Urteil des BPatG vom 15.10.2009

BPatG: stand der technik, zinn, kupfer, blei, erfindung, härte, einspruch, belastung, neuheit, werkstoff

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 350/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Oktober 2009
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 09 868
- 2 -
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2009 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki,
Dipl.-Ing. Dr. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Fetterroll
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent DE 100 09 868 aufrechterhalten.
Gr ü n d e
I.
Das am 1. März 2000 angemeldete Patent 100 09 868, dessen Erteilung am
27. Februar 2003 veröffentlicht wurde, betrifft eine „Galvanisch abgeschiedene
Legierungsschicht, insbesondere eine Laufschicht eines Gleitlagers“.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende hat man-
gelnde Patentfähigkeit geltend gemacht, überdies sei der Einspruchsgrund nach
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 gegeben. Die Einsprechende stützt ihr Vorbringen auf die Druck-
schriften
D1
US 5 770 323,
D2
Wyckoff Ralph, „The Structure of Crystals “, 2
nd
Ed.,
The Chemical Catalog Company, Inc., New York (1931), S 239,
D3
Römpp Chemie Lexikon,
9. Aufl., Bd 1,
Georg
Thieme
Verlag
Stuttgart/New York (1989), S. 524,
- 3 -
D4
DE 196 22 166 A1 (aus Prüfungsverfahren) und
D5
Abstract des Artikels „Electrolytic Hexagonal Nickel“ aus „Jour-
nal of the Electrochemical Soc.“, Vol. 97, Issue 8, (1950).
D4
P1
DE 40 36 835 A1
in Betracht gezogen.
In der mündlichen Verhandlung wurde von der Einsprechenden überreicht:
D6
Internet- Seite (LINX-Portal) der Zirkonzahn Deutschland GmbH (2 Blätter
vom 12. Oktober 2009)
Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten.
- 4 -
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
Wegen des Wortlauts der darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 wird auf die
Patentschrift und wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Akten verwiesen.
II.
Der zulässige Einspruch ist unbegründet.
Das angegriffene Patent bezieht sich auf eine galvanisch abgeschiedene Legie-
rungsschicht, insbesondere eine Laufschicht eines Gleitlagers (vgl. Abs. [0001],
Z. 3 bis 5 in der Patentschrift).
Nach den Ausführungen der Patentschrift werden bei mehrschichtig aufgebauten
Gleitlagern mit einer galvanisch abgeschiedenen Laufschicht auf Bleibasis mit
Zinnzusatz zur Steigerung der Härte und der Verschleißfestigkeit der Laufschicht
in die Laufschichtmatrix anorganische Hartteilchen eingebettet, die möglichst fein-
verteilt vorliegen sollen (vgl. Abs. [0002], Z. 10 bis 16). Nach dem Stand der Tech-
D4
mit einem Zusatz eines nicht-ionischen Netzmittels zur Vereinzelung der Hartteil-
- 5 -
chen bereits im Galvanisierbad einzusetzen, so dass diese Hartteilchen mit einem
Durchmesser kleiner 2 µm zusammen mit den Legierungsbestandteilen feinverteilt
abgeschieden werden. Durch den Einsatz eines organischen Kornverfeinerungs-
mittels im Galvanisierbad werde außerdem eine feinkristalline Abscheidung des
Zinns in der Legierungsmatrix angestrebt. Bei Wärmebelastungen, wie sie bei
Gleitlagern für Verbrennungsmotoren auftreten, komme es zu einer Vergröberung
der Zinnabscheidungen, und zwar zufolge der temperaturabhängigen Löslichkeit
des Zinns in der Bleimatrix (vgl. Abs. [0002], Z. 16 bis 29 der PS). Kleinere Aus-
scheidungen lagerten sich bevorzugt an bereits bestehende größere Ausschei-
dungen an. Hartteilchen aus Carbiden, Oxiden etc. in der Matrix hätten zwar einen
Einfluss auf die Diffusion von Zinnteilchen, nicht aber auf deren Neigung zur Ver-
gröberung. Es müsse daher mit einer entsprechenden Neigung zur Alterung der
Laufschicht durch eine Strukturvergröberung gerechnet werden (vgl. Abs. [0002],
Z. 33 bis 41).
Hiervon ausgehend hat sich die Patentinhaberin die Aufgabe gestellt, eine galva-
nisch abgeschiedene Legierungsschicht, insbesondere eine Laufschicht eines
Gleitlagers anzugeben, bei der eine Alterung durch eine wärmebedingte Struktur-
vergröberung weitgehend unterbunden werden kann (vgl. Abs. [0004]).
