Urteil des BPatG vom 23.05.2000
BPatG: verkehr, dreidimensionale marke, form, unterscheidungskraft, unternehmen, gestaltung, ware, haus, herkunft, farbe
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 22/00
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Mai 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 395 33 304.0
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Albert
als Vorsitzenden sowie der Richterinnen Eder und Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
BPatG 154
6.70
- 2 -
I.
Zur Eintragung als dreidimensionale Marke in farbiger Eintragung mit den Farben
gelb (RAL 1004) und braun (RAL 8017) für "Maschinen (und deren Teile) für die
Textilbearbeitung einschließlich Bügeltische" angemeldet ist die Darstellung
Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmel-
dung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist
ausgeführt, die angemeldete Marke stelle einen gewöhnlichen Bügeltisch dar, der
sich zwar von anderen Bügeltischen unterscheiden lasse, aber ansonsten keine
derart charakteristischen Merkmale aufweise, daß eine betriebliche Herkunftsun-
terscheidung allein anhand der äußeren Gestaltungsmerkmale der Ware ermög-
licht werde. Der Verkehr werde die äußere Form und die Farbgebung eines tech-
nischen Produkts in erster Linie als rein technische oder ästhetische Eigenschaf-
- 3 -
ten der Ware ansehen und neige nicht dazu, hierin eine betriebliche Herkunfts-
kennzeichnung zu sehen. Anders sei dies nur, wenn die Form einer Ware (wie zB
die BMW-Kühlerniere oder der Odol-Flaschenhals) auffällige und originelle Be-
sonderheiten aufweise, so daß sie sich auch für den flüchtigen Verkehrsteilnehmer
noch als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen darstelle. Die vorliegende
Anmeldung zeige solche Besonderheiten nicht. Auch die Farbgebung sei nicht
geeignet, der Marke Unterscheidungskraft zu verleihen. Es handele sich um all-
tägliche Farben; der Kontrast erleichtere die optische Unterscheidung zwischen
dem Kasten und den bloßliegenden Teilen.
Gegen den Erinnerungsbeschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie
meint, der in der angemeldeten Marke dargestellte Bügeltisch unterscheide sich
beträchtlich von den Beispielen, die die Markenstelle übermittelt habe und weise
eine schnittige und zukunftsorientierte Form auf, die durch die Verteilung der
Farbgebung noch verstärkt werde. Insgesamt weise der vorliegend dargestellte
Bügeltisch durch Form und Anordnung der einzelnen Elemente ein über die bloße
technische Ausgestaltung hinausgehendes Merkmal auf, welches der angemel-
deten Marke eine besondere Originalität verleihe und wie auch die - mit gelb und
braun ungewöhnliche - Farbgebung des dargestellten Geräts geeignet sei, das
Erinnerungsvermögen der beteiligten Verkehrskreise in herkunftshinweisender
Form zu beeinflussen. Sie weist auf die ihrer Ansicht nach vergleichbare, als Mar-
ke eingetragene Abbildung eines Tunnelfinishers ebenfalls für "Maschinen (und
deren Teile) für die Textilbearbeitung einschließlich Bügeltische" in gelb-brauner
Farbgebung hin.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
- 4 -
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, da der angemeldeten Marke
jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft fehlt (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1), sie daher
von der Eintragung ausgeschlossen ist und mithin von der Markenstelle zu Recht
zurückgewiesen wurde (MarkenG § 37 Abs 1).
Unterscheidungskraft ist die Eignung, Waren und Dienstleistungen nach ihrer be-
trieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unter-
scheidbar zu machen (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl, § 8 RdNr 12;
BGH GRUR 1995, 408 "PROTECH"). Die angemeldete Darstellung ist hierzu nicht
geeignet, weil es sich bei ihr um eine schlichte, naturgetreue Abbildung der
beanspruchten Ware "Bügeltisch" handelt. Einer solchen Abbildung entnehmen
die angesprochenen Verkehrskreise in der Regel nicht einen Hinweis auf die Her-
kunft aus einem bestimmten Unternehmen (BGH GRUR 1985, 383, 384 "BMW-
Niere", GRUR 1995, 732, 734 "Füllkörper", BlPMZ 1997, 318, 319 "Autofelge"),
weil sie die so gekennzeichneten Waren nur nach ihrer Gattung oder Art darstellt.
