Urteil des BPatG vom 25.11.2003
BPatG (marke, beschwerde, bezug, unterscheidungskraft, veranstaltung, bezeichnung, klasse, umfang, verkehr, preis)
BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 91/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 68 260.7
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
HAIRDRESSING AWARD
ist als Marke u.a. für die Waren und Dienstleistungen
„Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Mittel zum Reinigen,
Pflegen, Färben, Tönen, Bleichen, dauerhaften Formverändern,
Festigen und Fixieren der Haare;
Werbung;
Unterhaltung, Veranstaltung von Wettbewerben;
Schönheitspflege, Dienstleistungen von Friseuren“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
In dem genannten Umfang hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes be-
setzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die An-
meldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung
hat sie ausgeführt, daß die angemeldete Marke aus den zum Grundwortschatz der
englischen Sprache gehörenden Begriffen „hairdressing“ (= „Frisieren“) und
„award“ (= „Preis, Auszeichnung“) zusammengesetzt sei und soviel wie „Preis im
Frisieren“ bedeute. Die Bezeichnung „HAIRDRESSING AWARD“ beschreibe in-
soweit unmittelbar die Dienstleistungen von Friseuren, da diesen ein Frisierpreis
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überreicht werden könne. Gleiches gelte für die Veranstaltung von Wettbewerben
und für die Dienstleistung „Schönheitspflege“, worunter auch die Dienstleistung
von Friseuren falle. Einen beschreibenden Sinngehalt weise die angemeldete
Marke darüber hinaus für die genannten Waren der Klasse 3 auf, da diese Pro-
dukte selbst preisgekrönt sein könnten oder mit ihrer Hilfe ein Frisierpreis erlangt
werden könne.
Hiergegen richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, die sie jedoch nicht
begründet hat.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat
die angemeldete Marke zu Recht in dem genannten Umfang wegen fehlender
Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs unterliegen Wortmarken u.a. dann dem Eintragungshindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft, wenn sie im Hinblick auf die erfaßten Waren oder
Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt
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aufweisen (vgl. BGH GRUR 2003, 342, 343 „Winnetou“; GRUR 2003, 343, 344
„Buchstabe Z“). Das ist hier der Fall.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, bedeutet die englischsprachige
Bezeichnung „HAIRDRESSING AWARD“ soviel wie „Frisierpreis“. Solche
„Hairdressing Awards“ werden sowohl im Inland wie auch im Ausland von ver-
schiedenen Veranstaltern ausgelobt, wie sich aus der der Anmelderin mit der
Terminsladung übermittelten Internet-Recherche ergibt, auf die Bezug genommen
wird.
Im Hinblick auf die Dienstleistungen „Schönheitspflege“ und „Dienstleistungen von
Friseuren“ weist die angemeldete Marke lediglich darauf hin, daß der Anbieter die-
ser Dienstleistungen für diese einen „Hairdressing Award“ erhalten hat. Da dies
auf eine unbestimmte Anzahl von Anbietern zutreffen kann, eignet sich die ange-
meldete Marke insoweit nicht als individuelles betriebliches Herkunftskennzeichen.
Im Zusammenhang mit „Werbung, Unterhaltung, Veranstaltung von Wettbewer-
ben“ erschöpft sich die angemeldete Marke in der sachbezogenen Aussage, daß
im Rahmen dieser Dienstleistungen ein „Hairdressing Award“ vergeben wird.
Auch in bezug auf die Waren „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Mittel zum
Reinigen, Pflegen, Färben, Tönen, Bleichen, dauerhaften Formverändern, Festi-
gen und Fixieren der Haare“ weist die angemeldete Marke einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Aussagegehalt auf. Denn zum einen werden im Ver-
kehr gezielt Waren dieser Art für Friseure zur Erlangung eines „Hairdressing
Award“ angeboten. Dies ergibt sich aus der genannten Internet-Recherche, auf die
auch insoweit Bezug genommen wird. Zum andern eignet sich die angemeldete
Marke als werblicher Hinweis darauf, daß mit den so gekennzeichneten Waren ein
„Hairdressing Award“ errungen worden ist. Diese Sinngehalte stehen einem Ver-
ständnis der angemeldeten Marke als individuelles Kennzeichnungsmittel ersicht-
lich entgegen.
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Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Ströbele Kirschneck Hacker
Bb