Urteil des BPatG vom 10.05.2006

BPatG: computer, vermietung, public relations, software, beschreibende angabe, begriff, unterscheidungskraft, verkehr, form, herausgabe

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 86/04
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am:
10. Mai 2006
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 44 202
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6. April 2006 unter Mitwirkung …
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
APOTHEKENSCOUT
ist am 13. Juni 2000 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9,
16, 35, 36, 37, 38, 41 und 42, nämlich für
"Datenverarbeitungsgeräte und -apparate, insbesondere Datener-
fassungsgeräte und -apparate sowie auf Datenträgern aufge-
zeichnete und/oder in Datenspeichern enthaltene Betriebssysteme
und Anwendungsprogramme hierfür; Computer sowie hieraus
ganz oder im wesentlichen bestehende Anlagen; Computer-Aus-
gabegeräte, insbesondere Drucker, Schreiber, Plotter, Mikrofilmer-
stellungsgeräte und -apparate (COM), Stanz- und Prägegeräte,
Graviergeräte, Terminals, Bildschirme, sonstige Sicht- und Fühlge-
räte; Belegleseapparate und -gerate; Scanner; aktive und passive
Komponenten zur Netzwerkverkabelung, zur Anbindung von Anla-
gen an interne und externe Netzwerke, an Großrechenanlagen
sowie an öffentliche oder private Datennetze; Apparate und Ge-
räte für Datenfernübertragung sowie hieraus ganz oder im we-
sentlichen bestehende Anlagen; Datenspeicher, nämlich Disket-
ten, Compact-Discs, Magnetfestplatten und Magnetbänder, Mag-
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netblasenspeicher, Festkörperspeicher, Bandlaufwerke, optisch
und/oder mechanisch kodierte Speicherplatten und Speicherband-
systeme; Rechenmaschinen; elektrotechnische und elektronische
Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Teile von
Datenverarbeitungsanlagen und -geraten, insbesondere von Da-
tenerfassungs-, Datenverarbeitungs- und Datenausgabeanlagen
und -geräten; Geräte und Apparate zur Sprachein- und -ausgäbe
sowie zur Stimmerkennung; Geräte und Apparate zur Klarschrift-
erkennung; Geräte und Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung
und Wiedergabe von Daten, Ton und Bild; Software; Telefonanla-
gen; Faxapparate; Datenverarbeitungsprogramme in gedruckter
Form; Druckereierzeugnisse; Bedienungs- und Benutzeranleitun-
gen; Handbücher sowie anderes schriftliches Begleitmaterial für
Programme; Programmdokumentationen; Computerprogramme in
Form von Programmdokumentationen; Schreibwaren; Fotografien;
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit
in Klasse 16 enthalten); Lehr- und Unterrichtsmittel als Computer-
programme in Form von Programmablaufplänen, Programmlis-
tings, Programmbeschreibungen und Hard- und/oder Software-
Trainingsprogrammen; Lehr und Unterrichtsmittel in Form von
Druckereierzeugnissen, Spielen, Wandtafeln und Zeichen- und
Darstellungsgeräten; Werbung; Aktualisierung von Werbematerial;
Verbreitung von Anzeigen; Erteilung von Auskünften in Handels-
und Geschäftsangelegenheiten; betriebswirtschaftliche Beratung;
Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Dateienver-
waltung mittels Computer; Systematisierung von Daten in Compu-
terdatenbanken; Zusammenstellen von Daten in Computerdaten-
banken; Marktforschung; Internet-Werbung; Herausgabe von Wer-
betexten; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Rundfunkwer-
bung; Herausgabe von Statistiken; Telefonantwortdienst (für ab-
wesende Teilnehmer); Durchführung von Transkriptionen; Ver-
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mietung von Internet-Seiten; Verbreitung von Werbeanzeigen;
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwe-
sen; Vermittlung von Versicherungen; Vermittlung von Immobilien;
Kreditvermittlung; Verwahrung von Wertsachen; Aufstellung, War-
tung und Reparatur von Computerhardware; Installation und Repa-
ratur von Elektrogeräten; Entstörung technischer Anlagen;
Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln, Be-
reitstellen und Übermitteln von Informationen, Texten, Zeichnun-
gen und Bildern; Durchführung von Telefondiensten, Teletextser-
vices, computergestützte Übertragung von Nachrichten und Bil-
