Urteil des BPatG vom 22.01.2008
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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 47 330.3-12
6 W (pat) 20/05
_______________________
ng.
Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-I
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse F 16 F des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 8. April 2005 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g :
A n m e l d e t a g :
31. Dezember 1994
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Ansprüche 1 bis 7,
Beschreibung Seiten 1 bis 3,
1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3,
jeweils eingegangen am 27. Dezember 2007.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse F 16 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. April 2005 gerich-
tet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen wor-
den war, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei im Hinblick auf den nachgewiese-
nen Stand der Technik nicht erfinderisch.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
- 3 -
1)
DIN 2093, April 1967
2)
MARTIN, Peter “Technologie des Kugelstrahlens” in Automo-
bil-Industrie 1/82 S. 99 bis 106.
Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom
19. Mai 2005, eingegangen am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt. Mit Schrei-
ben vom 21. Dezember 2007, eingegangen am 27. Dezember 2007 hat sie neue
Ansprüche 1 bis 7, neue Beschreibungsseiten 1 bis 3 sowie 1 Blatt Zeichnungen
mit Figuren 1 bis 3 vorgelegt und sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
am 27. Dezember 2007 eingegangenen Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Verfahren zur Herstellung von Tellerfedern für einen dynami-
schen Einsatz, bei der die Oberfläche der Tellerfedern zusatzbe-
handelt wird, gekennzeichnet durch folgende Schritte:
a)
die Tellerfedern werden zum Elektropolieren an einem Ge-
stell frei hängend aufgereiht,
b) eine zum elektrochemischen Polieren von metallischen
Werkstoffen geeigneter Elektrolyt wird verwendet,
c) die
Behandlungsdauer
beträgt 10 bis 40 min,
d)
die Temperatur beträgt 40 bis 60°C,
e)
die Spannung beträgt ca. 24 V,
f)
die Tellerfedern werden anschließend gespült, getrocknet
und geölt,
g)
danach erfolgt ein Schlämm-Verfestigungsstrahlen mit Eisen
und Stahl nach DIN
8200
ON
6.1.1.0.3.3 und/oder ein
Schlämm-Verfestigungsstrahlen mit NE-Metallen nach DIN
8200 ON 6.1.1.0.3.4,
- 4 -
h)
die Intensität des Strahlens beträgt nach Almen 14 bis 22 A2,
i)
als Strahlmittel wird Gusskorn GS-R 0,3 bis 0,6 mit einer
Härte von 50 bis 58 HRc und/oder Strahldrahtkorn StD G3
0,3 bis 0,6 mit einer Härte von 640 HV verwendet.“
Der nebengeordnete Anspruch 6 lautet:
"Tellerfeder für einen dynamischen Einsatz, hergestellt nach dem
Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5."
Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 bzw. 6 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5
bzw. 7 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Aktenin-
halt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf
die geltenden Unterlagen auch begründet.
1.
Der Gegenstand der geltenden Ansprüche ist in den Unterlagen der
Stammanmeldung offenbart, die Ansprüche sind somit zulässig.
Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 9, die gel-
tenden Ansprüche 2 bis 7 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 10,
13, 14, 17, 1 und 2.
2. Der
Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG
§§ 1 bis 5 dar.
- 5 -
a.
Das Verfahren nach Anspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der
Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften ein Verfahren mit
sämtlichen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen zeigt, wie sich auch aus den
folgenden Ausführungen ergibt.
b.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen ge-
werbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderi-
schen Tätigkeit.
Die DIN 2093, Ausgabe April 1967 bezieht sich auf "Tellerfedern, Maße und Güte-
eigenschaften" und weist in Abschnitt 6.3 darauf hin, dass bei Tellerfedern mit
Dauerschwingbeanspruchung eine Oberflächenverfestigung, z. B. durch Kugel-
strahlen, empfohlen wird, sie gibt jedoch keinerlei Hinweise auf die nunmehr be-
anspruchten Verfahrensschritte und -parameter.
Der Artikel "Technologie des Kugelstrahlens" befasst sich - wie der Titel bereits
angibt - mit der Technologie des Kugelstrahlens und weist auf S. 105, li. Sp. im
Abs. 3 darauf hin, dass die Biegefestigkeit von polierten und kugelgestrahlten Fe-
derstählen gegenüber nur polierten Federstählen steigt, er gibt jedoch ebenfalls
keinen Hinweis auf die nunmehr beanspruchten Verfahrensschritte und -parame-
ter.
Somit konnte von diesem Stand der Technik keine Anregung zu den im nunmehr
geltenden Anspruch 1 angegebenen Verfahrensschritten bzw. -parametern aus-
gehen.
Der Anspruch 1 ist somit gewährbar. Das gleiche gilt für die auf diesen Anspruch
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Ver-
fahrens nach Anspruch 1 gerichtet sind.
- 6 -
c.
Der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 6 ist ebenfalls neu und
erfinderisch.
Er betrifft eine nach dem Verfahren des Anspruchs 1 hergestellte Tellerfeder und
bezieht sich somit zwangsläufig auch auf alle Merkmale des Anspruchs 1. Da - wie
bereits vorstehend ausgeführt - ein solches Verfahren neu und erfinderisch ist, ist
auch eine nach diesem Verfahren hergestellte Tellerfeder neu und erfinderisch, da
der Stand der Technik keine Anregung zu einer Tellerfeder liefert, die nach einem
im Anspruch 1 angegebenen Verfahren hergestellt ist.
Der nebengeordnete Anspruch 6 ist somit ebenfalls gewährbar.
Das gleiche gilt für Anspruch 7, der auf Merkmale zur Weiterbildung der Tellerfe-
der nach Anspruch 6 gerichtet ist.
Lischke Guth
Schneider
Hildebrandt
Cl