Urteil des BPatG vom 21.05.2008
BPatG (klasse, dienstleistung, datenverarbeitung, beschreibende angabe, zeichen, eintragung, erziehung, bild, beschwerde, verhandlung)
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
tt
zu
15. Oktober 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 42 306.8
29 W (pat) 114/05
An Verkündungs Sta
gestellt am
…
rin
Grabrucker, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber und den Richter Dr. Kortbein
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21.
Mai
2008 durch die Vorsitzende Richte
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beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 14. Februar 2005 und vom 10. Au-
gust 2005 werden aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 23. Juli 2004 die Wortmarke
simplify your investment
für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere auch periodisch erscheinende
Zeitschriften, Bücher, Loseblattwerke, Seminarunterlagen;
Klasse 38: Online-Dienste, nämlich Bereitstellen von Informationen aller Art in
Bild und Ton im Internet;
Klasse 41: Kulturelle Aktivitäten, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, Veröffentli-
chung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen auf Ton-, Bild- und
Datenträgern, insbesondere auch von periodisch erscheinenden Zeit-
schriften, Büchern, Loseblattwerken;
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, wissenschaftli-
che Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, industrielle Analyse-
und Forschungsdienstleistungen, Dienstleistung einer Datenbank.
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Mit Beschluss vom 14. Februar 2005 hat die Markenstelle für Klasse 16 die An-
meldung gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise für folgen-
de Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere auch periodisch erscheinende
Zeitschriften, Bücher, Loseblattwerke, Seminarunterlagen;
Klasse 38: Online-Dienste, nämlich Bereitstellen von Informationen aller Art in
Bild und Ton im Internet;
Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Veröffentlichung und Herausgabe von Drucke-
reierzeugnissen auf Ton-, Bild- und Datenträgern, insbesondere auch
von periodisch erscheinenden Zeitschriften, Büchern, Loseblattwer-
ken;
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, wissenschaftli-
che Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, industrielle Analyse-
und Forschungsdienstleistungen, Dienstleistung einer Datenbank.
Demzufolge wurde die Marke für die Dienstleistungen „Kulturelle Aktivitäten“ und
„Unterhaltung“ als schutzfähig angesehen. Mit Erinnerungsbeschluss vom 10. Au-
gust 2005 ist der Beschluss vom 14. Februar 2005 teilweise aufgehoben worden,
soweit die Zurückweisung auch die Dienstleistung „Erziehung“ umfasste. Die Mar-
kenstelle hat ausgeführt, dass der Bestandteil „simplify“ auf Grund seiner Nähe zu
dem deutschen Wort „simpel“ überwiegend im Sinne von „vereinfache!“ verstan-
den werde. Das Element „your“ werde vom inländischen Verkehr mit „dein, euer,
ihr“ übersetzt, während das Wort „investment“ auch in der deutschen Sprache vor-
komme. Da das Zeichen aus geläufigen englischsprachigen Ausdrücken bestehe,
komme ihm in seiner Gesamtheit im Inland die Bedeutung „Vereinfache deine Ka-
pitalanlage!“ zu, zumal in den letzten Jahren ein Trend zur Vereinfachung aller Le-
bensbereiche erkennbar sei. Somit weise das Zeichen lediglich auf den Inhalt und
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die Bestimmung der von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistun-
gen hin. Hierbei handele es sich nicht nur um einen Nebeneffekt. So könne sich
die Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ mit der
einfacheren Investition des Unternehmers beschäftigen oder dazu dienen, bei-
spielsweise durch neue Programme eine Investition einfacher zu gestalten. Das
Zeichen sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den
angemeldeten Waren und Dienstleistungen auch nicht sinnwidrig oder mehrdeutig.
Die angeführten Voreintragungen wären mit vorliegendem Zeichen nicht vergleich-
bar. § 8 Abs. 3 MarkenG käme ebenfalls nicht zur Anwendung, da eine Verkehrs-
durchsetzung nicht schlüssig glaubhaft gemacht worden sei.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie
beantragt,
die Beschlüsse vom 14. Februar 2005 und vom 10. August 2005
aufzuheben.