dern; Telekommunikation; Bildschirmtextdienst; Ausstrahlung von
Hörfunksendungen; Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen;
Sammeln und Liefern von Nachrichten; Übermittlung von Nach-
richten; Personenruf (auf Rundfunk, Telefon oder mit anderen
Mitteln elektronischer Kommunikation); Sammeln und Liefern von
Pressemeldungen; Auskünfte über Telekommunikation; Teleko-
pierdienst; Telefondienst; Vermietung von Geräten zur Nachrich-
tenübertragung; Vermietung von Modems; Vermietung von Tele-
kommunikationsgeräten; e-mail-Dienste; Erziehung; Unterhaltung;
Ausbildung; Fernkurse; Fernunterricht; Schulung und Fortbildung
Dritter; Veranstaltung und Organisation von Konferenzen und
Kongressen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren;
Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften; Verleih von
Druckschriften; Vermietung von Druckschriften; Dienstleistungen
eines Netzwerkbetreibers, Informationsmaklers und Providers,
nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Daten-
banknetzen und Computerbanken, insbesondere im Internet; Be-
reitstellung, Zurverfügungstellung und/oder Vermietung von Zu-
gangsmöglichkeiten und/oder Zugriffszeiten zu digitalen Netzen;
Einstellen von Webseiten ins Internet für Dritte (Webhosting); De-
sign von Netzwerkseiten/Homepages (Webdesigning); technische
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Beratung auf dem Gebiet des Internet; Aktualisieren von Compu-
ter-Software; Computer-Beratungsdienste; Design von Computer-
Software; Vermietung von Computer-Software; Wiederherstellung
von Computerdaten; Wartung von Computer-Software; Computer-
Systemanalysen; Vermietung der Zugriffszeiten zu Datenbanken;
Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; physikalische For-
schungen; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Dienstleis-
tungen eines Grafikers; Erstellung von technischen Gutachten;
Konstruktionsplanung; Leasing von Computer-Zugriffszeiten zur
Datenbearbeitung; Mikroverfilmung; Scannen von Dokumenten
und Gegenständen; Fotografieren; Fotosatzarbeiten; technische
Projektplanung; Recherche- und Entwicklungsdienste bezüglich
neuer Produkte (für Dritte); Aufzeichnung von Videobändern"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Marke-
namts vom 23. Februar 2004 wurde die Anmeldung durch einen Prüfer des geho-
benen Dienstes gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.
Die angemeldete Marke weise lediglich auf eine Internetsuchmaschine hin, die auf
Apotheken spezialisiert sei. Die Bezeichnung "scout" (= engl. Kundschafter, Spä-
her) habe sich - wie die Verwendung vergleichbarer Begriffe wie "Jobscout", "Ho-
telscout", "Reisescout" zeige - insbesondere im Internet seit längerem eingebür-
gert und werde rein beschreibend benutzt für Such- oder Vermittlungsdienste. In
Verbindung mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen stelle der Ge-
samtbegriff "Apothekenscout" lediglich eine beschreibende Sachangabe dar. So
könnten sämtliche in Klasse 9 und 16 beanspruchten Waren für die Einrichtung,
bzw den Betrieb einer solchen Suchmaschine bestimmt sein. Die in Klasse 35 und
36 beanspruchten Dienstleistungen könnten mittels einer derartigen Suchma-
schine vermittelt werden und gerade auf die Bedürfnisse eines Apothekenbetrei-
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bers zugeschnitten sein. Auch die in Klasse 37 beanspruchten Dienstleistungen
könnten über eine derartige Suchmaschine vermittelt werden und gerade für
Apotheken bestimmt sein. Die in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen
könnten zur Errichtung und zum Betrieb einer solchen Suchmaschine bestimmt
sein. Die in Klasse 41 und 42 beanspruchten Dienstleistungen könnten sich an
den Betreiber einer Apotheke richten und über eine Internetsuchmaschine abge-
rufen werden. Der Monopolisierung dieses Begriffes stehe ein hohes Freihal-
tungsbedürfnis entgegen. Des weiteren fehle die erforderliche Unterscheidungs-
kraft. Der Einwand des Anmelders, es handele sich um eine phantasievolle Wort-
neubildung, stehe dem nicht entgegen. Auch Wortneubildungen könnten schutz-
unfähig sein, wenn sie wie hier sprachüblich gebildet seien und einen deutlichen
und unmissverständlichen Aussagegehalt mit beschreibendem Sinngehalt hätten.