Als Lösung gibt sie eine Legierungsschicht an, welche die folgenden Merkmale
aufweist:
1.
Die Legierungsschicht ist galvanisch abgeschieden,
2.
sie besteht aus einer neben einem Grundmetall wenigstens
ein Legierungselement aufweisenden Schichtlegierung,
3.
in der das Legierungselement feinkristallin enthaltenden
Matrix der Schichtlegierung sind anorganische Teilchen fein-
verteilt eingelagert,
- 6 -
4.
der Durchmesser der anorganischen Teilchen ist kleiner als
2 µm,
5.
die als Keimbildner eingesetzten anorganischen Teilchen ha-
ben einen Durchmesser vom 0,01 bis 1 µm und
6.
die als Keimbildner eingesetzten anorganischen Teilchen be-
sitzen eine der Kristallisationsform des Legierungselementes
zumindest im Wesentlichen entsprechende Kristallform.
Der Fachmann, hier ein Diplom-Ingenieur (Univ.) der Fachrichtung Werkstoffkunde
mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Lagerwerkstoffe, versteht unter
den Begriffen „und „ im sechsten Merkmal nicht
die äußere Form des Legierungselementes bzw. der anorganischen Teilchen,
sondern den Kristallgittertyp, in dem sich die Legierungselementatome bei der
Anlagerung an den Keimbildner anordnen, bzw. den Kristallgittertyp des in der
Matrix eingelagerten Keimbildners. Der Ausdruck „
berücksichtigt, dass schon zwangsläufig auf Grund der unterschiedlichen Atom-
größen der die Kristalle aufbauenden Elemente bei demselben Gittertyp Abwei-
chungen der Gitterparameter voneinander auftreten. Mit „a
sind ausweislich der Beschreibung, Sp. 3, Abs. [0015], Z. 55 bis Sp. 4, Z. 3, in die
Matrix eingebrachte nichtmetallisch- anorganische Bestandteile, insbesondere
Nitride, Carbide, Boride, Silikate und Sulfide, gemeint. Der Begriff lässt sich dar-
über hinaus auch auf weitere nicht auf Kohlenstoff basierende Festkörper ausdeh-
nen. Die in der Matrix enthaltenen Legierungselemente sind entweder elementar
oder als intermetallische Verbindungen ausgeschieden (vgl. Sp. 1, Z. 47 bis 51).
A.
Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein
Fachmann sie ausführen kann.
- 7 -
Die Einsprechende ist der Auffassung, ein Fachmann könne aus den Ansprü-
chen 3 und 4 keine ihm verständliche Lehre entnehmen, die es ihm ermöglichen
würde, die dort beanspruchte Lehre auszuführen.
Der Senat vermag den damit geltend gemachten Widerrufsgrund nach
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 nicht zu erkennen. Nach diesem Widerrufsgrund geht es um die
Erfindung in ihrer Gesamtheit; die Einsprechende bemängelt demgegenüber le-
diglich unklare Formulierungen in nachgeordneten Ansprüchen. Abgesehen davon
ist der hier zuständige Fachmann durchaus in der Lage, die in den Ansprüchen 3
und 4 angegebene Relation von „womit die Maßeinheit für ein
Volumen, also z. B. Kubikzentimeter, Kubikmillimeter etc. gemeint ist - zu der „
- entsprechend sind Quadratzentimeter, Quadratmilli-
meter etc. darunter zu verstehen - zu interpretieren.
B.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents ist neu.
D1
D4
beanspruchten Legierungsschicht in neuheitsschädlicher Weise entnommen wer-
den kann, wonach die als Keimbildner eingesetzten anorganischen Teilchen eine
der Kristallisationsform des Legierungselementes zumindest im Wesentlichen ent-
sprechende Kristallform besitzen.