Etwas anderes gilt lediglich, wenn die Darstellung auffällige und originelle Beson-
derheiten aufweist, die geeignet sind, das Erinnerungsvermögen des Verkehrs in
herkunftshinweisender Richtung zu beeinflussen. Ein solcher Ausnahmefall liegt
hier nicht vor. Es handelt sich vielmehr um die Abbildung eines ganz normalen in-
dustriellen Bügeltisches, der im Vergleich zu denjenigen, die in den dem Beschluß
der Markenstelle beigefügten Unterlangen abgebildet sind, keine markanten,
kennzeichnenden Auffälligkeiten erkennen läßt. Zwar unterscheiden sich
sämtliche dargestellten Bügeltische in Details. Daß derartige Textilbearbeitungs-
maschinen - wie andere Maschinen auch - von der äußeren Form her nicht iden-
tisch sind, hat jedoch nicht zur Folge, daß der Verkehr der jeweiligen Form einen
Herkunftshinweis entnimmt; denn er ist daran gewöhnt, daß technische Geräte,
auch wenn sie demselben Zweck dienen, in durchaus unterschiedlicher Ausge-
staltung auf dem Markt angeboten werden.
- 5 -
Auch der farblichen Gestaltung des in der angemeldeten Marke perspektivisch
abgebildeten industriellen Bügeltisches wird der Verkehr keinen Hinweis auf die
Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen, denn sie besitzt nicht
die hierfür ausreichende markante Auffälligkeit, zumal die konkrete farbliche Ge-
staltung gerade die einzelnen Funktionsbereiche des abgebildeten Bügeltisches
voneinander absetzt. Auch diese für den Verkehr naheliegende Deutungsmög-
lichkeit steht einer Wertung der Farben als betrieblicher Herkunftshinweis entge-
gen.
Hinzu kommt, daß die unter der angemeldeten Marke angebotenen Waren regel-
mäßig in irgendeiner farblichen Gestaltung angeboten werden, welche zum einen
rein zufällig sein, zum anderen aber auch auf die Funktion der Maschine hindeu-
ten kann (zB Webmaschinen blau-gelb, Nähmaschinen rot-gelb und Bügelma-
schinen braun-gelb). Für eine ganz konkrete farbliche Gestaltung gibt es eine
Vielzahl möglicher Gründe (ua auch den Wunsch des Kunden), so daß der Ver-
kehr in der Regel keinen Anlaß hat, dieser von Haus aus einen Hinweis auf das
herstellende Unternehmen zu entnehmen.
Die konkret eingesetzten Farben gelb und braun sind auch nicht derart unge-
wöhnlich, daß die angesprochenen Verkehrskreise ihnen deshalb von Haus aus
Unterscheidungskraft beimessen würden. Daß zur Zeit im fraglichen Warensektor
- wie die Anmelderin insbesondere in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat -
vorwiegend die Farbe blau Verwendung findet, macht die beanspruchte Farbkom-
bination nicht phantasievoll. Es ist immer wieder feststellbar, daß bestimmte Far-
ben eine Zeitlang sehr beliebt sind und auf unterschiedlichsten Gebieten als "mo-
disch" gelten, ohne daß der Verkehr dieser Farbgebung einen Herkunftshinweis
entnähme. So sind zur Zeit in der Modefarbe blau gestaltet zB auch Waren, die
überhaupt keine Farbpräferenz vermuten lassen wie Plastikschüsseln, elektrische
Haushaltsgeräte, Büroeinrichtungen usw. Modefarben aber unterliegen be-
kanntlich mehr oder weniger schnellen Wechseln. Mitgliedern des erkennenden
Senats sind aus der Vergangenheit (dh etwa aus den siebziger Jahren) Gegen-
- 6 -
stände wie die vorgenannten auch in seinerzeit modischer braun-gelber Farbge-
staltung in Erinnerung. Der Verkehr hat demgemäß keine Veranlassung, von Haus
aus einer bestimmten allgemein nicht ungewöhnlichen Farbe oder Farb-
kombination einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu entnehmen.
Es ist zwar durchaus denkbar, daß eine solche Farbenkombination, wenn sie von
einem Unternehmen konsequent eingesetzt wird, vom Verkehr letztendlich einmal
als individueller Herkunftshinweis empfunden wird; Anhaltspunkte für eine derar-
tige Durchsetzung im Verkehr (MarkenG § 8 Abs 3) sind jedoch weder ersichtlich
noch vorgetragen.
Die erfolgte Registrierung eines "Tunnelfinishers" in gelb-brauner Farbgebung
rechtfertigt keine andere Beurteilung; sie vermag an der fehlenden Unterschei-
dungskraft der vorliegenden Anmeldung nichts zu ändern. Schließlich würde
selbst eine Eintragung der identischen Marke für identische oder ähnliche Waren
keinen Anspruch auf Registrierung begründen (vgl zB BGH GRUR 1989, 420 "K-
SÜD"; BPatG 32, 5, 9 "CREATION GROSS").
Die Beschwerde war mithin zurückzuweisen.
Albert
Richterin Eder ist
erkrankt und kann
deshalb nicht unter-
schreiben.
Albert
Friehe-Wich
Pü