Voreintragungen ähnlicher Marken und die Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG
führten ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse
42 vom 23.
Fe-
bruar
2004 aufzuheben und die Anmeldemarke 300 44 202.5
"APOTHEKENSCOUT" zur endgültigen Eintragung zuzulassen.
Der angemeldeten Wortmarke fehle weder jegliche Unterscheidungskraft, noch
bestehe ein Bedürfnis für die Verwendung des Begriffs seitens der Mitbewerber.
Der Zeichenbestandteil "Scout" habe sich in Wortzusammensetzungen nur in ei-
nem eingeschränkten Bereich als Hinweis auf einen Such- und Vermittlungsdienst
in die deutsche Sprache eingebürgert. So würden zwar die Angaben "Hotelscout"
und "Reisescout" in diesem Sine beschreibend verwendet, auf allen anderen Ge-
bieten seien entsprechende Wortzusammensetzungen mit dem Bestandteil
"Scout" dagegen namensmäßig und nicht beschreibend verwendet. Allein der
Umstand, dass dieser Bestandteil in Namen sehr beliebt sei, sei kein Argument für
die Schutzunfähigkeit der angemeldeten Wortkombination. Vielmehr zeige die
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häufige namensmäßige Verwendung, dass die Angabe gerade nicht als beschrei-
bende Angabe aufgefasst werde. Soweit auf einer einzigen Internetseite das Wort
"Apothekenscout" in einer beschreibenden Bedeutung erscheine, handele es sich
um eine von einem Journalisten frei erfundene Bezeichnung, denn er weise inso-
weit auf die Internetseite "Apotheken.de" hin, auf der jedoch gar kein "Scout" oder
"Apothekenscout" vorkomme. Außerdem seien auch zahlreiche Marken mit dem
Bestandteil "Scout" eingetragen.
Die Markenstelle stelle in dem Beschluss auch keine konkrete Beziehung zwi-
schen der von ihr konstruierten Sachangabe und den für die Anmeldemarke auf-
geführten Waren und Dienstleistungen her. Der pauschale Bezug auf die Klassen-
angaben sei nicht ausreichend. Selbst wenn die Anmeldemarke "Apothekenscout"
den Sachbezug "Internetsuchmaschine für den Bereich des Apothekenwesens"
hätte, stünde diese Sachangabe zu den Verzeichnisangaben "Datenverarbei-
tungsgeräte und -apparate, insbesondere Datenerfassungsgeräte und -apparate
sowie auf Datenträger aufgezeichnete und/oder in Datenspeichern enthaltene Be-
triebssysteme und/oder in Datenspeichern enthaltene Betriebssysteme und An-
wendungsprogramme hierfür" in keinem beschreibenden Verhältnis. Bei einer In-
ternetsuchmaschine handele es sich nämlich um Software. Die gleichen Überle-
gungen gälten auch für die überwiegende Anzahl der weiteren Angaben in
Klasse 9. Auch die Angaben "Software" und "Datenverarbeitungsprogramme in
gedruckter Form" seien nicht derartig deutlich und unmissverständlich, dass man
bei "Apothekenscout" auf eine Internetsuchmaschine schließen müsste. Die An-
meldemarke sei mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Auch für die Angaben
der Klasse 16 und für "Programmdokumentationen, Computerprogramme in Form
von Programmdokumentationen" bestehe kein derartig enger Zusammenhang zu
Internetsuchmaschinen, dass ein Schutzhindernis angenommen werden könnte.
Gleiches gelte für die Angaben in Klasse 35. Eine sinnvolle Verwaltung solle eine
Suche gerade ausschließen, der angemeldete Begriff diene daher einer humor-
vollen Verfremdung. Soweit hinsichtlich der Angaben in Klasse 36 die Prüfungs-
stelle der Auffassung sei, diese könnten durch eine Suchmaschine vermittelt wer-
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den, die auf die Bedürfnisse von Apotheken zugeschnitten sei, würden die Anfor-
derungen an einen beschreibenden Zusammenhang überdehnt. Auch für die
Dienstleistungen der Klasse 37 könne kein unmissverständlicher und deutlicher
Zusammenhang zu Internetsuchmaschinen oder Apotheken hergestellt werden.