Dieses ist in beiden Fällen zu verneinen.
D1
Schichtlegierungen mit darin verteilten harten Metalloxiden umfasst (vgl. Sp. 2,
D4
die außer Metalloxiden wahlweise Karbide, Boride, Nitride, Silicide und Silizium als
Hartteilchen enthalten können (vgl. S. 2, Z. 4 und 5 und Z. 48 und 49). Das eröff-
- 8 -
net zunächst jeweils eine nicht zu übersehende Anzahl von Kombinationen aus
Legierungselementen und Hartstoffen. Daraus die gemäß Merkmal 6 vorgesehene
Kombination von Legierungselementen und anorganischen Teilchen mit überein-
stimmenden Kristallisationsformen zu erhalten, erachtet der Senat als unwahr-
scheinlich, er schließt aber nicht aus, dass sich aus den beiden Teilmengen Paa-
rungen aus ausscheidungsbildenden Legierungselementen mit dispergierten Hart-
stoffen ergeben können, die den Wortlaut des Merkmals 6 treffen. Derartige Über-
einstimmungen sind, jedoch nicht planmäßig, sondern eher zufällig, zumal hier
eine bestimmte Eigenschaft in Rede steht, die nur bei wenigen Paarungen zu-
nächst unerkannt eingehalten werden kann. Die patentgemäße Legierung zeich-
net sich demgegenüber durch die Kombination von Komponenten aus, die jeweils
gezielt aus einer großen Menge entnommen werden, und zudem durch die Erfül-
lung eines zusätzlichen Kriteriums, dessen Einhaltung der Stand der Technik nicht
lehrt: Keine der zur Neuheit in Betracht gezogenen Druckschriften birgt die Bedin-
gung in sich, wonach die Kristallform bzw. die Kristallisationsform von keimbildend
wirkendem Hartstoff und Legierungselementausscheidung miteinander überein-
stimmen müssen. Somit ist die Erfindung des angegriffenen Patents aufgrund des
Merkmals 6 das eine planmäßig bestimmte Auswahl offenbart, auch dann neu,
D1
sichtigt das gleiche Ergebnis herstellen sollten (vgl. hierzu z. B. BGH,
GRUR 2009, 655, 657 - Trägerplatte).
Dass in dem patentgemäß zu berücksichtigenden Kriterium kein im Sinne der
BGH-Entscheidung „Olanzapin“ selbstverständliches, vom Fachmann „mitgelese-
nes“ Merkmal gesehen werden kann, zeigt der Vortrag der Einsprechenden: Da
die als neuheitsschädlich angeführten Kombinationen aus Legierungselementen
D1
D4
dung der vom Patent vermittelten Lehre und unter Hinzuziehung weiteren Fach-
wissens, das selbst dem hier als zuständig anzusehenden Fachmann nicht un-
- 9 -
mittelbar präsent ist, gelingen, passende Vergleichskombinationen aus dem Inhalt
des jeweiligen Dokuments abzuleiten.
So sieht die Einsprechende das Merkmal 6 gemäß Anspruch 1 des angegriffenen
D1
Matrix bildende Werkstoffe Legierungen auf Zinn-, Blei- und Cadmiumbasis ange-
geben würden (vgl. Sp. 2, Z. 17 und 18) und für die einzusetzenden anorgani-
schen Partikel insbesondere Aluminium- oder Zirkonoxid (vgl. Sp. 2, Z. 32 und 33)
zur Auswahl stünden. Verwende man z. B. das Zirkonia als Werkstoff für die anor-
ganischen Teilchen bei einer Bleilegierung mit 10 % Zinn, wie sie im Beispiel als
Matrixlegierung vorgeschlagen werde, dann sei auch das in Rede stehende
Merkmal erfüllt, da sowohl Zinn wie auch Zirkonia eine tetragonale Kristallform
besitzen.
