Urteil des BPatG vom 10.02.2010

BPatG (wiedereinsetzung in den vorigen stand, eigenes verschulden, zahlung, bruder, frist, verschulden, beschwerde, einzahlung, bank, patent)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 188/09
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 305 16 402 S 27/06 Lö
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Februar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner
beschlossen:
I.
Auf die Beschwerde wird der Markeninhaber in die Frist zur
Zahlung der Beschwerdegebühr wiedereingesetzt.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerde des Markeninha-
bers als rechtzeitig erhoben gilt.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 19. September 2009 hat die Markenabteilung 3.4 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Löschung der Wort-/Bildmarke 305 16 402
wegen Bösgläubigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG angeordnet. Der
Beschluss ist am 28. September 2009 zugestellt worden.
Hiergegen hat der Markeninhaber mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmäch-
tigten vom 28. Oktober 2009 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr von
500,- € ist am 30. September 2009 auf dem Konto der zuständigen Bundeskasse
für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben worden. Über den ver-
späteten Eingang der Beschwerdegebühr wurde der Markeninhaber mit Schreiben
vom 9. Dezember 2009 informiert.
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Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Februar 2010 hat der
Markeninhaber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begrün-
dung führt er aus, seinen Bruder N… unter Mitteilung des Fristen-
des mit der Einzahlung der Beschwerdegebühr beauftragt zu haben. Anlässlich
eines etwa 10 Tage vor Fristablauf mit dem Bruder geführten Telefonats habe die-
ser eine fristgerechte Überweisung zugesichert. Eine nochmalige Nachfrage am
28. Oktober 2009 habe ergeben, dass die Zahlung noch nicht erfolgt sei. Darauf-
hin habe der Bruder des Markeninhabers am selben Tage auf elektronischem
Wege eine Blitzüberweisung getätigt, deren unmittelbare Ausführung N…
noch am 28. Oktober 2009 durch das beauftragte Bankinstitut bestä-
tigt worden sei. Aufgrund dessen habe er, der Markeninhaber, davon ausgehen
können, dass die Überweisung rechtzeitig wertstellend auf das Konto der Bundes-
kasse ausgeführt worden sei.
Der Markeninhaber beantragt sinngemäß,
Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr
zu gewähren.
II
Der Wiedereinsetzungsantrag des Markeninhabers ist zulässig und begründet.
Dies führt zur Feststellung, dass die Beschwerde gegen den angegriffenen Be-
schluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2009 als
rechtzeitig eingelegt gilt.
Der Markeninhaber hat die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr versäumt.
Diese ist gemäß § 66 Abs. 2, § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 3 Abs. 1 Pat-
KostG am 28. Oktober 2009 fällig gewesen. Gemäß § 64a MarkenG i. V. m. § 2
Nr. 2 PatKostZV gilt bei Überweisungen als Zahlungstag der Tag, an dem der Be-
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trag auf dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und
Markenamt gutgeschrieben wird (vgl. in Ströbele/Hacker, MarkenG,
9. Aufl. 2009, § 64a Rn. 16; , PatG, 8. Aufl. 2008, § 2 PatKostZV, Rn. 28).
Da die Beschwerdegebühr erst am Freitag, den 30. Oktober 2009 gutgeschrieben
wurde, ist die Zahlung verspätet erfolgt.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Markeninhabers ist statthaft, da die verspätete
Einzahlung der Beschwerdegebühr zu einem Rechtsnachteil führt. Die Be-
schwerde gilt in diesem Fall als nicht eingelegt (§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG
i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG). Der Antrag wurde innerhalb der zweimonatigen Frist
des § 91 Abs. 2 MarkenG gestellt, nachdem der Markeninhaber erst mit Schreiben
des Bundespatentgerichts vom 9. Dezember 2009 auf die nicht rechtzeitige Be-
zahlung der Beschwerdegebühr hingewiesen wurde.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Mar-
kenG kann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft
darlegt, dass er ohne Verschulden daran gehindert war, eine Frist einzuhalten,
deren Versäumnis nach den gesetzlichen Vorschriften einen Rechtsnachteil zur
Folge hat. Dem Antragsteller ist dabei das Verschulden eines Bevollmächtigten im
Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Bei der Beur-
teilung des Verschuldens ist als Maßstab die Beachtung der üblichen, im Einzelfall
zumutbaren Sorgfalt zugrunde zu legen, wobei die Anforderungen an die Sorg-
faltspflicht nicht überspannt werden dürfen (vgl. BGH NJW 1985, 1710; BPatG,
PAVIS PROMA - 24 W (pat) 145/02; a. a. O., § 123 Rn. 77 m. w. N.).
Hiernach ist dem Markeninhaber weder ein eventuelles Verschulden seines Bru-
ders noch der die Überweisung erst mit Wertstellung zum 30. Oktober 2009 aus-
führenden Bank zuzurechnen. Durch die Beauftragung mit der Einzahlung der Be-
schwerdegebühr ist der Bruder des Markeninhabers nicht zu dessen Vertreter im
Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO geworden. Er ist lediglich als dessen Hilfsperson oder
Bote tätig geworden (vgl. BPatGE 18, 196, 199/200). Bei der angewiesenen Bank
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handelt es sich um einen Dritten, für dessen Verschulden der Markeninhaber
ebenfalls nicht einzustehen hätte.
Dem Fristversäumnis liegt auch kein Eigenverschulden des Markeninhabers
zugrunde. Grundsätzlich blieb ihm unbenommen, mit der Durchführung der Zah-
lung einen Dritten zu beauftragen (vgl. BPatG a. a. O., S. 200). Nach der eides-
stattlichen Versicherung des Markeninhabers vom 3. Februar 2010 scheidet ein
Auswahlverschulden aus. Der Markeninhaber durfte darauf vertrauen, dass sein
Bruder als erfahrener Geschäftsmann die Überweisung rechtzeitig veranlassen
würde. Der Markeninhaber hat auch glaubhaft gemacht, seinen Überwachungs-
pflichten hinreichend nachgekommen zu sein, indem er sich wiederholt bei seinem
Bruder nach dem Fortgang der Angelegenheit erkundigt hat (vgl. eidesstattliche
Versicherungen
des
Markeninhabers
sowie
des
N…
vom
3. Februar 2010).
Schließlich ist auch kein Verschulden des Markeninhabers darin zu sehen, dass
erst am Nachmittag des 28. Oktober 2009 um 16.40 Uhr, also wenige Stunden vor
Fristende (und üblicherweise nach Schalterschluss), die Zahlungsanweisung er-
folgt ist. Grundsätzlich darf eine Frist bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden
(vgl. a. a. O., § 123 Rn. 119). Zwar war der Markeninhaber gehalten, an-
stelle eines normalen Überweisungsauftrages, der einen rechtzeitigen Zahlungs-
eingang nicht mehr gewährleistet hätte, einen schnelleren Zahlungsweg zu wählen
(vgl. , a. a. O., § 123 Rn. 146). Dem wurde allerdings im Streitfall durch die
Veranlassung einer Blitzüberweisung, deren Ausführung von der angewiesenen
Bank nach den an Eides statt versicherten Angaben des N… noch
am selben Tag bestätigt wurde, Rechnung getragen. Zudem hat der Markeninha-
ber eine Benachrichtigung der beauftragten Bank per EDV mit dem Vermerk
„Ausführungstermin 28.10.2009“ vorgelegt.
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Bei dieser Sachlage war ist aus Sicht des Markeninhabers alles Erforderliche ver-
anlasst worden, um eine rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr zu bewir-
ken.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Lehner
Bb