Eine zergliedernde und analysierende Betrachtungsweise sei unzulässig. Das
gelte auch hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 41. Bezüglich dieser
Dienstleistungen könnten die bereits vorgetragenen Argumente nur wiederholt
werden. Dies gelte auch für den überwiegenden Teil der Angaben in Klasse 42.
Ein Freihaltungsbedürfnis sei nicht gegeben, denn dieses bestehe nur für solche
Bezeichnungen, die die Mitbewerber zur Kennzeichnung der Merkmale von Waren
und Dienstleistungen benötigten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und das Protokoll der münd-
lichen Verhandlung vom 6. April 2006 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,
denn der Eintragung der Bezeichnung "APOTHEKENSCOUT" steht für die ange-
meldeten Waren und Dienstleistungen zumindest ein Schutzhindernis im Sinne
von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtspre-
chung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der ge-
kennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens ge-
genüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr.
BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor).
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren
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oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrs-
kreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durch-
schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau-
chers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist. Keine Unter-
scheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, de-
nen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren bzw. Dienst-
leistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsin-
halt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat der
EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung
nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Viel-
mehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl.
EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild).
Die angemeldete Bezeichnung, welche aus den Wörtern "Apotheken" und "Scout"
zusammengesetzt ist, wird in ihrer Gesamtheit vom Verkehr lediglich als Sachan-
gabe verstanden und nicht als Hinweis auf einen bestimmten Betrieb.
Das Wort "Scout" stammt aus dem Englischen und bedeutet im engeren Sinne
"Kundschafter, Späher, Erkundung, Pfadfinder" (Langenscheidts Großwörterbuch,
Muret-Sander Teil I, Englisch-Deutsch, Berlin München Wien Zürich New York
2001, S. 991). Es ist bereits in Wortzusammensetzungen in den deutschen
Sprachschatz eingegangen. So werden die Begriffe "Hotelscout" und "Reisescout"
für eine Suche und Vermittlung auf dem entsprechenden Gebiet als Sachangabe
verwendet, was auch der Anmelder nicht bestreitet. Ebenso ist im Inland der Beg-
riff "Trendscout" für jemanden, der einen neuen Trend auskundschaftet, geläufig.
Im Internet ist selbst der Begriff "Apothekenscout" in rein beschreibendem Sinne
verwendet worden. Soweit der Anmelder geltend macht, dabei handele es sich um
eine einzige Verwendung eines Lokaljournalisten im Pasinger Lokalblatt, der über
"Apotheken.de" berichtet, wobei auf der entsprechenden Website "Apotheken.de"
der Begriff "Apothekenscout" gar nicht auftauche, zeigt dies entgegen der Ansicht
des Anmelders nicht, dass es sich um eine ungewöhnliche Wortwahl handelt,
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sondern vielmehr, dass es eine nahe liegende andere Bezeichnung für eine Such-
und Vermittlungsdienstleistung ist. Gerade wenn man auf der entsprechenden
Seite im Internet nach Apotheken und ihrem Sortiment suchen kann und der Jour-
nalist hierfür den Begriff "Apothekenscout" verwendet, ohne dass dieser Begriff
auf der entsprechenden Website vorgegeben ist, verdeutlicht dies, dass das Wort
zur sachlichen Beschreibung geeignet ist und in diesem Sinne auch verwendet
und verstanden wird. Soweit der Begriff "Scout" bzw. "Apothekenscout" in Namen
von Anbietern bzw. in Domainbezeichnungen verwendet wird, so heißt dies nicht,
dass der Verkehr dem Begriff von vornherein eine Unterscheidungskraft zumisst.