D1
dass in der Matrixlegierung überhaupt Ausscheidungen eines Legierungselements
vorliegen. Gegen eine solche Offenbarung spricht, dass von einer weichen Me-
tallmatrix die Rede ist (vgl. Sp. 2, Z. 16 „soft metal matrix“). Ebenso wenig ergeht
ein Hinweis auf Kristall- oder Kristallisationsformen. Entsprechend wird tetragonal
D1
greift zudem eine von drei Kristallmodifikationen des Zirkonoxids heraus, die in
chemisch reinem Zustand und bei den hier in Frage kommenden Einsatztempe-
raturen nicht existiert. Dann liegt ZrO
2
vielmehr in monokliner Kristallstruktur vor.
Bekanntlich entsteht erst bei Erwärmung über 1170 °C hinaus daraus tetragona-
les ZrO
2
. Um die Rückumwandlung bei Abkühlung dieser metastabilen Modifika-
tion in stabiles monoklines ZrO
2
zu verhindern und die tetragonale Struktur bis
Raumtemperatur wenigstens zum Teil beizubehalten, bedarf es einer Stabilisie-
rung, beispielsweise durch Legieren mit Yttriumoxid oder anderen Metalloxiden.
- 10 -
D1
Kombination von Kadmium als Legierungselement und Aluminiumoxid für die an-
organischen Teilchen eine gleiche - hexagonale - Kristallisationsform vor.
Hierbei berücksichtigt sie jedoch nicht, dass in diesem Dokument Kadmium aus-
schließlich als Basiselement erwähnt wird (vgl. insb. Sp. 2, Z. 18, „cadmium based
metals“) das in der Regel kein Element darstellt, welches Ausscheidungen in der
Legierungsmatrix bildet.
D1
noch eine Blei- Zinn- Kupfer- Matrixlegierung heraus. Kupfer kristallisiere kubisch,
und zusammen mit Zirkonia, das es auch mit kubischer Kristallform gebe, sei wie-
derum das sechste Merkmal des Patentanspruchs erfüllt.
Auch in diesem Beispiel stellt Kupfer nicht das ausscheidungsbildende Element
dar, sondern mit einem Gewichtsanteil von 88% offensichtlich die Basis der Legie-
rung (vgl. Sp. 4, Z. 2 bis 3 „lead10% tin 2% copper“), und mit ihrem Hinweis auf
die kubische Ausbildungsform des Zirkonia hat die Einsprechende wiederum auf
eine bei niedrigen Temperaturen ohne weitere Maßnahmen nicht existente Modifi-
kation zurückgegriffen, denn diese liegt bekanntlich erst bei Erwärmung des Stof-
fes über 2370 °C hinaus vor. Die Stabilisierung der kubischen Struktur bis auf
Raumtemperatur gelingt ebenfalls nur durch Zugabe weiterer Metalloxide wie
Yttriumoxid.
D4
gierungselement für die Schichtlegierung hervorgehoben, etwa für die auf S. 2,
Z. 60, angegebenen speziellen Legierungen, wobei für die anorganischen Teil-
chen Rutil (TiO
2
) empfohlen werde. Zinn und Rutil kristallisierten beide tetragonal.
D1
Ausnahme – Kristall- oder Kristallisationsformen der die Schichtlegierung bilden-
- 11 -
D4
nirgends die Rede, vielmehr wird darin allein die chemische Formel TiO
2
des Ti-
tanoxids benannt (vgl. S. 2, Z. 54). Die Einsprechende zieht demnach wiederum
eine nicht erwähnte Modifikation zum Vergleich heran und lässt zudem außer
Acht, dass TiO
2
auch eine andere Modifikationen bilden kann.
Ebenso rückschauend geht sie vor, indem sie geltend macht, im Falle von kubisch
kristallisierendem Kupfer als Legierungselement sei das Merkmal 6 in Kombination
mit kubischem BN gleichfalls erfüllt, und indem sie geltend macht, dass das Bei-
D4
schichten mit eingelagerten -Al
2
O
3
offenbare, das Merkmal 6 des Anspruchs 1
des angegriffenen Patents unmittelbar neuheitsschädlich treffe. Nickel mag zwar
D5
schieht das dort unter Verwendung eines anderen Elektrolyten und anderer Ver-
D5)
D4
D4
Kupfer noch Nickel als ausscheidungsbildende Elemente aufgezeigt werden.
