Urteil des BPatG vom 18.09.2003
BPatG: beschreibende angabe, unterscheidungskraft, verkehr, gestaltung, eugh, bildmarke, form, farbe, begriff, werbung
BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 220/02
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 12 329.6
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Bildmarke
ist am 8. März 2002 für die Waren und Dienstleistungen "Im Extrudierverfahren
hergestellte Kartoffel-, Weizen-, Reis-, und Maisprodukte für Nahrungszwecke,
Kartoffelchips, Kartoffelsticks, Puffmais; Rosinen, Haselnuß-., Erdnuß-, Cashew-
kerne, Pistazienkerne und Mandeln, getrocknet, geröstet, gesalzen und/oder ge-
würzt; getrocknete Früchte; Back- und Konditorwaren, Biskuits, Kuchen, Schokola-
de, Schokoladenwaren, Pralinen, Zuckerwaren, Bonbons, Marzipan; Entwicklung
von Lebensmitteln im Backwarenbereich" zur Eintragung in das Markenregister
angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach
Beanstandung durch Beschluss vom 27. Juni 2002 die Anmeldung wegen der
Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG unter Hinweis darauf
zurückgewiesen, dass der in einfacher grafischer Gestaltung beanspruchte Ge-
samtbegriff "Backforum" sich lediglich aus einer Kombination schutzunfähiger Be-
standteile zusammensetze und auch in der Zusammenstellung keinen über die
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Summierung der Einzelbestandteile hinausgehenden neuen Gesamtbegriff erge-
be. Der Gesamtbegriff "backforum" werde lediglich verstanden als ein "geeigneter
Personenkreis, der eine sachverständige Erörterung von Problemen und Fragen,
das Backen betreffend, garantiere. In bezug auf die beanspruchten Dienstleistun-
gen weise "backforum" deshalb lediglich darauf hin, dass es sich um Entwick-
lungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Backwaren handele. Auch die bean-
spruchten Waren stünden in unmittelbaren Zusammenhang zu den so gekenn-
zeichneten Dienstleistungen. Die grafische Gestaltung entspreche der heutigen
Gebrauchs- und Werbegrafik und sei ebenfalls nicht geeignet Unterscheidungs-
kraft des - im übrigen auch freihaltungsbedürftigen - Zeichens zu begründen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem sinngemäßen An-
trag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Der Senat hat dem Anmelder eine Internetrecherche zu der Verwendung des Be-
griffs "Backforum" als Sachangabe übersandt. Der Anmelder hat darauf hin zur
Begründung der Beschwerde ausgeführt, dass es zwar richtig sei, wenn der Be-
griff "Backforum" als solches als nicht unterscheidungskräftig angesehen werde,
dass aber das angemeldete Bildzeichen wegen seiner grafischen Ausgestaltung
und seines kreativen Gehalts weder einem Freihaltungsbedürfnis unterliege noch
eine Unterscheidungskraft im grafischen Bereich verneint werden könne. So seien
auch eine Vielzahl anderer, vergleichbar gebildeter Zeichen mit geringerem kreati-
ven Gehalt in das Markenregister eingetragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle und den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen
Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats der Eintragung der angemeldeten
Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute
Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 Mar-
kenG entgegensteht.
1)
diger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungs-
identität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die
einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-
dungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(vgl zur st Rspr BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2001,
1148, 1149 Tz 22 – Bravo - zur GMV). Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen ei-
ne solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der
Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (zur
ständigen Rspr vgl EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 – Bravo; BGH Mar-
kenR 2002, 86, 87 - AC).
Danach sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen
es sich für den Verkehr in bezug auf die beanspruchte Dienstleistung ohne weite-
res erkennbar um eine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG handelt. Allerdings kann auch sonstigen Zeichen, welche dem
Schutzhindernis als beschreibende Angaben im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 Mar-
kenG nicht unterfallen und auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörtern
der Alltagssprache zählen, jegliche Unterscheidungskraft fehlen.
