Urteil des BPatG vom 14.01.2003
BPatG (marke, bezeichnung, verkehr, beschwerde, verbindung, unterscheidungskraft, computer, eintragung, eignung, daten)
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 219/00
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Januar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 68 573.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Dr.
Schermer sowie der Richterin Friehe-Wich und des Richters
Dr. van Raden
BPatG 154
6.70
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Wortmarke für
Audio-visuelle Geräte, insbesondere Videokameras; Informa-
tionsapparate, insbesondere Bildtelefone, Internet-Datensta-
tionen und digitale persönliche Assistenten; Computer und
Computernetzwerk-Peripheriegeräte, insbesondere Einzel-
platz-Computer, Workstations, tragbare Computer, Datensta-
tionen, Server, Hubs, Router, Schalter, Adapter, Repeater,
Schnittstellenkarten, Fernzugangsgeräte, Kabel, Modems;
Computersoftware für die Benutzung mit den vorgenannten
Waren; zusammen mit den vorgenannten Waren vertriebene
Handbücher
angemeldet ist
HOMECONNECT.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach
vorausgegangener Beanstandung durch Beschluss einer Beamtin des höheren
Dienstes die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen Freihal-
tungsbedürfnisses und mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Es
handele sich ausschließlich um eine Angabe, die zur Bezeichnung der Art, der
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Beschaffenheit und des Einsatzgebietes der beanspruchten Waren dienen könne.
Die Wortkombination "HOMECONNECT", sprachüblich gebildet aus den den
angesprochenen Verkehrskreisen verständlichen englischen Begriffen "zu Hause"
und "verbinden" sei ohne weiteres als Hinweis auf die Eignung der Waren für eine
DV-technische Verbindungsstelle für den Hausbereich, nicht aber als betrieblicher
Herkunftshinweis zu verstehen. Als reine Sachaussage dürfe sie auch nicht
zugunsten eines einzelnen Unternehmens monopolisiert werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zum
einen auf die erfolgte Eintragung der Marke 399 76 931.5 "home:connect" verweist
und zum anderen in "HOMECONNECT" als Kombination aus Substantiv und Verb
bzw. aus zwei Substantiven eine sprachunübliche Wortbildung sieht. Zu der
behaupteten Verkehrsdurchsetzung der Marke hat die Anmelderin auf die Zwi-
schenverfügung des Senats vom 26. August 2002 keine Tatsachen zur Glaubhaft-
machung vorgetragen.
Wegen weiteren Vorbringens der Anmelderin wird auf die eingereichten Schrift-
sätze Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Wie die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf welche der
Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, festgestellt hat, fehlt
der angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne
des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
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Der Anmeldemarke fehlt die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche konkrete
Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst
zu werden. Die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich breiteste Teile der
Öffentlichkeit, sind im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren an englisch-
sprachige Begriffe gewöhnt. Sie werden die Bezeichnung "HOMECONNECT" aus-
schließlich als sachlichen Hinweis auf die so gekennzeichneten Waren ansehen,
nämlich dahingehend, dass sie mit einer (Daten)-Verbindung zu tun haben, die
dem häuslichen Bereich zuzuordnen oder in ihm nutzbar ist. Bildungen mit "Home"
sind dem inländischen Verkehr insbesondere im Zusammenhang mit Computern
geläufig, vgl. die Einträge in Duden Universalwörterbuch, 4. Aufl. 2001: Home-
banking, Homecomputer, Homelearning. Die Bezeichnung "Connect" ist ebenso
im Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsbereich in der substantivischen
Bedeutung von "(Daten-, Strom-, Sprach-)Verbindung" bekannt und gebräuchlich.
Insoweit wird auf die zahlreichen Beispiele verwiesen, die der Senat in dem der
Anmelderin mit Zwischenverfügung übersandten Beschluss vom 5. März 2002
(27 W (pat) 355/00) betreffend die Zurückweisung der Marke "CITYCONNECT"
zitiert hat. Diese Beispiele zeigen, dass es sich bei "Connect" um eines derjenigen
englischen Wörter handelt, die in der Kommunikationstechnik vorzugsweise
anstelle der entsprechenden deutschen Bezeichnung verwendet werden, weil der
Verkehr damit ganz bestimmte technisch-fachliche Vorstellungen verbindet. So
beschreibt z.B. ein Unternehmen seine Tätigkeit mit der Aussage "Der Ursprung
unserer Aktivitäten im Internet liegt im Geschäftsbereich Connect" (www.planet-
ic.de/connect/), um damit zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um Netzwerk-
Verbindungen handelt.
Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich entgegen der Ansicht der
Anmelderin auch nicht um eine sprachunübliche Wortkombination, denn im Engli-
schen gibt es zahlreiche Wörter, die ebenso wie connect gleichermaßen als Sub-
stantiv und als Verbum gebräuchlich sind. Wird einem solchen Wort ein Substantiv
vorangestellt, wie bei der Marke "HOMECONNECT", kommt ihm ebenfalls sub-
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stantivischer Charakter zu. Selbst wenn im übrigen die Wortkombination
"HOMECONNECT" im Englischen möglicherweise keine sprachlich korrekte Wort-
bildung wäre, könnte dies nicht zur Anerkennung der Unterscheidungskraft führen,
denn den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen fallen bei fremdsprachigen
Bezeichnungen im allgemeinen nur grammatikalisch ersichtlich ungewöhnliche
Ausdrucksweisen einer fremden Sprache auf (vgl zB EuGH GRUR 2001, 1145
Tz. 43, 44 - Baby-dry). Hiervon kann bei "HOMECONNECT" aber nicht ausgegan-
gen werden, zumal diese Wortbildung auch nach deutschem Sprachempfinden
keineswegs eigentümlich wirkt. Der Verkehr wird die angemeldete Marke daher
nur als reine Sachinformation über Beschaffenheit und Bestimmungszweck der
beanspruchten Waren ohne jede individuelle betriebliche Hinweiswirkung auffas-
sen.
Ob die angemeldete Marke darüber hinaus auch unter das Eintragungsverbot des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fällt, bedarf unter diesen Umständen keiner abschlie-
ßenden Beurteilung. Da die Verbindung des häuslichen Bereichs mit dem Netz bis
hin zu einer die gesamte Haustechnik umfassenden Vernetzung eines der Haupt-
ziele der modernen Kommunikationstechnik bildet, spricht nach Ansicht des
Senats allerdings einiges für ein zumindest künftiges Bedürfnis der Mitbewerber
an dem Gebrauch der im Inland ohne weiteres verständlichen Bezeichnung
"HOMECONNECT" als schlagwortartige Sachinformation.
Der Frage einer möglichen Verkehrsdurchsetzung war mangels entsprechenden
Sachvortrags der Anmelderin nicht weiter nachzugehen.
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Soweit die Anmelderin auf die vom Deutschen Patent- und Markenamt eingetra-
gene Marke 399 76 931.5 "home:connect" verweist, so ist für den Senat nicht
ersichtlich, aus welchen Gründen jene Eintragung erfolgte; im vorliegenden Fall
war ausschließlich über die angemeldete Marke zu entscheiden.
Dr. Schermer
Friehe-Wich
Dr. van Raden
Fa