Vielmehr sind in Zusammenhang mit sämtlichen dort benannten Matrixmaterialien,
auch denen mit Kupfer- und Nickelanteilen, lediglich Zinnabscheidungen erwähnt
(vgl. insb. S. 2, Z. 59 bis 60).
Die Einsprechende hat somit deutlich über eine Neuheitsbetrachtung hinausge-
D1
einem dem Anspruchswortlaut entsprechenden Gegenstand gelangen zu können.
Abschließend zur Frage der Neuheit ist festzustellen, dass eine mit dem angegrif-
fenen Patent beanspruchte Legierungsschicht auch durch die weiteren Entgegen-
D2
auch die Einsprechende nicht in Abrede gestellt hat.
- 12 -
C.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents ist unbestrit-
ten gewerblich anwendbar und beruht zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende ist der Auffassung, die patentgemäße Legierungsschicht er-
gebe sich dem Fachmann unter Berücksichtigung der gemeinsam betrachteten
D1
mit denen des angegriffenen Patents übereinstimmten.
Dem Standpunkt kann nicht beigetreten werden.
Den nächstkommenden Stand der Technik repräsentiert der aus dem Doku-
D4
schicht die Merkmale 1 bis 4 des Anspruchs des angegriffenen Patents aufweist.
Darüber hinaus gilt nach der BGH-Entscheidung „Chrom- Nickel- Legierung“ das
die Größe der anorganischen Teilchen in der Legierungsmatrix betreffende Teil-
merkmal, wonach diese mit einem Durchmesser von 0,01 bis 1 µm eingesetzt sind
D4
fasst, da die dort eingesetzten Hartteilchen einen Durchmesser von < 2 µm auf-
weisen (vgl. insb. S. 5, Z. 60).
Die Legierungsschicht nach diesem Stand der Technik löst die Aufgabe, einen
Schichtwerkstoff für Gleitelemente bereitzustellen, der hinsichtlich Verschleiß-
festigkeit, Härte und Verschleißwiderstand verbessert sein soll (vgl. S. 2, Z. 41 bis
43), wogegen das Ziel der patentgemäßen Legierungsschicht darin besteht, eine
Alterung durch eine wärmebedingte Strukturvergröberung weitgehend zu unter-
binden, was sich aus fachmännischer Sicht selbstverständlich zwar ebenfalls po-
sitiv auf die Festigkeit und das Verschleißverhalten auswirken mag, jedoch deut-
lich auf den Aspekt der Standfestigkeit des Werkstoffes bei thermischer Belastung
abzielt.
- 13 -
Seiner weiter gehenden Zielsetzung Rechnung tragend geht die Lösung des Pa-
D4
auf Maßnahmen betreffend die Parameter beschränkt, welche die Dispersität der
Hartstoffpartikel in der Matrix bestimmen. Die Hartteilchen weisen dort ein Durch-
messerspektrum < 2 µm auf, und sie liegen als Einzelpartikel in vollständig homo-
gener feiner Verteilung mit einem bestimmten Volumenanteil im Matrixmaterial vor
(vgl. insb. S. 5, Z. 60 und 61), so dass sie als Barriere für das Zinn - als „Diffu-
sionssperrmittel“ - wirken, die als Fremdkörper in der Gleitschicht die Bewegung
der Zinnteilchen aufgrund der Temperaturerhöhung während des Betriebes behin-
dern (vgl. S. 3, Z. 1 bis 3 i. V. m. Z. 22 bis 26). Die Kristallformen und Kristallisa-
tionsformen der dispergiert vorliegenden Hartteilchen bzw. des sich ausscheiden-
den Legierungselements spielen dagegen dort keine Rolle. Die ausnahmsweise
Nennung beider Kristallformen des Bornitrids, ist eher als Indiz dafür zu werten,
dass es auf die Übereinstimmung der Kristalltypen des Hartstoffes und des aus-
scheidungsbildenden Elements nicht ankommt - anders als bei dem Patent, wo
auf Grund des zusätzlich beanspruchten Merkmals der Legierungsschicht, wonach
die anorganischen Teilchen eine der Kristallisationsform des Legierungselementes
zumindest im Wesentlichen entsprechende Kristallform aufweisen müssen, um die
Diffusion des Zinns zu den Hartstoffteilchen hin zu fördern. Damit bilden diese
nicht nur Hindernisse im Werkstoffgefüge, sondern wirken zusätzlich auch als
Keime für eine bevorzugte Anlagerung des Zinns an diesen Stellen.