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2)
staltung ein nicht unterscheidungskräftiges Zeichen dar, wenngleich für die Beur-
teilung grundsätzlich von dem Gesamtzeichen und einem großzügigen Maßstab
auszugehen ist und jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, das
Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr vgl zB MarkenR 2001, 209, 210 – Test it).
Denn die angesprochenen Verkehrskreise werden auch in der grafisch ausgestal-
teten Gesamtbezeichnung "backforum" in bezug auf die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen ausschließlich einen beschreibenden Sachhinweis darauf
sehen, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handelt, welche im Rahmen
eines Backforums angeboten werden oder ein solches Forum betreffen.
a)
nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Ware oder Dienstleistung selbst er-
geben kann, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im
Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder
Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen oder der Wortfolge eine Sachin-
formation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH Mar-
kenR 2003, 148, 149 – Winnetou; EuG GRUR Int 2001, 864, 866 - CINE COME-
DY; EuG GRUR Int 2001, 556 – CINE ACTION; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 –
OEKOLAND).
Wie der Anmelder aufgrund der ihm übersandten Internetrecherche auch nicht
mehr in Abrede stellt, handelt es sich bei dem angemeldeten Zeichen sowohl im
Hinblick auf die Verwendung des Wortes "forum" als auch im Hinblick auf die vor-
angestellte Bestimmungsangabe "back", um eine sprachübliche und zudem beleg-
bare Wortzusammenfügung, in welcher der Verkehr, insbesondere auch der vor-
liegend angesprochene Durchschnittsverbraucher (vgl hierzu und zum veränder-
ten Verbraucherleitbild BGH MarkenR 2002, 124, 127 – Warsteiner III; EuGH Mar-
kenR 2002, 231, 236 – Philips/Remington), keinen betrieblichen Herkunftshinweis
sehen wird, sondern nur einen eindeutigen Sachhinweis auf ein Forum - dh einen
Kreis von Interessenten und/oder Fachleuten - welches sich mit dem Backen be-
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schäftigt und die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zum Thema hat.
Dies bestätigt auch die Internetrecherche, welche eine Vielzahl von Treffern mit ei-
ner entsprechenden Verwendung des Wortes "backforum" als reine Sachangabe
oder vergleichbar gebildete Sachangaben wie "Kochforum" belegen konnte (zB
"im Backforum treffen sich Bäcker und Konditoren zum Plausch und Erfahrungs-
austausch", "nehmen Sie im Backforum direkt Kontakt mit Kollegen...auf"; "Back-
impuls-Backforum"; "Freunde guter Backwaren treffen sich im Backforum"; "Tips &
Tricks-, Koch- und Backforum").
b)
chens beruft, kann dies keine Schutzfähigkeit begründen. Denn diese erschöpft
sich in einer üblichen und in allen Bereichen des täglichen Lebens verwendeten
Schreibweise (vgl auch BPatG GRUR 1996, 410 – Color COLLECTION) und Ge-
staltung von Schrift und Hintergrund, welche der bloßen Hervorhebung oder Aus-
schmückung, nicht aber der Kennzeichnung dient (vgl BGH GRUR 1991, 136, 137
- NEW MAN; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl § 8 Rdn 69) und weder isoliert betrachtet
als Bildmarke eine konkrete Unterscheidungskraft aufweist noch in der Gesamtbe-
trachtung des angemeldeten Zeichens zu einer ausreichenden bildhaften Verfrem-
dung des nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteils führt. Wenn auch Ei-
gentümlichkeit und Originalität keine zwingenden Erfordernisse für das Vorliegen
von Unterscheidungskraft sind und deshalb auch nicht zum selbständigen Prü-
fungsmaßstab erhoben werden können, so ist Bildbestandteilen von Kombina-
tionsmarken bzw Bildmarken andererseits jegliche Unterscheidungskraft abzuer-
kennen, wenn es sich wie hier um grafisch übliche Gestaltungselemente handelt,
die - wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist - in der Werbung sowie auch auf
Warenverpackungen oder sogar Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamen-
taler, schmückender Form verwendet werden. Der Senat sieht auch in der vorlie-
genden schriftbildlichen Gestaltung nur eine werbegrafische Gestaltung eines
Sachhinweises wie sie dem Verbraucher täglich in Zeitschriften und in der Wer-
bung begegnet und die entgegen der Ansicht des Anmelders nicht hinreichend
von einem Verständnis der angemeldeten Bezeichnung "backforum" als beschrei-
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bende Sachangabe wegführt, so dass dadurch im Rahmen der Gesamtbetrach-