Namen von Betrieben und insbesondere auch Domainadressen bestehen häufig
auch aus Sachangaben. Wegen seines sachlichen Gehalts und der entsprechen-
den Verwendung auf anderen Bereichen, wie insbesondere Hotel und Reisen,
steht für den Verkehr zunächst der sachliche Gehalt im Vordergrund. Er fasst den
Begriff allenfalls dann als Namen auf, wenn er im Zusammenhang als Name ver-
wendet wird und der Verkehr dann mangels anderer Möglichkeiten nicht umhin
kann, den Anbieter so zu nennen. Die Beliebtheit der Angabe "scout" in Namen
bzw. Domainnamen veranlasst den Verkehr daher entgegen der Ansicht des An-
melders nicht, in der Angabe "Apothekenscout" eine kennzeichnende Domainbe-
zeichnung oder einen kennzeichnenden Namen zu sehen - etwa vergleichbar mit
dem beliebten Namen "Thomas", den der Anmelder in der mündlichen Verhand-
lung als Beispiel genannt hatte.
Soweit der Anmelder auf zahlreiche Voreintragungen hinweist, welche den Be-
standteil "scout" enthalten, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Eintragung der vor-
liegenden Marke. Selbst aus identischen Voreintragungen könnte kein Rechtsan-
spruch auf Eintragung einer neu angemeldeten Marke hergeleitet werden, weil die
Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern
eine reine Rechtsfrage darstellt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8
Rdn. 262). Hinzu kommt, dass jede Wortkombination jeweils im Zusammenhang
mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist und auch die
Suche und Vermittlung von Waren und Dienstleistungen durch das Internet in den
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letzten Jahren zugenommen hat, so dass Anmeldungen von Zeichen mit dem Be-
standteil "scout" zum heutigen Zeitpunkt als Sachangabe angesehen werden,
selbst wenn sie vor ein paar Jahren noch eingetragen wurden. Im Übrigen gibt es -
wie schon in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde - auch Zurückwei-
sungen bzw. Teilzurückweisungen von Zeichen mit dem Bestandteil "scout"
(PAVIS PROMA, Kliems, 33 W (pat) 019/05 CreditScout24; PAVIS PROMA, Pü-
schel, 33 W (pat) 116/02 Infoscout; PAVIS PROMA, Kliems, 32 W (pat) 110/03
Web Scout; PAVIS PROMA, Brandt, 27 W (pat) 090/01 WireScout), worauf nur
ergänzend hingewiesen wird.
Der Verkehr wird auch das angemeldete Zeichen in der Gesamtheit dahingehend
verstehen, dass damit jemand bezeichnet wird, der Such- und Vermittlungsdienste
im Bereich von Apotheken, insbesondere über das Internet anbietet, oder ein ent-
sprechendes aus Geräten und Software bestehendes System von Such- und
Vermittlungsdiensten im Bereich von Apotheken.
Entgegen der Ansicht des Anmelders stellt dies für alle angemeldeten Waren und
Dienstleistungen eine Sachangabe dar, der jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass dies nicht nur für solche Waren und Dienstleis-
tungen der Fall ist, die selbst als ein solcher Such- und Vermittlungsdienst be-
zeichnet werden können, sondern auch dann, wenn damit nur der Inhalt und Ge-
genstand der Ware oder Dienstleistung bezeichnet wird oder es sich um eine Be-
stimmungsangabe handelt.
Um einen solchen Such- und Vermittlungsdienst anbieten zu können, sind um-
fangreiche Vorarbeiten und ein erhebliches Equipment erforderlich, für die die
Wortkombination "Apothekenscout" eine Bestimmungsangabe darstellt. So müs-
sen etwa zahlreiche Wort- und Bilddaten erstellt, zusammengetragen und verar-
beitet werden, um einen Such- und Vermittlungsdienst für und über Apotheken zu
bewerkstelligen. Wird die angemeldete Angabe für diese speziellen Waren und
Dienstleistungen verwendet, so werden die angesprochenen Verkehrskreise darin
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lediglich eine Bestimmungsangabe sehen. Bei den Waren "Datenverarbeitungsge-
räte und -apparate, insbesondere Datenerfassungsgeräte und -apparate sowie auf
Datenträgern aufgezeichnete und/oder in Datenspeichern enthaltene Betriebs-
systeme und Anwendungsprogramme hierfür; Scanner; Datenspeicher, nämlich
Disketten, Compact-Discs, Magnetfestplatten und Magnetbänder, Magnetblasen-
speicher, Festkörperspeicher, Bandlaufwerke, optisch und/oder mechanisch ko-
dierte Speicherplatten und Speicherbandsysteme; Software" der Klasse 9 kann es
sich um Geräte handeln, die entsprechende Daten erfassen bzw. um Datenträger
und Software, die Daten für und über Apotheken enthalten.