Zur Begründung trägt die Anmelderin vor, dass es sich bei der Bezeichnung
„simplify your investment“ nicht um eine sprachübliche Wortfolge handele. Auch
ergebe sie keinen sofort erkennbaren Sinn und könne damit nicht als ausschließ-
lich beschreibende Angabe angesehen werden, zumal das Investment als solches
nicht vereinfacht werden könne. Ein eindeutig sachlicher Bezug zu den angemel-
deten Waren und Dienstleistungen lasse sich nicht herstellen, so dass das ange-
meldete Zeichen auch nicht als allgemeine Anpreisung oder sloganhafte Werbe-
aussage anzusehen sei. Insbesondere bei dem „Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung“ handele es sich um eine technische Dienstleistung, die unab-
hängig vom Inhalt der abrufbaren Daten erbracht werde. Sie weise zu Kapitalanla-
gen keine Berührungspunkte auf. Darüber hinaus führten unabhängig von der
Frage der Verkehrsdurchsetzung die Bekanntheit, die Intensität der Benutzung
und die Bewerbung der Marken der Beschwerdeführerin mit dem Bestandteil
„simplify“ zu einer Erhöhung der Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens. Zu-
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dem seien für sie bereits vergleichbare Kombinationen des Wortes „simplify“ mit
deutsch- bzw. englischsprachigen Begriffen eingetragen worden. Schließlich stehe
der Eintragung des angemeldeten Zeichens auch kein Freihaltungsbedürfnis ge-
mäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2008 hat die Anmelderin
das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis auf folgende Dienstleistungen beschränkt:
Klasse 41: Kulturelle Aktivitäten, Erziehung, Unterhaltung;
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2008 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist im Hinblick auf die nach der Be-
schränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch verfahrensge-
genständliche Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbei-
tung“ begründet.
1. Der Bezeichnung „simplify your investment“ steht insoweit nicht das Schutz-
hindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewoh-
nende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung bean-
tragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen
und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rn. 48 - Henkel; GRUR
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2004, 1027, 1029, Rn. 33 und 42 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei
Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender
Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Wa-
ren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt
zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine
Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt,
das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung, stets nur als solche(s) und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
Für die Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ kann
der englischsprachigen Wortfolge „simplify your investment“ kein im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt entnommen werden. Die gilt selbst dann,
wenn die von dieser Dienstleistung angesprochenen inländischen Verkehrskreise
in der Lage sein sollten, die Wortfolge in dem von der Markenstelle angenomme-
nen Sinn mit „Vereinfache deine Investition!“ zu übersetzen. Bei dem „Erstellen
von Programmen für die Datenverarbeitung“ handelt es sich um eine im Wesentli-
chen technische Dienstleistung, bei der der Zweck des Programms von unterge-
ordneter Bedeutung ist. Für eine derart technische und nicht inhaltsbezogene Tä-
tigkeit kann dem Zeichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die
Eintragung nicht versagt werden (GRUR 2005, 578, 581, Rn. 30 - LOKMAUS;
BPatG 32 W (pat) 120/05 - simplify your success).
Auch konnten keine Belege ermittelt werden, aus denen sich ergibt, dass die
Wortfolge „simplify your investment“ in Verbindung mit dem Erstellen von Pro-
grammen für die Datenverarbeitung vom Verkehr als gebräuchliche Bezeichnung
angesehen wird.
2. Aus den unter 1.) genannten Gründen kann das angemeldete Zeichen zudem
nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen wer-
den. In Verbindung mit der Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Da-
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tenverarbeitung“ eignet sich die Wortfolge „simplify your investment“ nicht als un-
missverständliche Merkmalsangabe.
Weitere Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich. Der Beschwerde war demnach
stattzugeben.
Grabrucker
Dr. Mittenberger-Huber
Dr. Kortbein
Ko