Urteil des BPatG vom 22.10.2001

BPatG (beschreibende angabe, datenverarbeitung, gebiet, telekommunikation, beschwerde, bezeichnung, gestaltung, marke, beratung, begründung)

BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 71/01
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 46 920
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22.
Oktober
2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm
BPatG 152
10.99
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wort-Bildmarke
siehe Abb. 1
für die Waren und Dienstleistungen
"Optische, elektrotechnische und elektronische Apparate und
Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrotechnische und
elektrische Geräte für die Aufnahme, Aussendung, Übertra-
gung, den Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von
Lauten, Signalen, Zeichen und/oder Bildern; elektrotechni-
sche und elektrische Nachrichten- und Datenaufnahme-,
-verarbeitungs-, -sende-, -übertragungs-, -vermittlungs-,
-speicher- und –ausgabegeräte; Kommunikationscomputer,
Software; optische, elektrotechnische und elektronische
Geräte der Kommunikationstechnik.
Leasing von Anlagen, Erzeugnissen und Einrichtungen auf
dem Gebiet der Datenverarbeitung und Telekommunikation.
- 3 -
Installation, Instandhaltung, technische Überwachung und
Reparatur von Geräten zur Datenverarbeitung und von Tele-
kommunikationsnetzen und sonstigen Erzeugnissen und Ein-
richtungen auf dem Gebiet der Telekommunikation.
Betrieb von Anlagen der Telekommunikationstechnik, von
Telekommunikationsnetzen sowie zugehörigen Einrichtun-
gen und Teilen.
Schulung auf den Gebieten der Daten- und Nachrichtentech-
nik einschließlich Datenverarbeitung (Hard- und Software).
Beratung beim Aufbau und Betrieb von Anlagen der Daten-
verarbeitung von Datenbanken sowie von Telekommunikati-
onsnetzen; Planung, Entwicklung und Projektierung von
Telekommunikations- und Informationsverarbeitungsdiensten
und –einrichtungen, Telekommunikationsnetzen sowie dazu-
gehörender Tools; Planung, Beratung, Test und technische
Überwachung auf dem Gebiet der Systemintegration und
Produktintegration von Telekommunikationsnetzen und der
Datenverarbeitung; elektronische Dienstleistungen, nämlich
das Sammeln, Speichern, Übersetzen, Weiterleiten oder Ver-
teilen von Daten, Informationen, Abbildungen, Video- und
Audiosequenzen, Anbieten und Mitteilen von auf einer
Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch
mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme;
Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbei-
tungsprogrammen."
Die Markenstelle für die Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat
durch Beschluß der Prüferin die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihal-
- 4 -
tungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemel-
dete Bezeichnung stelle eine für die gegenständlichen Waren und Dienstleistun-
gen beschreibende Angabe dar, die auf deren Eigenschaften und ihre Bestim-
mung Bezug nehme. Bei dem Ausdruck "Mobile Business" handele es sich um
einen Fachbegriff bzw um ein Schlagwort auf dem Gebiet der Datenverarbeitung
und Telekommunikation, die nicht zu Gunsten der Anmelderin monopolisiert wer-
den könne. Die graphische Darstellung und farbliche Ausgestaltung halte sich in
den gängigen und werbeüblichen Formen. Die Herausstellung des Anfangskonso-
nanten "m" liege umso näher, da "Mobile Business" häufig mit "m-business" abge-
kürzt werde.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung ist im wesentlichen
ausgeführt, die Marke sei wegen der farblichen Gestaltung und größenmäßigen
Hervorhebung des Anfangsbuchstaben "m" phantasievoll gestaltet. Die Wortkom-
bination "Mobile Business" habe in den allgemeinen Sprachgebrauch noch keinen
Einzug gefunden. Gegen die Annahme eines Freihaltebedürfnisses spreche auch,
daß in letzter Zeit diverse Marken mit dem ersten Bestandteil "mobile" beim Deut-
sche Patent- und Markenamt registriert worden seien.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten
Bezeichnung fehlt zumindest jegliche Unterscheidungskraft §
8 Abs
2 Nr
1
MarkenG.
- 5 -
Wie die Markenstelle im angegriffenen Beschluß umfangreich belegt hat, ist
"Mobile Business" ein mittlerweile feststehender Fachbegriff für mobile Geschäfts-
anwendungen im weitesten Sinne. Diese Bezeichnung hat sich damit von ihren im
ursprünglichen Wortsinn eher unscharfen Bedeutungsinhalt zu einem fest umris-
senen Schlagwort entwickelt. Soweit dies die Anmelderin in ihrem Beschwerde-
vorbringen pauschal in Abrede stellt, vermag sie damit angesichts der detaillierten
Nachweise der Markenstelle nicht durchzudringen.
Daran ändert auch die Gestaltung des Anfangsbuchstabens "m" nichts. Wie die
Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist die größenmäßige Hervorhebung von
Anfangslauten werbeüblich. Sie ist daher nicht geeignet, den an sich schutzunfä-
higen Angaben einen darüber hinausreichenden phantasievollen Gesamteindruck
zu vermitteln (vgl hierzu zB BGH WRP 2001, 1201 anti KALK).
Soweit sich die Anmelderin auf Voreintragungen angeblich vergleichbarer Zeichen
durch das DPMA beruft, führt dies nicht zu einer anspruchsbegründenden Selbst-
bindung, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermes-
sens-, sondern eine reine Rechtsfrage darstellt (Althammer/Ströbele, MarkenG,
6. Aufl, § 8 Rdn 85 mit umfangreichen Nachw).
Dr. Buchetmann
Voit
Schramm
Fa
- 6 -
Abb. 1