Auch müssen die entsprechenden Daten aufgezeichnet, weitergegeben und wie-
dergegeben werden, um ein Apothekenscout-System zu etablieren. Für die hierfür
benötigten Geräte, Apparate und Einrichtungen wie z. B. die Waren "Computer
sowie hieraus ganz oder im wesentlichen bestehende Anlagen; Computer-Ausga-
begeräte, insbesondere Drucker, Schreiber, Plotter, Mikrofilmerstellungsgeräte
und -apparate (COM), Stanz- und Prägegeräte, Graviergeräte, Terminals, Bild-
schirme, sonstige Sicht- und Fühlgeräte; Belegleseapparate und -gerate; aktive
und passive Komponenten zur Netzwerkverkabelung, zur Anbindung von Anlagen
an interne und externe Netzwerke, an Großrechenanlagen sowie an öffentliche
oder private Datennetze; Apparate und Geräte für Datenfernübertragung sowie
hieraus ganz oder im wesentlichen bestehende Anlagen; Rechenmaschinen; elekt-
rotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthal-
ten); Teile von Datenverarbeitungsanlagen und -geraten, insbesondere von Date-
nerfassungs-, Datenverarbeitungs- und Datenausgabeanlagen und -geräten; Ge-
räte und Apparate zur Sprachein- und -ausgäbe sowie zur Stimmerkennung; Ge-
räte und Apparate zur Klarschrifterkennung; Geräte und Apparate zur Aufzeich-
nung, Übertragung und Wiedergabe von Daten, Ton und Bild; Telefonanlagen;
Faxapparate; Datenverarbeitungsprogramme in gedruckter Form" ist die Angabe
"Apothekenscout" daher auch eine Bestimmungsangabe.
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Die Waren der Klasse 16 "Druckereierzeugnisse; Bedienungs- und Benutzeran-
leitungen; Handbücher sowie anderes schriftliches Begleitmaterial für Programme;
Programmdokumentationen; Computerprogramme in Form von Programmdoku-
mentationen; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel als Computerprogramme in
Form von Programmablaufplänen, Programmlistings, Programmbeschreibungen
und Hard- und/oder Software-Trainingsprogrammen" können den "Apothekens-
cout" als Thema und Inhalt haben, indem sie selber der Suche und Erkundung im
Bereich von Apotheken dienen oder Benutzungshinweise und Trainingsmöglich-
keiten für einen Apothekenscout bereitstellen. Dem gleichen Zweck können auch
"Lehr und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Wandta-
feln und Zeichen- und Darstellungsgeräten; Waren aus Papier, Pappe (Karton),
soweit in Klasse 16 enthalten" dienen.
Hinsichtlich der weiteren Waren der Klasse 16 "Schreibwaren; Papier, Pappe
(Karton)" stellt die angemeldete Marke insoweit eine Sachangabe dar, als diese
Waren von Apotheken benötigt werden und mit Hilfe eines entsprechenden
Scoutprogramms besorgt werden können. Auch wenn der Begriff "Apothekens-
cout" insoweit nicht unmittelbar beschreibend ist, wird der Verkehr jedoch, wenn er
diese Waren mit Hilfe eines Apothekenscouts ermittelt und bezieht, darin keine
Marke, sondern eine Sachangabe sehen, nämlich, dass auch diese Waren über
einen "Apothekenscout" angeboten werden. Dies gilt sowohl für den Fachverkehr,
insbesondere den Apotheker, der seinen Bedarf an diesen Utensilien für den Be-
trieb seiner Apotheke abdecken will, als auch für Laien, die bei unbefangener Be-
trachtungsweise das angemeldete Zeichen, wenn es für diese Waren im Zusam-
menhang mit einem Such- und Vermittlungsdienst für Apotheken verwendet wird,
regelmäßig als Hinweis sehen werden, dass es hier um einen Bedarfsartikel für
Apotheken geht.