tung dem beanspruchten Zeichen Unterscheidungskraft verliehen werden könnte
(vgl auch EuG MarkenR 2003, 314 Tz 37 – Best Buy; Ströbele/Hacker MarkenG,
7. Aufl, § 8 Rdn 133).
So hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "anti KALK" (Mar-
kenR 2001, 407, 408) unter Hinweis auf seine ständige Entscheidungspraxis
(GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; MarkenR 2001, 207 - Jeanshosentasche;
GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ausgeführt, dass "einfache graphische Gestal-
tungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch
häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungs-
kraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen vermögen, wie derartige einfache gra-
phische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft
nicht als Marke eingetragen werden können", obwohl die Anmeldung eine farbig
gestaltete Bildmarke mit der Bezeichnung "anti KALK" betraf, die ua blassgrau un-
terlegt, deren Buchstaben weiß umrandet waren und in der dem Wort "anti" ein in
roter Farbe gehaltenes Dreieck angefügt war. Der Bundesgerichtshof hat hierzu
ergänzend ausgeführt, dass es "angesichts der in den Wortelementen enthaltenen
glatt beschreibenden Angabe über die Wirkungsweise der für die Anmeldung in
Anspruch genommenen Waren eines auffallenden Hervortretens der graphischen
Elemente bedurft hätte, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen".
Ebenso hat das EuG in der Entscheidung "Best Buy" (MarkenR 2003, 314) zu der
in Form eines Anhängers in gelber (Hintergrund) und schwarzer (Buchstaben, Um-
riss, Kreis) Farbe angemeldeten Wortfolge ausgeführt, dass die Form und Farbe
des dargestellten Anhängers nur den verkaufsfördernden Charakter der nicht un-
terscheidungskräftigen Wortbestandteile in der Wahrnehmung der maßgeblichen
Verkehrskreise verstärke, da farbige Preisetiketten im Handel für Waren und
Dienstleistungen jeder Art gemeinhin verwendet würden (Tz 33-Tz 37).
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3)
Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das angemeldete Zeichen in bezug auf die be-
anspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne
von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt, an welcher die Mitbewerber ein berechtigtes
Freihaltungsinteresse haben (vgl zum Begriff der beschreibenden Angabe aus-
führlich BPatG MarkenR 2002, 201, 207-209 – Berlin Card - mwH). Insoweit ist
auch zu berücksichtigen, dass sich das Freihaltungsinteresse auch nicht auf uner-
setzliche beschreibende Angaben und Zeichen reduziert (vgl hierzu auch BPatG
GRUR 2003, 245, 246-247 – Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf). Letztlich kann
dies jedoch dahingestellt bleiben, da sich das angemeldete Zeichen bereits im
Hinblick auf das absolute Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft im Sin-
ne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG als nicht eintragungsfähig erweist.
4)
stellungen verwiesen hat, kommt diesem Umstand weder eine Bindungswirkung
noch eine präjudizielle Bedeutung für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zu.
Denn Voreintragungen begründen - unabhängig von der Frage, ob die genannten
Voreintragungen überhaupt vergleichbar sind
- keine anspruchsbegründende
Selbstbindung der über die Schutzfähigkeit einer Marke als reine Rechtsfrage ent-
scheidenden Behörde und auch keinen Vertrauensschutz eines Anmelders in die
Wiederholung eines als unrichtig erkannten Verwaltungshandelns. Voreintragun-
gen können allenfalls eine tatsächliche Indizwirkung begründen – insbesondere
bei ausländischen Voreintragungen im Hinblick auf ein Freihaltungsbedürfnis (vgl
Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 262-266).
- 9 -
Die Beschwerde des Anmelders erweist sich nach alledem als unbegründet und
war zurückzuweisen.
Kliems Bayer Engels
Pü