpartner die
angemeldete Wortfolge selbstbeschreibend verwendet.
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Auf der Website www.ca.com/de ... des Projektpartners der Anmelderin, „Compu-
ter Associates“, sowie auf der Website www.innovations-report.de/... wird das von
der Anmelderin entwickelte Programm beschrieben wie folgt:
„Das Guardian Programm ist ein Med-Service, der speziell zur Überwachung von
interventionellen Systemen, z. B. in der Kardiologie, entwickelt wurde. …“
Unter www.ca.com/de … wird über das Projekt der Anmelderin Folgendes berich-
tet:
„Mit dem Guardian Program bietet das Unternehmen außerdem seit kurzem einen
Service an, der Kunden aus der interventionellen Kardiologie eine hohe Verfüg-
barkeit ihrer Systeme garantiert. … Drei Rechenzentren in Deutschland, den USA
und in Singapur stellen die hohe Verfügbarkeit der medizinischen Geräte sowie
einen schnellen Service im Notfall sicher. … Der Kontakt zu den Geräten der Kun-
den, die in den Rechenzentren per Ferndiagnose überwacht werden, läuft über
das Internet sowie über ISDN- und analoge Verbindungen. …“
Aus dieser Verwendung ergibt sich klar erkennbar der beschreibende Charakter
der angemeldeten Marke in ihrem wörtlich übersetzten Bedeutungsgehalt „Wäch-
ter-“ bzw. „Überwachungsprogramm“ dahingehend, dass Service-Dienstleistungen
zur Überwachung und Reparatur medizinischer Anlagen und Geräte mittels EDV-
Programmen angeboten werden. Wie die Markenstelle bereits ausgeführt hat, wird
der Verkehr in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen ohne weiteres davon
ausgehen, dass medizintechnische Anlagen und Geräte durch ein (spezielles)
Schutz- und/oder Pflegeprogramm (fern) überwacht werden, ihr „Zustand“ (fern)
diagnostiziert und ein Schutzprogramm zur Instandhaltung und ggf. Reparatur er-
stellt wird.
Dass es sich bei „Guardian program“ um einen Begriff aus der englischen Sprache
handelt, steht der Annahme, inländische Verkehrskreise würden darin eine bloße
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Sachangabe erkennen, nicht entgegen. Wenngleich die Unterscheidungskraft bei
fremdsprachigen Marken grundsätzlich nur dann zu verneinen ist, wenn sie dem
inländischen Publikum ohne weiteres den Eindruck einer warenbezogenen Aus-
sage vermitteln (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 85 m. w. N.),
ist bei den angesprochenen Fachkreisen ohne weiteres davon auszugehen, dass
sie den angemeldeten Begriff als Sachaussage auffassen werden, zumal es sich
bei „guard“ um ein durchaus geläufiges englisches Wort handelt (bekannt z. B.
- wie auch die Markenstelle ausgeführt hat - in der Zusammensetzung „guardian
angel“ = Schutzengel). Gerade auf dem Medizinsektor ist die englische Sprache
international sehr gebräuchlich. Da auf diesem Gebiet sehr viele Innovationen aus
den USA kommen, hat sich Englisch zu einer Art Fachsprache entwickelt, die
auch in Deutschland vom Fachpublikum gebraucht und verstanden wird (vgl.
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdnr. 85).
Soweit die Anmelderin im Verfahren vor der Markenstelle auf verschiedene Vor-
eintragungen hingewiesen hat, die den Begriff „Guardian“ enthalten, ist festzu-
stellen, dass eine der vorliegenden Anmeldung entsprechende Eintragung
„Guardian Program“ für identische Klassen weder durch das Deutsche Patent- und
Markenamt noch durch das HABM erfolgt ist. Häufig wurde der Begriff „Guardian“
in Alleinstellung eingetragen, weshalb eine echte Vergleichbarkeit zum vorliegen-
den Fall nicht gegeben ist. Zudem stammen fast alle genannten Eintragungen aus
den Jahren 1999 oder (teilweise erheblich) früher und damit aus einer Zeitspanne,
in der aufgrund der nationalen und internationalen Rechtsprechung von anderen
Maßstäben auszugehen war.
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Die Frage, ob der angemeldeten Marke auch deshalb der Schutz zu versagen ist,
weil sie für die fraglichen Dienstleistungen als beschreibende Angabe dienen kann
und daher gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten ist, kann angesichts ihrer
fehlenden Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben.
gez.
Unterschriften