Bei den Dienstleistungen der Klasse 35 "Werbung; Aktualisierung von Werbemate-
rial; Verbreitung von Anzeigen; Herausgabe von Werbetexten; Internet-Werbung;
Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Rundfunkwerbung, Verbreitung von Wer-
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beanzeigen" gibt die angemeldete Marke den Gegenstand der Dienstleistungen
an, nämlich dass für einen "Apothekenscout" geworben wird oder die Werbung
über den "Apothekenscout" erfolgt.
Die Dienstleistungen "Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangele-
genheiten; betriebswirtschaftliche Beratung; Organisationsberatung in Geschäfts-
angelegenheiten; Dateienverwaltung mittels Computer; Systematisierung von
Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellen von Daten in Computerdaten-
banken; Marktforschung; Herausgabe von Statistiken" der Klasse 35 können
ebenfalls einen "Apothekenscout" zum Gegenstand der Dienstleistung haben oder
über einen "Apothekenscout" in Anspuch genommen werden, wenn nämlich diese
Dienstleistungen speziell auf Apotheken und deren Bedürfnisse abgestellt sind.
Auch die Dienstleistungen "Telefonantwortdienst (für abwesende Teilnehmer);
Durchführung von Transkriptionen; Vermietung von Internet-Seiten" können für
Apotheken bestimmt sein und/oder von einem "Apothekenscout" vermittelt oder
durchgeführt werden.
Gleichermaßen können die Dienstleistungen "Versicherungswesen; Finanzwesen;
Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Vermittlung von Versicherungen; Vermittlung von
Immobilien; Kreditvermittlung; Verwahrung von Wertsachen" der Klasse 36 von
Apotheken oder Personen, die eine Apotheke eröffnen wollen, über einen "Apo-
thekenscout" in Anspruch genommen werden.
Die Dienstleistungen der Klasse 37 "Aufstellung, Wartung und Reparatur von
Computerhardware; Installation und Reparatur von Elektrogeräten; Entstörung
technischer Anlagen" können dafür bestimmt sein, einen "Apothekenscout" durch
Reparatur und Wartung der dafür erforderlichen Hardware aufrechtzuerhalten,
bzw. den Apotheken ermöglichen, die entsprechenden Dienstleistungen und deren
Anbieter für Apotheken zu finden.
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Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 38 "Dienstleistungen ei-
nes Online-Anbieters, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermitteln von Infor-
mationen, Texten, Zeichnungen und Bildern; Durchführung von Telefondiensten,
Teletextservices, computergestützte Übertragung von Nachrichten und Bildern;
Telekommunikation; Bildschirmtextdienst; Ausstrahlung von Hörfunksendungen;
Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen; Sammeln und Liefern von Nachrich-
ten; Übermittlung von Nachrichten; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen;
Auskünfte über Telekommunikation; Telekopierdienst" kann die Bezeichnung
"Apothekenscout" darauf hinweisen, dass hinsichtlich dieser Dienstleistungen die
für den Apothekenbereich wichtigen Informationen ermittelt werden. Ebenso kön-
nen die betreffenden Verkehrskreise auf diesen Wegen Informationen über das
Waren- und Dienstleistungsangebot von Apotheken beziehen.
Auch die Dienstleistungen "Personenruf (auf Rundfunk, Telefon oder mit anderen
Mitteln elektronischer Kommunikation);Telefondienst, e-mail-Dienste" können von
einem "Apothekenscout" angeboten werden oder für ihn bestimmt sein, zumal ge-
rade in Notfällen eine Kommunikation über Apotheken oder der Apotheken unter-
einander sinnvoll erscheint.
Die Dienstleistungen "Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Ver-
mietung von Modems; Vermietung von Telekommunikationsgeräten" kann sich
ebenfalls auf einen "Apothekenscout" beziehen, wenn die dafür benötigte Hard-
ware nur als Mietobjekt angeboten wird.
Die Dienstleistungen der Klasse 41 "Erziehung; Unterhaltung; Ausbildung; Fern-
kurse; Fernunterricht; Schulung und Fortbildung Dritter; Veranstaltung und Organi-
sation von Konferenzen und Kongressen; Veranstaltung und Durchführung von
Seminaren; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften; Verleih von
Druckschriften; Vermietung von Druckschriften" können alle einen Such- und Ver-
mittlungsdienst im Bereich von Apotheken zum Gegenstand und Inhalt haben.