D4
nicht hergeleitet werden.
D4
D1
gen, die das Merkmal 6 des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents aufweist.
D1
technischen Gebiet allgegenwärtige Problem zu Grunde, ein Material für eine Le-
- 14 -
gierungsschicht vorzusehen, die verschleißfester als bekannte Schichten ist, aber
deren wünschenswerte Charakteristiken der Anpassungsfähigkeit und Einbettfä-
higkeit für Schmutzteilchen beibehält (vgl. insb. Sp. 2, Z. 8 bis 12). Der auf die
thermische Belastung der Legierungsschicht gerichtete Aspekt des Patents findet
D1
D1
des Gewichtsanteils, des Dispergierungsgrades und der Härte der in der genü-
gend weichen Legierungsmatrix enthaltenen harten Aluminiumoxidteilchen vorge-
sehen (vgl. insb. Sp. 4, Z. 40 bis 49, Anspruch 1). Nachrangig werden die Aus-
breitung der davon gebildeten Agglomerate in der Legierungsmatrix und die indivi-
duellen Teilchengrößen des Hartstoffes als wesentlich herausgestellt. Letztere
D1
Lösung zielt somit der gleichen Aufgabenstellung Rechnung tragend, wie schon
D4,
rungsgrades der Hartstoffpartikel und von deren Größe ab und nicht auf die ge-
zielte Auswahl der die Legierungsschicht bildenden Komponenten aufgrund über-
einstimmender Kristall- oder Kristallisationsformen.
D1
chen zudem, dass es auf die Einhaltung dieses patentgemäßen Auswahlkriteriums
D1
den -Aluminiumoxidpartikel entweder in einer Blei- 10%- Zinn- Matrix oder einer
Blei- 10% Zinn- 2% Kupfermatrix dispergiert (vgl. Sp. 2, Z. 55 bis 58 bzw. Sp. 4,
Z. 2 und 3). Das Aluminiumoxid weist in dieser Modifikation hexagonale Kristall-
form auf, das möglicherweise ausgeschieden vorliegende Zinn kristallisiert dage-
gen tetragonal; sollten Bleiausscheidungen gebildet sein, lägen diese als kubische
D4
Schichtwerkstoffe weisen ebenfalls tetragonale Zinnausscheidungen auf sowie
ebenso -Al
2
O
3
-Dispersoide, deren Kristallform hexagonal ist (vgl. S. 4, Z. 9 bis 15
und S. 5, Z. 29 bis 42). Keine der im Stand der Technik aufgezeigten bevorzugten
- 15 -
Ausgestaltungen weist demnach übereinstimmende Kristalltypen des Hartstoffs
und des Legierungselements auf.
Dass eine übereinstimmende Kristall- und Kristallisationsform ein übliches Krite-
rium ist, wenn es um die Auswahl der Legierungselemente und der anorganischen
Hartstoffteilchen für eine gattungsgemäße Legierungsschicht geht, hat selbst die
Einsprechende nicht geltend gemacht.
Dem Fachmann ist somit das Merkmal 6 des Anspruchs 1 des angegriffenen Pa-
tents nicht nahe gelegt.
Die Berücksichtigung der weiteren, bereits im Patentprüfungsverfahren in Betracht
P1
D6
führt zu keinem anderen Ergebnis.
Der erteilte Anspruch 1 hat daher Bestand.
C.
Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 können auf der Grundlage des erteil-
ten Anspruchs 1 ebenfalls fortbestehen, zumal sie keine selbstverständlichen
Merkmale zum Inhalt haben.
Das Patent ist somit aufrecht zu erhalten.
Dr. W. Maier
v. Zglinitzki
Dr. Fritze
Fetterroll
Bb