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Die Dienstleistungen der Klasse 42 "Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers,
Informationsmaklers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von
Zugriffszeiten zu Datenbanknetzen und Computerbanken, insbesondere im Inter-
net; Bereitstellung, Zurverfügungstellung und/oder Vermietung von Zugangsmög-
lichkeiten und/oder Zugriffszeiten zu digitalen Netzen; Einstellen von Webseiten
ins Internet für Dritte (Webhosting); Design von Netzwerkseiten/Homepages
(Webdesigning); technische Beratung auf dem Gebiet des Internet; Aktualisieren
von Computer-Software; Computer-Beratungsdienste; Design von Computer-
Software; Vermietung von Computer-Software; Wiederherstellung von Computer-
daten; Wartung von Computer-Software; Computer-Systemanalysen; Vermietung
der Zugriffszeiten zu Datenbanken; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten;
Dienstleistungen eines Grafikers; Leasing von Computer-Zugriffszeiten zur Daten-
bearbeitung; Mikroverfilmung; Scannen von Dokumenten und Gegenständen; Fo-
tografieren; Fotosatzarbeiten; Aufzeichnung von Videobändern" können für einen
"Apothekenscout" bestimmt sein oder von ihm angeboten werden, da es sich um
Dienstleistungen handelt, die Daten und Informationen so ermitteln und aufberei-
ten, dass sie in einem elektronischen "Apothekenscout", insbesondere auch über
das Internet verwendet werden können.
Die Dienstleistungen "physikalische Forschungen; Forschungen auf dem Gebiet
der Technik; Erstellung von technischen Gutachten; Konstruktionsplanung; techni-
sche Projektplanung" können der Verbesserung der Durchführung eines Such- und
Vermittlungsdienstes im Apothekenbereich dienen, so dass die angemeldete
Marke auch hier den Gegenstand der Dienstleistung angeben kann, während die
Dienstleistungen "Recherche- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte
(für Dritte)" selbst ein Bereich eines Apothekenscouts sein kann, nämlich soweit
damit neue Produkte im Apothekenbereich recherchiert werden können.
Es ist auch nicht erforderlich, dass der angemeldete Begriff bereits für jede ein-
zelne Ware oder Dienstleistung beschreibend oder als Sachhinweis verwendet
wird. Entscheidend ist vielmehr, dass die Bezeichnung nach den angemeldeten
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Oberbegriffen für einzelne Waren und Dienstleistungen verwendet werden kann,
für die sie der Verkehr nicht als Marke, sondern als Sachangabe versteht (BGH
GRUR 2000, 261 - AC). Insoweit steht auch die Unkenntnis der durch den Begriff
im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte einem Verständnis als bloße
Sachangabe nicht entgegen (vgl. für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine
bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH WRP 2003, 1429 - City-
service). Dem Verkehr müssen die Einzelheiten dabei nicht bekannt sein, um in
der Bezeichnung lediglich eine Sachangabe zu sehen. Auch führt Mehrdeutigkeit
einer Angabe nicht zwingend zur Schutzfähigkeit (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 -
Doublemint; GRUR 2004, 680 - BIOMILD; BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch).
Dies gilt umso mehr, wenn sich wie hier die Mehrdeutigkeit darauf beschränkt,
dass die Angabe so allgemein und umfassend ist, dass sie unterschiedliche Wa-
ren und Dienstleistungen umfassen oder deren Bestimmung oder Inhalt und Ge-
genstand sein kann, und die Bezeichnung daher je nach Zusammenhang einen
unterschiedlichen Sachbezug zu den einzelnen Waren und Dienstleistungen hat.
Da der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleis-
tungen bereits jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-
kenG fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob insoweit ihrer Eintragung auch das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen steht, wofür allerdings
bei einer Reihe der angemeldeten Waren und Dienstleistungen einiges spricht, da
nicht nur die Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung selbst, sondern auch eine
Angabe über deren Bestimmung eine beschreibende Angabe ist.
gez.
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